Patientenverfügung, §1901 a BGB, 1904

  • Hallo da draußen,
    ich muss ein Referat über das Thema Patientenverfügung §1901 a BGB halten und habe mich diesbezüglich auch schon durch mehrere Kommentare und Aufsätze schlau gemacht. Das Referat ist eingeteilt in Begriff, Abgrenzung, Wirksamkeitserfordernisse, Rechtsfolgen und Wirkungen.
    Trotzdem habe ich immer noch fragen dazu und es wäre super, wenn mir jemand weiter helfen könnte. :)
    Mir wäre auch schon geholfen, wenn man mir nur eine dieser Fragen beantwortet..


    1) In manchen Kommentaren steht, dass für die Durchsetzung der Patientenverfügung ein Betreuer bestellt werden muss. Muss immer ein Betreuer bestellt werden oder kann auch darauf verzichtet werden, wenn ja warum?

    2) Den größten Konflikt bei diesem Thema sehe ich in der Tatsache, dass wenn Arzt und Betreuer sich einig sind, keine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig ist §1904 IV .. oder gibt es da etwas, (vllt auch Aktuelles) was mehr diskutiert wird?

    3) Inwieweit spielt die Patientenverfügung in der Praxis eine Rolle?

    4) Ich habe Aufsätze und Kommentare zu diesem Thema gefunden, es fällt mir aber schwer wichtige Entscheidungen dazu zu finden. Kann mir vllt jemand eine BGH-Entscheidung empfehlen oder gibt es dazu vllt keine...

    5) Sonstige Tipps bezüglich Aufsätzen oder Kommentaren / Anregungen


    Liebe Grüße:) und danke für Antworten

  • zu 1.)
    Ein Betreuer wird nur dann bestellt, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen für sich alleine zu treffen und wenn er für diesen Fall keine ordnungsgemäße Vollmacht erteilt hat.
    Dann gibt es das Dilemma, dass die Ärzte niemanden haben, der irgendwelchen Behandlungsmethoden zustimmt oder sie ablehnt.
    Ein vom Betroffenen bestimmter Bevollmächtigter kann durchaus eine Patientenverfügung durchsetzen, wenn diese Vollmacht entsprechend klar formuliert ist.

    zu 3.)
    Die Patientenverfügung spielt in der Praxis schon eine große Rolle. Kommt z.B. ein Patient schwer krank und ohne Bewusstsein auf die Intensivstation und ist nicht sicher, ob er wieder gesund wird, fragen die Ärzte die Angehörigen erst mal nach Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Es ist schon sehr zu empfehlen, beides - zumindest aber die Vorsorgevollmacht zu haben.
    Gibt es keine Patientenverfügung, müssen die Ärzte alles menschenmögliche tun - auch alle lebensverlängernden / -erhaltenden Maßnahmen (ggf. nur an Maschinen), ob es im eigentlichen Sinne des Patienten ist oder nicht. Mit Patientenverfügung sieht das etwas anders aus. Da kann der Patient festgelegt haben, was er auf alle Fälle nicht möchte.

  • 1) In manchen Kommentaren steht, dass für die Durchsetzung der Patientenverfügung ein Betreuer bestellt werden muss. Muss immer ein Betreuer bestellt werden oder kann auch darauf verzichtet werden, wenn ja warum?


    Aus § 1901a Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Betreuer (oder nach Abs. 5 ein Bevollmächtigter) zu prüfen hat, ob die Festlegungen der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Deshalb braucht man in jedem Fall einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter.

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