Persönliche Forderung zum Zwangsversteigerungsverfahren anmelden

  • Liebe Teilnehmer, ich habe folgenden Fall und brauche einen fachmännischen Rat: Schuldner (selbständig Dipl.Psychol.) hat e.V. abgelegt am03.11.2011. Grundbesitz (Praxis u. Wohnung) wird zwangsversteigert. Wurde aber im E.V.Protokoll nichts erwähnt (von der Zwangsversteigerung). Habe die Rechte aus persönl. Forderung unseres Mandanten (Vollstreckungsbescheid) angemeldet. Gericht schreibt, dass sie nicht berücksichtigt werden kann, nur dann, wenn das Verfahren aus ihnen betrieben wird. Eine SichHyp konnte ich nicht eintragen lassen, weil die Forderung anfänglich unter 750,00 € lag. Zwischenzeitlich mit ZV-Kosten sind es über 1100,00 €. Der Verkehrswert ist auf 157000,- € festgesetzt, gesicherte Rechte bestehen in Höhe von 173000,00 €. Wird ohnehin nichts rum kommen. Aber ich soll die Anmeldung zurücknehmen (schreibt das Gericht). Ich hab damit kein Problem, aber mir ist nicht klar, weshalb eine Anmeldung zurückgenommen werden muss. Bitte entschuldigt meine laienhafte Ausdrucksweise, was die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen angeht, bin ich blutiger Anfänger. Vielleicht kann mir jemand die Frage beantworten, damit ich das auch für zukünftge Fälle mal weiss.
    Im Übrigen wird mich dieser Fall wohl noch länger beschäftigen. Die Einünfte aus der selbst. Tätigkeit betrangen angeblich nur ca. 800,00 €. Ich weiss nicht, ob es sich um Kassenpatienten handelt oder ob privat abgerechnet wird. Sonst könnte ich ja bei der Kassenärztl. Vereinigung das Honorar pfänden. Aber es ist halt zu niedrig, wenn das stimmt, dass es nur bei 800,00 € netto liegt. Außerderm beruft sich der Schuldner noch auf seine ärztliche Schweigepflicht bezüglich der Bekanntgabe der Patienten, die ich ja ggf. als Drittschuldner benennen müsste. Hab bereits Kontopfändung und Erbansprüche zu pfänden versucht, ging alles in's Leere. Hat jemand einen Tipp für mich?
    Trag mich mit dem Gedanken der nochmaligen E.V. (weil es wohl eine BGH-Entscheidung gibt, wonach ein Arzt die Auskunft mit Hinweis auf die ärztl. Schweigepflicht nicht verweigern darf). Kennt jemand diese Entscheidung? Oder hat jemand einen Tipp für eine kostengünstigerere Maßnahme. Dieser Schuldner bringt mich fast um den Verstand. Entschuldigung, ist etwas länger geworden. Vielleicht kann mir aber doch jemand antworten. Danke schon mal vorab.
    buschi

  • Zur ärztlichen Schweigepflicht und der eidesstattlichen Versicherung siehe BGH I ZB 2/10.

    Zur Rücknahme der Anmeldung: das Gericht fürchtet wohl, dass die nicht berücksichtigte Anmeldung als Widerspruch gegen den Teilungsplan zu behandeln ist, was unnütze Mühe macht, weil es leider wirklich keine Möglichkeit gibt, den persönlichen Anspruch allein durch Anmeldung geltend zu machen.

  • Danke Meridian, wieder etwas schlauer. Hab den Schuldner erst noch mal angeschrieben und um Auskunft gebeten mit Fristsetzung. Danach werde ich den GVZ mit der Nachbesserung der e.V. beauftragen unter Hinweis auf den BGH Beschluss. Schönes WE

  • Hallo,
    der Zwangsversteigerungstermin steht noch nicht fest, aber ich soll die Forderung anmelden. Beitritt lohnt nicht, wir stehen im Grundbuch lfd. Nr. 10. Wie geht eine ANMELDUNG? Gibt es ein Formular und Frist zu beachten?:confused: Kann mir jemand helfen, habe so etwas noch nicht gemacht. DANKE

  • Du meldest einfach schriftlich das Recht aus Abt. III Nr. 10 - Hauptforderung, Zinsen, Kosten - zur Akte an. Formulare gibt es dafür nicht.
    Sofern deine Sicherungshypothek vor dem Versteigerungsvermerk eingetragen wurde, ist keine Frist zu beachten. Wenn sie aber später eingetragen wurde, sollte die Anmeldung spätestens zum Versteigerungstermin vorliegen, §§ 45, 110 ZVG.

  • Eine Frist ist dann zu beachten, wenn weitergehende Ansprüche angemeldet werden, die nicht schon von Amts wegen berücksichtigt werden, z.B. rückständige Zinsen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wir haben noch ein KFB,
    der wurde damals nicht mit in den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek mit aufgenommen, weil er noch nicht vorlag.
    Können wir diesen auch mit aufnehmen???

  • Wir haben noch ein KFB,
    der wurde damals nicht mit in den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek mit aufgenommen, weil er noch nicht vorlag.
    Können wir diesen auch mit aufnehmen???

    Anmelden nein, Betreiben ja.

    So ist es. Nur durch Beitritt zum Verfahren kann auch für die Ansprüche aus dem KFB ein Recht am Grundstück erworben werden, der in Rangklasse 10 I 5 ZVG berücksichtigt werden könnte. Da an aussichtsloser Rangstelle, ist aus dem Grundstück nichts mehr herauszuholen, es lohnt nicht, gutes Geld dem schlechten hinterherzuwerfen.

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