Regress gegen Begünstigen einer Versicherung

  • Wieso nicht Mitteilung an LJK, dass Überprüfung der KR stattfindet und von weiteren Einforderung vorerst abgesehen werden soll? Gem. § 48 FamFG schauen, wer nun endgültig wieviel bekommt, ggf. Beschluss aufheben.

    (unter Vorbehalt: Die h.M. geht davon aus, dass die widerrufliche Bezugsberechtigung in diesem Fall eine postmortale Schenkungsofferte darstellt, welche durch die Versicherer übermittelt und gesetzl. Erben angenommen! werden muss. Bis dahin ist der Erbe berechtigt, diese zu widerrufen. Diesen dann mgl. Wettlauf nimmt die Rspr. hin. Die Frage ist nun, ob der Erbe (gemäß ES) durch das Auszahlungsverlangen an sich, bereits widerrufen hat oder bzw. ob dies noch mgl. ist, d.h. zackig, fähigen RA beauftragen., vgl. BGH, 30.10.1974, IV ZR 172/73.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • (unter Vorbehalt: Die h.M. geht davon aus, dass die widerrufliche Bezugsberechtigung in diesem Fall eine postmortale Schenkungsofferte darstellt, welche durch die Versicherer übermittelt und gesetzl. Erben angenommen! werden muss. Bis dahin ist der Erbe berechtigt, diese zu widerrufen. Diesen dann mgl. Wettlauf nimmt die Rspr. hin. Die Frage ist nun, ob der Erbe (gemäß ES) durch das Auszahlungsverlangen an sich, bereits widerrufen hat oder bzw. ob dies noch mgl. ist, d.h. zackig, fähigen RA beauftragen., vgl. BGH, 30.10.1974, IV ZR 172/73.)

    Das war mir neu und ist sehr interessant. Ein Nachlasspfleger könnte doch, sobald er Kenntnis von der Bezugsberechtigung hat, sie widerrufen. Er vertritt ja die "richtigen" gesetzlichen Erben und nicht die gemäß Versicherungsrecht.

  • Ich hab das Thema nur überflogen, da für mich nur § 48 FamFG relevant ist. Hat da jmd. Einwände und warum? (Ausführlich zum Thema Widerruf Hasse, VersR 2008, 590, der den TV sogar in der Verpflichtung! sieht, wenn Widerrufsmöglichkeit gegeben, weil NL-Masse vermehrt. kurz zur Klarstellung: Der TV kann die Auszahlung der Vers. an den Bezugsber. nicht verhindern, da diese mit Eintritt des Todes des VN unabänderlich wird, d.h. die Vers. muss an den BzB auszahlen.(Deckungsverhältnis) Ob der BzB die Leistung behalten darf, bestimmt sich nach dem Valutaverhältnis. Da dies regelmäßig eine Schenkung ist, kann diese bis zum Wirksamwerden s.o. widerrufen werden. Die Auszahlung erfolgt dann im Verhältnis VN/bzw. richtiger Erbe zum BzB ohne Rechtsgrund. D.H. Widerruf des Schenkungsversprechens und Bösgläubigkeit wg. Entreicherung herbeiführen.)

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    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (9. Mai 2012 um 14:58) aus folgendem Grund: kurz zur Klarstellung...

  • Ich will da nun doch mal auf mein Ausgangsproblem zurückkommen.

    zum einen, wie stellt die Versicherung den gesetzlichen Erben fest?
    In meinem Fall gab es eine Anfrage an das Nachlassgericht. Dieses teilte als gesetzliche Erbin die Enkelin mit (da die Erben 1. Ordnung ausgeschlagen hatten). Das war für die Versicherung zunächst auch völlig ok so. Die Enkelin sollte lediglich noch den Versicherungsschein einreichen. Aus diesem Grund wurde auch kein Rechtsmittel gegen meinen Regressbeschluss eingelegt, denn die Enkelin ging von der Zahlung des Geldes aus.
    Ehe dann aber die Auszahlung erfolgte, kam es nun zum Problem, dass eben doch die Erben, die ausschlugen, dennoch Bezugsberechtigte dieser Versicherung sind. Ob die davon überhaupt was wissen, weiß ich nicht.
    Die Enkelin jedenfalls steht nun mit dem rechtskräftigen Regressbeschluss da und kann nicht zahlen.

