Regress gegen Begünstigen einer Versicherung

  • Mich verfolgt hier folgendes Problem:

    Die Betroffene war verstorben, ihre Kinder schlugen die Erbschaft aus, Erbin wurde die minderjährige Enkelin.
    Diese erbte einen Betrag, der in seiner Höhe über dem Erbenfreibetrag lag. Das Geld wäre vor allem aus einer Lebensversicherung gekommen, zu welcher als Begünstigte "die gesetzlichen Erben" benannt wurden. Das NL-Gericht teilte als einzige gesetzliche Erbin nunmehr die Enkelin mit. Ich habe Anhörung zu Regressmöglichkeit getätigt, dann den Regressbeschluss erlassen. Ein RM wurde nicht eingelegt. Die Versicherung war wohl auch zur Auszahlung bereit.

    Nun sind inzwischen Monate vergangen, die Erbin war noch am Suchen der Original-Police, kam wohl nur aus diesem Grunde nicht ans Geld, die Landesjustikasse fing an zu mahnen, inzwischen gibt es bereits einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die Police wurde endlich gefunden aber nun zahlt die Versicherung nicht aus:eek:.
    Von dieser Seite heißt es nun, die gesetzlichen Erben wären auch die, die ausgeschlagen haben (weil die Versicherung nicht in den Nachlass fällt-so habe ich das verstanden). Die Enkelin bekommt die Summe nicht, der Regressbeschluss ist schon monatelang rechtskräftig und die LJK will weiter vollstrecken.

    Ich habe folgendes Problem:
    1. ich verstehe nicht, dass die Enkelin als einzige festgestellte gesetzliche Erbin nicht die Bezugsberechtigte der Versicherung sein soll, wenn dort die "gesetzlichen Erben" eben als Bezugsberechtigte benannt sind.
    Sollen das Geld tatsächlich die Personen erhalten, die ausgeschlagen haben?
    Ich habe also der Mutter der mdj. Enkelin geraten, sich an die Rechtsabteilung der Vers. zu wenden

    aber
    2. Was kann nun getan werden, falls die Enkelin tatsächlich das Geld nicht erhält?
    Die LJK hat ihr gesagt, der Beschluss müßte irgendwie wieder aus der Welt. :eek:
    Ich habe schon etwas vage an Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gedacht,
    Aber irgendwie ist mir das nicht geheuer.

    Was habt ihr für eine Idee?
    Kann ich da überhaupt noch seitens des Betreuungsgerichtes was machen?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich kann gut nachvollziehen, dass die Begünstigten auch die Erben sind, die die Erbschaft als solche ausgeschlagen haben.
    Wenn die Begünstigte die Nachbarin gewesen wäre, wäre die Versicherungssumme auch nicht in den Nachlass gefallen.

    Wenn der Beschluss schon rechtskräftig ist, muss ggfs. über eine Niederschlagung oder ähnliches nachgedacht werden.
    Hast Du schon mal mit dem Bezirksrevisor Kontakt aufgenommen?
    Wir hatten hier mal einen Fall, in dem ein Regressbeschluss erging, und der InsoVerwalter forderte nun den gezahlten Betrag zur Masse. Das ging zum LGPräsidenten ...
    Vllt. ist das ja bei Dir ähnlich!?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich bin anderer Meinung.
    Wird eine bestimmte Person als Begünstigte der LV benannt, ist das ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Erwerb findet außerhalb der Erbfolge statt.
    Werden "die gesetzlichen Erben" als Begünstigte benannt, fällt die LV in den Nachlass. Gehen nun diese hin und schlagen aus, geht auch die LV an ihnen vorbei.

    Den Standpunkt der Versicherung halte ich für falsch.

  • Ich denke, die Versicherung hat Recht.
    Sind in einer LV Begünstigte benannt, fällt der Betrag nicht in den Nachlass. Hier sind die Begünstigten die "gesetzlichen Erben" - eben nach dem Gesetz, unabhängig ob sie ausschlagen oder nicht.
    Zur Verdeutlichung: Die LV sieht genauso aus, aber es gibt noch ein Testament, wonach die Nachbarin als Alleinerbin eingesetzt ist. Diese ist ja nun in keinster Weise gesetzliche Erbin. Die LV geht an ihr vorbei und wird an die "eigentlichen gesetzlichen Erben", die ja nun keine Erbe sind, ausgezahlt.
    Nicht anders ist es im o.g. Beispiel.
    Damit müsste geschaut werden, ob die Betreuervergütung überhaupt aus dem Nachlass gezahlt werden kann - vermutlich nicht. Die LV ist hier kein Nachlass.

  • Auch wenn die Versicherung wohl recht hat, kann von seiten des Betreuungsgerichtes im Hinblick auf den Beschluss nichts veranlasst werden. Dieser ist rechtskräftig, eine Abänderung von Amts wegen nicht möglich, auch wenn sich die Justizkasse das offenbar anders vorstellt.

