Berücksichtigung des erstinstanzlichen KFB nach Vergleich in zweiter Instanz

  • In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, die Kosten trägt der Kläger. Nach Erlass des KFB wurde Berufung gegen das Urteil eingelegt und in zweiter Instanz ein Vergleich mit Kostenquote abgeschlossen. Ich habe dann die Kosten antragsgemäß ausgeglichen.
    Gegen meinen Kostenausgleichungsbeschluss wird jetzt Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass ich den bereits ergangenen KFB der ersten Instanz hätte berücksichtigen müssen.

    Ich wollte schon einen Nichtabhilfebeschluss schreiben, wurde dann aber etwas unsicher. Der Kläger hat insofern recht, dass das Urteil nicht förmlich aufgehoben wurde, der erste KFB ist also nicht gegenstandslos. Der Beklagte könnte daraus vollstrecken.

    Bleibt ihm nur die Klage, falls der Beklagte aus dem ersten KFB vollstreckt oder hätte ich den ersten Beschluss doch irgendwie berücksichtigen müssen (aufheben kann ich ihn wohl nicht)?

  • Ich hätte mal angefragt, was der Erinnerungsführer überhaupt unter "Berücksichtigung" versteht. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass ein Vergleich II. Instanz die Gerichtskostenentscheidung erster Instanz nicht bricht. Der KoBe muss also keine "angepasste" KR I. Instanz fertigen, sondern der Rpfl. muss die Kostenausgleichung der GK von sich aus berücksichtigen. Ansonsten gilt natürlich die Kostenregelung der II. Instanz.

  • Tja, ich verstehe es so, dass er vermutlich den festgesetzten und nach seinen Angaben bereits bezahlten Betrag in Abzug gebracht haben möchte. Allerdings übersteigt der erstinstanzlich festgesetzte Betrag den neuen Betrag deutlich.

  • In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, die Kosten trägt der Kläger. Nach Erlass des KFB wurde Berufung gegen das Urteil eingelegt und in zweiter Instanz ein Vergleich mit Kostenquote abgeschlossen.


    Wenn in II. Instanz auch die KGE der I. Instanz geändert wird, dann wird ein darauf (auf der KGE I. Instanz) fußender KfB automatisch aufgehoben. In einer Sache hatte ich es erlebt, daß das Beschwerdegericht nach Änderung der KGE zur Klarheit sogar die Feststellung der Aufhebung des KfB I. Instanz in seinem Beschluß tenoniert hatte. Zu Deinem Fall: Wenn die Kostenquote nur die II. Instanz betrifft, hat der KfB I. Instanz weiterhin Bestand und nichts ist "zu berücksichtigen". Wenn die Kostenquote auch die I. Instanz umfaßt, ist der KfB I. Instanz aufgehoben und ebenfalls ist nichts "zu berücksichtigen". Wenn es um gezahlte Kosten aufgrun des KfB I. Instanz geht: § 91 Abs. 4 ZPO. Soweit Du bzw. das Gericht eine gläserne Kugel besitzt und damit umzugehen weißt, hättest Du den Betrag natürlich "berücksichtigen" müssen :D

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  • In solch einem Fall habe ich beim KFB I. Instanz immer einen Zusatz wie folgt drin: "Der frühere KFB I. Instanz des AG ... vom ... ist gegenstandslos".

  • BTW: Sollte auf den früheren KFB I. Instanz schon gezahlt worden sein, kann man das entsprechend nachweisen und Rückfestsetzung beantragen, was der Gute eigentlich auch wissen sollte... :cool:

  • BTW: Sollte auf den früheren KFB I. Instanz schon gezahlt worden sein, kann man das entsprechend nachweisen und Rückfestsetzung beantragen, was der Gute eigentlich auch wissen sollte... :cool:

    Sollte man meinen. Ich werde den Klägervertreter nochmal anschreiben, vielleicht nimmt er das Rechtsmittel zurück.

    Danke Euch beiden.

  • Ich häng' mich mal hier dran:
    In der ersten Instanz hatte der Kläger die Kosten zu tragen.
    Ich habe 500 € RA-Gebühren (fiktive Zahl) zzgl. 55 € Gerichtskosten festgesetzt.
    In der zweiten Instanz wurde entschieden, dass von den Kosten des Rechtsstreits der Kl. 2/3, der Bekl. 1/3 trägt.
    Nun habe ich die neue Ausgleichung für beide Instanzen (in einem KfB) gemacht.
    Nur mal isoliert die erste Instanz: Bekl. an Kl. 50 € Gerichtskosten, Kl. an Bekl. 150 € RA-Gebühren, also insgesamt Kl. an Bekl. 100 € (für beide Instanzen: Kl. an Bekl. 300 €)
    Der Kl-V hat die 555 € zur Rückfestsetzung angemeldet.
    Kann ich die komplett festsetzen? Geht hier überhaupt die Rückfestsetzung?
    Kann ich nur 255 € festsetzen (555 € laut erstem KfB minus nun 300 € für beide Instanzen laut neuem KfB)?
    Oder einen anderen Betrag? Steh auf dem Schlauch! :(

  • Du setzt die 255,00 EUR fest. Warum sollte eine Rückfestsetzung nicht gehen, wenn auf den ersten, inzwischen kraftlos gewordenen Kfb gezahlt worden ist?
    Bei mir ist das nichts Ungewöhnliches.