    zum anderen,
    @ Wobder, du meinst, ich kann den Beschluss jetzt noch gemäß § 48 FamFG wegen geänderter Umstände aufheben? Es ist doch ein rechtskräftiger Beschluss. Nach Meinung der Vorposter kann ich jetzt nichts mehr an dem Beschluss ändern. :gruebel:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • bei der zuerst gestellten Frage handelt es sich nicht um ein rechtliches, sondern um ein tatsächliches Problem.
    Durch Ermittlung der familiären Verhältnisse lässt sich ohne weiteres herausfinden, wer ohne Berücksichtigung von Ausschlagungserklärungen gesetzlicher Erbe ist.
    Bei der Nachfrage der Versicherungsgesellschaft an das NL-Gericht handelt es sich um eine nicht richtig formulierte Frage (es hätte gefragt werden müssen, wer nach Aktenlage gesetzlicher Erbe ohne Berücksichtigung der Ausschlagungen ist) und eine objektiv nicht richtig formulierte, § 160 II Satz 2 VVG nicht berücksichtigende Antwort.
    Zur Abänderung der Rückforderungsentscheidung:

    § 48 I FamFG:
    Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich nicht nach Entscheidung geändert, sondern es wurde nicht geltend gemacht, dass der Nachlass nicht werthaltig genug war. Die mangelnde Werthaltigkeit kann nicht mehr geltend gemacht werden, Argument ex § 767 III ZPO.

    § 48 II FamFG:
    Für eine Nichtigkeitsklage oder eine Restitutionsklage (§§ 578 ff ZPO) sehe ich keinen Raum.

    Verbleibt die Verwaltungsvorschrift des § 10 Kostvfg (Nichterhebung wegen dauernden Unvermögens der Enkelin zur Zahlung der Kosten). Da würde ich großzügig verfahren und die Angelegenheit dem Orkus übergeben. Kräht ja eh keiner nach.

    Wer sich insoweit nicht durchringen kann, muss zum Soll stellen und die Gerichtskasse schlägt nach erfolgloser Vollstreckung die Forderung nieder.

  • (Vorab, die Problematik besteht nur, weil das Gericht !! im Ausgangsfall nicht in der Lage war, das VVG mal zu lesen. Das Gesetz muss man auch nicht geltend machen, das Gericht hat selbiges zu kennen. Sollte man dann, wenn die Möglichkeit besteht, selbst herbeigeführtes Unrecht auszugleichen, dieses nicht sehr ! genau prüfen und falls 2 Auslegungsmöglichkeiten vorliegen, diejenige wählen, welches den von Anfang an richtigen Rechtszustand ermöglicht? Hier geht es wohl auch nicht um peanuts. Alles andere würde mich ! nicht ruhig schlafen lassen, schon gar nicht der Verweis auf Pech gehabt, hättest mal RM eingelegt.)

    § 48 FamFG

    (1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat...

    Dem Regress lag die Annahme zu Grunde, dass der "richtige" Erbe auch di Vers.leistung erhält und hieraus die Betreuervergütung zahlen kann. Diese Tatsache hat sich nachträglich als unrichtig herausgestellt.

    Sachverhalt:

    "Das NL-Gericht teilte als einzige gesetzliche Erbin nunmehr die Enkelin mit. Ich habe Anhörung zu Regressmöglichkeit getätigt, dann den Regressbeschluss erlassen. Ein RM wurde nicht eingelegt. Die Versicherung war wohl auch zur Auszahlung bereit.

    Nun sind inzwischen Monate vergangen, ...., die Police wurde endlich gefunden aber nun zahlt die Versicherung nicht aus:eek:."

    Aus Keidel, 16.A., § 48 Rdn. 11: ...Wesentlich und die Abänderung einer Endentscheidung wegen veränderter Umstände rechtfertigend sind die veränderten Umstände insb. dann, wenn deren Aufrechterhaltung sich angesichts der gewandelten Auffassungen als krasses Unrecht darstellen würde. ...Änderung auch dann, wenn sich die Sachlage nicht geändert, die erneute sachl. Prüfung jedoch zu dem Ergebnis führt, dass ein Grund für die Entscheidung nicht bestanden hat...."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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