Verwertung Grundstücke

  • Hallo zusammen, ich hab hier mal wieder mit einem Problem zu kämpfen. Wie verhält es sich folgender Sachverhalt: Ein Unternehmen geht 2000 in die Insolvenz und der Betrieb wird *vom Insolvenzverwalter fortgeführt. Für die im Besitz stehenden Grundstücke sind bereits vor Eröffnung Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Nun investiert der Insolvenzverwalter während des eröffneten Verfahrens in eine Maschine des Anlagevermögens, welches als Zubehör bzw. Bestandteil anzusehen ist. Nun wird der Geschäftsbetrieb im Rahmen eines Asset-Deals veräußert und somit auch die Grundstücke freihändig veräußert. Im Asset-Deal wird der im eröffneten Verfahren gekauften Maschine ein gesonderter Kaufpreis ausgewiesen. Haben die durch Grundrechte gesicherten Absonderungsgläubiger einen Anspruch auf die Einnahmen aus der im eröffneten Verfahren gekauften Maschine oder steht diese Einnahmen der Masse zu?

  • aus der hohlen Hand geschossen: nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können keine Rechte an der Insolvenzmasse erworben werden

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Guten Tag, ich hänge mich mal kurz an, weil die Überschrift passt.

    Und zwar suche ich irgendetwas zur Bildung von Wohnungseigentum durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren.
    Die Frage ist letztlich, ob der Verwalter dazu berechtigt oder verpflichtet ist, Wohnungseigentum nach WEG zu bilden um die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten ggfls. zu einem höheren Erlös zu verwerten.

    Ich wäre dankbar für eure persönlichen Meinungen, Rechtsprechungshinweise oder Kommentarstellen. Ich bin bislang in keinster Weise fündig geworden (war überwiegend in Richtung § 165 InsO unterwegs).

  • Entscheidungen hierzu sind mir nicht bekannt, mE wird der Verwalter wohl alles dürfen, was nicht insolvenzzweckwidrig ist.

    Wäre der Unternehmenszweck der Schuldnerin die Tätigkeit eines Bauträgers und würde der Verwalter sich entschließen, ein frisch gekauftes Grundstück zu bebauen und in WEG aufzuteilen, weil es Gewinn verspricht (hohoho), ist dies wohl gedeckt. Zumal die Bildung von WEG lediglich die Vorbereitung zur Verwertung ist und ein Verwalter ja auch Flurstücke teilen könnte, um sie zu veräußern. Da Grundstücke auch nicht unter § 36 Inso fallen, sehe ich da kein Problem. Oder ist das Objekt vielleicht mit einer persönlichen Dienstbarkeit belastet?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und wie sieht es mit einer Verpflichtung aus? Muss der IV bspw. prüfen, ob ein besserer Verwertungserlös erzielt werden kann, wenn die Immobilie in WEG aufgeteilt wird? Kann die GlV ihm die Bildung von WEG aufgeben? Haben Gl. SE-Ansprüche nach § 60 InsO, wenn der IV die Bildung von WEG unterlässt, obwohl dies einen höheren Erlös gebracht hätte?

  • Höherer Erlös muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass ein Schaden vorliegt. Die Kosten der Bildung einer WEG sind auch nicht ganz unerheblich. Vielleicht müssen da auch bauliche Auflagen erfüllt werden, Vermarktung pp.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!