Auseinandersetzung offener (Miet-)Forderungen gegen Miterben

  • Hallo zusammen,

    Erbengemeinschaft schließt Teilerbauseinandersetzungsvertrag bzgl. Grundstücken einschl. entspr. Auflassung hierzu.
    Für einen der Miterben ist Betreuung eingerichtet ( sonst wird hier nicht zum Fall ;)).
    Eine andere Miterbin schuldet der Erbengemeinschaft rückständige Mieten , da sie eines der Häuser , die Vertragsgegenstand sind, als Mieterin ( Abschluss Mietvertrag noch durch Erblasser ) bewohnt hat.

    Im Rahmen der vorl. Auseinandersetzung setzt man sich durch gegenseitige Verrechnungen der Ansprüche auch bzgl. der offenen Mietforderungen auseinander.
    Enthalten ist auch der Passus , dass "mit diesem Mietausgleich wechselseitige Zahlungsansprüche aus Miete u. Nebenkosten nicht mehr bestehen".

    Meine Frage besteht zu den Rechtsgeschäften , die im Rahmen der Genehmigungspflicht zu untersuchen sind.

    Ist da ( wegen des Mietausgleiches ) noch ein - evtl. verstecktes - Rechtsgeschäft mit verbunden ?
    Oder kann man das alles unter Erbauseinandersetzungsvertrag "buchen" ?

    Denkbar wäre für mich z.B. noch ein Erlassvertrag ?:confused:

  • Da wird auch über aktuell noch nicht erkannte oder erkennbare Forderungen verfügt - § 1812 BGB -, weil ja mit dem Verrtrag auch alle Forderungen aus dem Mietvertrag auf 0,00 € gedreht werden.

  • Hah !:daumenrau
    Meine Vermutung war doch nicht so schlecht.;)

    Immer diese versteckten Dinger, die man mühsam rausklamüsern und rechtlich einordnen muss.:(

  • Aus dem falschen thread hierhin geholt:


    Sch... Security-Token (beim nächsten Mal schreibe ich es aus, in Fettdruck!)

    Die Kinder würde ich nicht einzeln taufen.

    "... werden die einem Genehmigungserfordernis unterworfenen, beim Abschluss des Vertrages vom ... abgegebenen Erklärungen des Betreuers betreuungsgerichtlich genehmigt."

  • So ähnlich hab ich mir das auch gedacht.

    Ich benenne auch sonst im Tenor das ( erste ) schuldrechtliche Geschäft ( z.B. Kaufvertrag ) und ergänze dies um die Formulierung :
    "sowie alle enthaltenen weiteren Erklärungen......"

  • Noch einfacher:

    Beschluss:

    Die in der notariellen Urkunde vom ... (URNr. ... des Notars ...) für ... (Betroffener, Geburtsdatum) abgegebenen Erklärungen des Betreuers ... werden betreuungsgerichtlich genehmigt.

    Gründe: ...

    Umfasst ohne weiteres alle Erklärungen und gibt zu keinerlei Missverständnissen Anlass.

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