    Im Übrigen haftet die Enkelin als Erbin auch mit ihrem persönlichen Vermögen für die Regresssumme.

    Letztlich bleibt ihr wohl nur, sich wegen Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) an die Justizkasse zu wenden.

  • Es ist ja nun aber auf jeden Fall die Enkelin als "gesetzliche Erbin" festgestellt worden. Dass da trotzdem die, die nur gesetzliche Erben 1. Ordnung gewesen wären, trotz Ausschlagung die Begünstigten sein sollen, ist für mich unlogisch.
    Anders wäre es freilich wenn die Begünstigten namentlich benannt wären.
    "Gesetzlicher Erbe" ist für mein Verständnis der, der auf dem Erbschein steht.
    Aber ok, hierzu weiß ich sicher zu wenig über solche Versicherungsbestimmungen.

    Hin wie her, es existiert nun der rechtskräftige Regressbeschluss hinsichtlich aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütungen. Diese Zahlung ist nun der Enkelin nicht möglich, wenn sie die Versicherungssumme gar nicht bekommt. Wie gesagt, es läuft schon die Vollstreckung durch die LJK.
    Was kann ich da jetzt als Betreuungsgericht aber noch tun?

    (@ Sonea, an Revisor habe ich mich noch nicht gewendet, das ist eine gute Idee)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Danke auch von mir. (das ist natürlich ganz gegen meine bisherige Vorstellung)

    Da sollte man wohl bei der Prüfung von Betreuervergütung und Regress nach dem Tod der Betreuten eine Lebensversicherungen besser generell nicht beachten.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Trotzdem, in § 160 Abs. 2 VVG, steht, dass im Zweifel, die Erben, die zum Zeitpunkt des Sterbefalls berufen sind, die Bezugsberechtigten sind.
    Worin besteht denn ein Zweifel, wenn, wie in meinem Fall, das Nachlassgericht festgestellt hat, dass die Enkelin alleinige gesetzliche Erbin ist.
    Also mir erschließt sich hier kein Sinn.

    (bin deshalb und weil die Akte wegen wiederholter Anrufe der Mutter auf meinem Tisch gleich liegenbleiben konnte, mit diesem Ding gedanklich noch nicht zufrieden, auch wenn durch das Betreuungsgericht nichts mehr zu veranlassen ist.)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Trotzdem, in § 160 Abs. 2 VVG, steht, dass im Zweifel, die Erben, die zum Zeitpunkt des Sterbefalls berufen sind, die Bezugsberechtigten sind.
    Worin besteht denn ein Zweifel, wenn, wie in meinem Fall, das Nachlassgericht festgestellt hat, dass die Enkelin alleinige gesetzliche Erbin ist.
    Also mir erschließt sich hier kein Sinn.


    Lies doch bitte noch einmal den nächsten Satz aus § 160 Abs. 2 VVG "Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss."
    Das Nachlassgericht hat die Erbin anhand der gesetzlichen Erbfolge festgestellt. Aber doch nur wegen der vorangegangenen Ausschlagung.

    Und die Zweifel hast Du ja schon - wieso sollen die, die beim Todesfall gesetzliche Erben waren, nach ihrer Ausschlagung noch etwas bekommen, fragst Du Dich. Na, eben deswegen, weil die Bezugsberechtigung einer Versicherung mit dem Nachlass an sich nichts zu tun hat, sondern ihr eigenes Schicksal nimmt.
    Das "im Zweifel" bedeutet hier nur, dass Du zu einem anderen Ergebnis kommen könntest, wenn der konkrete Fall konkrete Anhaltspunkte fr einen anderen Willen des Versicherungsnehmers bietet. Das wäre hier vielleicht der Fall, wenn der Versicherungsnehmer verfügt hätte: Der, der das Erbe nach mir annimmt, soll auch Empfänger des Auszahlungsbetrags sein.

  • Würde mich sehr interessieren, wie die Versicherung sich die gesetzlichen Erben nachweisen lässt, ein Erbschein hilft hier ja nicht weiter!

  • Hinsichtlich weggelegter Akten entscheidet hier die Verwaltung, respektive El Presidente, über das Recht auf Akteneinsicht durch Nichtbeteiligte ...

    Im Übrigen: wie ermitteln die Versicherungen denn überhaupt den / die gesetzlichen Erben? Vermutlich muss der aktiv werden, der eine Auszahlung begehrt. Auch wenn es fraglich ist, ob man z.B. alle Kinder zusammentrommelt - ohne die Notwendigkeit einer Eidesstattlichen Versicherung "vergisst" ein Kind die Früchte der väterlichen Fehltritte womöglich noch leichter.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!