Vorgehensweise bei Regress ?

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Laut des Vermögensverzeichnisses betrug das Vermögen der Betreuten 5000 EUR.

    Der Betreuer hatte zunächst einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergtüung gegen das Vermögen der Betreuten gestellt.Der Beschluss wurde bereits vor ein paar Wochen von mir erlassen.Nun hat sich der Betreuer erneut gemeldet und erklärt, dass sein Antrag falsch war.Die Betreute ist mittlerweile mittellos.Daher bittet er darum die Vergütung aus der Staatskasse auszuzahlen.

    Der aktuelle Kontenstand des Girokontos der Betreuten wurde mir nachgewiesen.Er liegt bei ca.2500 EUR.Weitere Konten hat die Betreute nicht.Sie wohnt in einer Mietwohnung und bezieht eine monatliche Rente von 1400 EUR.

    Habe die Akte an den Bezirksrevisor weitergeleitet.Er hat sich damit einverstanden erklärt,dass ich meinen Beschluss wieder aufhebe und stattdessen die Vergütung aus der Staatskasse auszahle.Gleichzeitig bittet er aber um Prüfung ob nicht ein Regress aus dem Einkommen geltend gemacht werden kann.

    Weiß jetzt überhaupt nicht wie ich vorgehen soll.Hatte bisher nur Regressbeschlüsse,wo das Vermögen des Betreuten auch über 2600 EUR lag ,zum Beispiel aufgrund einer Erbschaft.Hier sind wir jedoch unter der Schongrenze von 2600 EUR und nur weil die Betreute eine Rente von 1400 EUR hat.

    Was würdet ihr jetzt machen ?

  • Ich verstehe nicht, weshalb überhaupt Vergütung aus der Staatskasse gezahlt werden soll.

    Bei Festsetzung der Vergütung lag offenbar keine Mittellosigkeit vor. Das diese später eingetreten ist, spielt keine Rolle. Der Festsetzungsbeschluss dürfte bereits rechtskräftig sein.

    Falls eine Zahlung aus der Staatskasse erfolgen soll, müsste der Betreuer (erfolglose) Bemühungen zur Erlangung seiner Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nachweisen. Das dürfte hier schwer werden, da noch 2.500,- EUR vorhanden sind.

    Unabhängig davon, welches Problem hast du konkret mit dem Regress aus dem Einkommen?

  • Man muss unterscheiden:
    a) nach welchem Status wird die Vergütung verdient (vermögend oder mittellos)?
    b) wer zahlt die Vergütung?

    a) ist leicht geklärt, da müssen wir nicht lange nachhaken
    b) es zahlt der Betroffene, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung vermögend war, es zahlt die Staatskasse, wenn der Betroffene zu diesem Zeitpunkt unvermögend war.
    Bei b) sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung entscheidend.

    Der Betreuer kann nur der Empfehlung folgen, das Vermögen in Höhe der festgesetzten (nicht: der festzusetzenden) Vergütung zu "reservieren" oder sofort die festgesetzte Vergütung zu entnehmen.

    Ein Zuwarten bis zum Eintritt der späteren Mittellosigkeit geht zu Lasten des Betreuers. Dafür hat er aber einen vollstreckbaren Titel (§ 86 FamFG) und hat 30 Jahre Zeit zu seiner Realisierung.
    War der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mittellos kann trotz Rechtskraft des Beschlusses aus der Staatskasse gezahlt werden.

  • Wie läuft hier die Prüfung,ob ein Regress aus dem Einkommen geltend gemacht werden kann ab ?

    Ist doch ganz einfach. Man rechne das Nettoeinkommen des Betroffenen und seiner Gattin zusammen, addiere das Kindergeld für minderjährige Kinder und ziehe ab
    a) Einkommensfreibetrag des Betroffenen
    b) Einkommensfreibetrag für nicht getrennt lebende Ehefrau, minderjährige und volljährige Kinder
    c) bei Schwerbehinderten 1/3 ihres Einkommens als weiteren Schonbetrag
    d) Kosten der angemessenen Unterkunft (Miete, Energiekosten, Wasser, Heizung etc
    e) monatliche Kosten für angemessene Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht etc.)
    Der Überschuss ist einzusetzendes Vermögen, hiervon kann ein angemessener Teilbetrag abgegriffen werden (§ 87 SGB XII), da gibt es eine Entscheidung, dass 50% des Überschusses angemessen sind.

    Auf §§ 1836c BGB (wegen Einkommen der Ehefrau) und §§ 82 ff SGB XII wird verwiesen.

  • Zitat

    Falls eine Zahlung aus der Staatskasse erfolgen soll, müsste der Betreuer (erfolglose) Bemühungen zur Erlangung seiner Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nachweisen.

    (Zitat Frog)

    Hast Du dazu ne Vorschrift oder RSpr. (würde mich auch interessieren;):D), oder macht ihr das einfach so?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Dazu gibt es eine ziemlich alte Entscheidung des Bayr. Obersten. Inhalt in etwa: Der vom Gericht bestellte Berufsbetreuer kann darauf vertrauen, dass er eine Vergütung für seine Tätigkeit bekommt. Wenn er diese - ohne eigenes Verschulden - nicht (mehr) vom Betreuten erlangen kann, muss subsidiär die Staatkasse einspringen.

    Bei uns im Bezirk war das unstreitig, auch bei den Bezirksrevisoren. Es kam vor, dass ein Betreuer nach Jahren ankam und seine Bemühungen nachwies und dass er trotz allem nichts bekommen hat - dann wurde aus der Staatskasse gezahlt.

    Ich suche nach der Mittagspause mal in JURIS nach der Entscheidung.

  • Zitat

    Falls eine Zahlung aus der Staatskasse erfolgen soll, müsste der Betreuer (erfolglose) Bemühungen zur Erlangung seiner Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nachweisen.

    (Zitat Frog)

    Hast Du dazu ne Vorschrift oder RSpr. (würde mich auch interessieren;):D), oder macht ihr das einfach so?


    Neben der bereits genannten Entscheidung des BayObLG wurde ähnlich durch das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 13.05.2009, 20 W 477/08 entschieden.

  • Danke! Steht auch bei Beck online.
    Mir wurde noch beigebracht: Pech, is halt so. Na, dann kann ich ja den einen oder anderen Betreuer noch erfreuen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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