Zuschlag rechtskräftig?

  • Hallo, ich habe ZV-Verfahren neu übernommen. Habe eine Akte, in der weder der Verkehrswertbeschluss, noch die Terminsbestimmung, noch die Mitteilung gem. § 41 II ZVG an einen Beteiligten zugestellt wurden. Dieser Beteiligte war auch nicht im ZV-Termin. Im Termin wurde dann ein Gebot abgegeben, der Zuschlag wurde erteilt. Nun würde ich ja theoretisch den Verteilungstermin anberaumen. Hab aber Bauchschmerzen damit, da ja dieser einer Beteiligte von nix weiß und auch keine Anmeldung abgeben konnte. Kann ich den Termin anberaumen und den Teilungsplan aufstellen, weil der Zuschlagsbeschluss in der Welt ist und rechtskräftig ist? oder was sollte ich tun? Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!

  • Wenn der betreffende Beteiligte den Zuschlag zugestellt bekommen haben sollte (kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen) und kein Beteiligter Beschwerde eingelegt hat, spräche nichts gegen einen Verteilungstermin.

  • Die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ist weder für die Durchführung noch die Anberaumung des Verteilungstermins erforderlich, § 116. Wie kann der Zuschlag rechtskräftig sein, wenn er einem Beteiligten, an den er zugestellt hätte werden müssen, nicht zugestellt wurde?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ist weder für die Durchführung noch die Anberaumung des Verteilungstermins erforderlich, § 116. Wie kann der Zuschlag rechtskräftig sein, wenn er einem Beteiligten, an den er zugestellt hätte werden müssen, nicht zugestellt wurde?


    Die Kernfrage ist: Wurde der Zuschlag an den Beteiligten, der bisher nix bekommen hat, zugestellt bzw. war dieser bei der Verkündung anwesend?
    Wenn ja: Ist die Beschwerdefrist bereits abgelaufen?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Also, zur Klarstellung, der Beteiligte wäre mit seiner Forderung in Rangklasse 2. Er konnte nichts anmelden, weil er ja von gar nichts wusste. Sollte er also tatsächlich eine Forderung haben, wäre somit auch schon das geringste Gebot nicht richtig gewesen. Er hat auch den Zuschlagsbeschluss nicht bekommen und war auch nicht im Termin wo dieser verkündet wurde.

  • [quote='ZwergNase','RE: Zuschlag rechtskräftig?, zur Klarstellung, der Beteiligte wäre mit seiner Forderung in Rangklasse 2. Er konnte nichts anmelden, weil er ja von gar nichts wusste. Sollte er also tatsächlich eine Forderung haben, wäre somit auch schon das geringste Gebot nicht richtig gewesen. Er hat auch den Zuschlagsbeschluss nicht bekommen und war auch nicht im Termin wo dieser verkündet wurde.[/QUOTE]

    Dann ist der Zuschlagsbeschluss auch noch nicht rechtskräftig. Zustellung also an diesen nachholen und hoffen, dass keine Beschwerde kommt...


  • Dann ist der Zuschlagsbeschluss auch noch nicht rechtskräftig. Zustellung also an diesen nachholen und hoffen, dass keine Beschwerde kommt...


    Richtig.
    Und dann würde ich auch noch keinen EVT bestimmen (auch wenn man es theoretisch machen kann).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • siehe auch bereits #3;Wieso noch keinen EVT bestimmen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • siehe auch bereits #3;Wieso noch keinen EVT bestimmen?

    Weil eine eingehende Zuschlagsbeschwerde wohl Erfolg haben wird.

    Ich frag mich nur grad - das Recht aus 10 I 2 ist doch nicht grundbuchersichtlich, wird also nur auf Anmeldung berücksichtigt. Ich vermute also, Berechtigter ist der WEG-Verwalter. Richtig? Ja, auch hier wird (hoffentlich) stets der WEG-Verwalter beteiligt, wenn eine Eigentumswohnung versteigert wird. Aber doch nicht wegen der 10-I-2-Ansprüche?!

    Na, wie auch immer. Hier würde ich Verkehrswertbeschluss, Terminsbestimmung und Zuschlagsbeschluss an diesen WEG-VErwalter (?) noch zustellen und die Rechtsmittelfrist abwarten. Rührt er sich nicht, ist alles gut. Legt er Zuschlagsbeschwerde ein, dann würde ich mit dem Verteilungstermin noch warten. (Wenn es wirklich der WEG-Verwalter ist, hat er vielleicht ja gute Gründe, keine Zuschlagsbeschwerde einzulegen. Denn mit dem Ersteher hat er nun endlich wieder einen -hoffentlich zahlungskräftigen- Miteigentümer, der das Hausgeld zahlt. Das kann günstiger sein als das Wenige, das er im Zwangsversteigerungsverfahren zu erwarten hätte.)

  • Genau! Wurde der WEG-Verwalter nicht beteiligt?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn der WEG-Verwalter beteilgt wurde, ist doch alles schick. Dann ist der Zuschlagsbeschluss auch rechtskräftig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn der WEG-Verwalter beteilgt wurde, ist doch alles schick. Dann ist der Zuschlagsbeschluss auch rechtskräftig.

    Ja wenn. Nur hat ZwergNase nicht einmal gesagt, dass es sich bei dem Inhaber des Anspruchs aus § 10 I 2 ZVG um den WEG-Verwalter handelt. Sondern hat gesagt, jenem Berechtigten sei nichts zugestellt worden. Es wäre schön, wenn hier noch eine Klarstellung erfolgte: "Ja, es war der WEG-Verwalter. Nein, er wurde bisher wirklich nicht am Verfahren beteiligt." Sonst stochern wir hier noch ewig im Nebel.

  • @jörg:warum die WEG vom Verwalter vertreten wird oder warum die WEG Beteiligte ist??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Stöber, 19. Auflage, § 9, Randnr. 3.35; habe ich noch nie anders gemacht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Stöber, 19. Auflage, § 9, Randnr. 3.35; habe ich noch nie anders gemacht.

    Ja, vielen Dank. Aber diese Fundstelle kenne ich. Weder ein Kommentar noch eine einzelne, relativ alte OLG-Entscheidung sind doch der Weisheit letzter Schluss... Welches aus dem GB ersichtliche Recht hat denn die WEG-Gemeinschaft an dem zu versteigernden Grundbesitz konkret?

  • Das Miteigentum am Gemeinschaftseigentum des Versteigerungsobjekts zum Beispiel....

    Das könnte man m. E. allenfalls aus dem Vermerk im BV herleiten: "Für jeden MEA ist ein GB-Blatt angelegt: Blatt ... bis Blatt ...; Der hier eingetragene MEA ist durch ... beschränkt."

    Das halte ich persönlich für zu weitgehend.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!