Vergütung aus Vermögen, Regress

  • Hallo Forum!

    Ich habe folgenden Fall: Die Betreute hat eine Leibrentenversicherung mit Rückkaufswert ca. 10.000 €. Ansonsten nur ein Girokonto mit ein paar Euro Guthaben.
    Dann gilt die Betreute doch als vermögend und die Vergütung muss also aus dem Vermögen bezahlt werden (obwohl nichts "flüssiges" da ist), oder?
    Letztes Mal wurde die Vergütung allerdings aus der Staatskasse bewilligt. Wann muss ich jetzt den Regress machen? Jetzt schon? Oder erst, wenn die Versicherung aufgelöst ist und das Geld da ist?

    Danke!

  • Ggf. käme auch die Anordnung eines Regresses hinsichtlich der Versicherung in Betracht, mit der Einschränkung, dass die Justizkasse derzeit nur pfänden kann und eine Auszahlung erst bei Fälligkeit der Versicherung erfolgt.

  • hier gelöscht und in anderen thread (Erbauseinandersetzung und Mieforderungen oder so ähnlich) eingefügt

    Einmal editiert, zuletzt von Gänseblümchen (27. April 2012 um 19:49)

  • # 4 und 5:

    Teilweise verfügen Betroffene neben einem minimalen Girokontoguthaben lediglich über eine Renten- oder Lebensversicherung.

    Bei Addition von Kontoguthaben und Rückkaufswert der Versicherung sind die Betroffenen rechnerisch vermögend. Eine Festsetzung der Vergütung gegen das Vermögen wäre gerechtfertigt und hätte zur Folge, dass der Betreuer die Kündigung der Versicherung beantragt (die mit entsprechenden Verlusten verbunden wäre) oder bis zur Auszahlung der Versicherung auf sein Geld warten kann.

    In diesen Fällen kam es schon vor, dass unser Bezirksrevisor auf entsprechende Nachfrage einer Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse mit den Stundensätzen für Mittellose zustimmte, sofern gleichzeitig die Versicherungsforderung für die Staatskasse gesichert wird.

    Wir haben dann den Regressbeschluss entsprechend gefasst, damit die Justizkasse den Anspruch gegen die Versicherung pfänden kann.

    Natürlich könnte man auch die Überweisung mit der Folge der Kündigung der Versicherung gestatten, wobei durch diese wiederum Nachteile für den Betroffenen eintreten würden.

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