  • Du setzt die 255,00 EUR fest. Warum sollte eine Rückfestsetzung nicht gehen, wenn auf den ersten, inzwischen kraftlos gewordenen Kfb gezahlt worden ist?
    Bei mir ist das nichts Ungewöhnliches.

    Das es möglich ist, davon bin ich mittlerweile auch überzeugt.
    Aber nur 255 €?
    Ich bin über Nacht eigentlich zu der erkenntnis gelangt, dass ich die kompletten 555 € rückfestsetzen kann, damit ich quasi wieder den Null-Zustand herstelle.
    Wenn ich nur 255 € rückfestsetze, hat er ja quasi 300 € schon auf den ersten KfB gezahlt (555 € gezahlt minus 255 € rückfestsegsetzt) und nun habe ich ja nochmal 300 € für beide Instanzen festgesetzt...

  • Das wundert mich jetzt auch: Mit der neuen Ausgleichung wird wieder vom 0-Zustand ausgegangen und dann ein einheitlicher neuer Gesamt-KFB über beide Instanzen gefertigt. Hier sind die gezahlten 555 € außen vor und bleiben unberücksichtigt.
    Wird jetzt Rückfestsetzung unter den entsprechenden Voraussetzungen beantragt, betrifft das m.A. nach die vollen 555 €, weil die in den neuen Ausgleichungs-KFB nicht einfließen/eingeflossen sind.

  • Vielleicht habe ich mich undeutlich ausgedrückt. Natürlich machst Du eine Ausgleichung als wenn es keinen ersten Kfb gäbe. Und von dem Ergebnis bringst Du dann den rückfestzusetzenden Betrag in Abzug, auch wenn dann machmal Erstattungsberechtigte und Erstattungspflichtige ausgetauscht werden.
    Im vorliegenden Fall hätte laut Ausgleichung der Kläger an den Beklagten 300,00 EUR zu zahlen. Aufgrund der Rückfestsetzung muss im Ergebnis der Beklagte an den Kläger 255,00 EUR zahlen, die dann auch so - mit entsprechender Begründung und Berechnung - festgesetzt werden.

  • Vielleicht habe ich mich undeutlich ausgedrückt. Natürlich machst Du eine Ausgleichung als wenn es keinen ersten Kfb gäbe. Und von dem Ergebnis bringst Du dann den rückfestzusetzenden Betrag in Abzug, auch wenn dann machmal Erstattungsberechtigte und Erstattungspflichtige ausgetauscht werden.
    Im vorliegenden Fall hätte laut Ausgleichung der Kläger an den Beklagten 300,00 EUR zu zahlen. Aufgrund der Rückfestsetzung muss im Ergebnis der Beklagte an den Kläger 255,00 EUR zahlen, die dann auch so - mit entsprechender Begründung und Berechnung - festgesetzt werden.

    Weil aber der Rückfestsetzungsantrag hier nach der Kostenausgleichung als Nachfestsetzungsantrag eingereicht worden ist (aus der ersten Sachverhaltsdarstellung wird dies nicht ohne weiteres ersichtlich), gibt es halt noch einen KFB über 555 € zugunsten des Klägers.

  • Weil aber der Rückfestsetzungsantrag hier nach der Kostenausgleichung als Nachfestsetzungsantrag eingereicht worden ist (aus der ersten Sachverhaltsdarstellung wird dies nicht ohne weiteres ersichtlich), gibt es halt noch einen KFB über 555 € zugunsten des Klägers.


    Ja, das hatte ich wohl übersehen. Dann natürlich ein weiterer Kfb...

  • Jo, der Einigkeit schließe ich mich dann auch an. Bei uns läuft es in den recht seltenen Fällen der Rückfestsetzung so, dass bereits wegen der Antragstellung grundsätzlich ein insoweit separater KFB ergeht. :abklatsch

  • Bei uns läuft es in den recht seltenen Fällen der Rückfestsetzung so, dass bereits wegen der Antragstellung grundsätzlich ein insoweit separater KFB ergeht. :abklatsch


    Sei froh, dass Du nicht hier in Frankfurt bist - denn hier muss ja alles in einen Kfb gepackt werden - egal wie (sagt das OLG)...

  • Das ist allerdings auch so eine Verquer-Ansicht, die ich überhaupt nicht nachvollziehen kann. Irgendwas ist überall... :roll:

  • Ich möchte mich gerne noch dranhängen bzw. etwas nachfragen.

    Wenn also in II. Instanz eine anders lautenden KGE getroffen wurde, ist der KFB der I. Instanz automatisch nichtig. - Richtig?

    Hier ist es so, dass um Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des KFB I. Instanz gebeten wird (- ich weiß, diese Auffassung ist streitig, da die Rechtsgrundlage fehlt -) und zeitgleich bei beiden Parteien angefragt wird, was bereits auf den KFB I. Instanz gezahlt wurde, damit dieser Betrag berücksichtigt werden kann (oftmals der komplette Betrag plus Zinsen).
    Aber verstehe ich das richtig, dass diese Vorgehensweise eigentlich falsch ist? Weil wir quasi eine "Rückfestsetzung" von Amts wegen vornehmen?

    Wäre es der richtige Weg, wenn man einen KFB aufgrund der KGE II. Instanz macht, dort den Passus mit aufnimmt, dass der alte KFB keine Gültigkeit mehr hat - und fertig?
    Die Rückfestsetzung des fälschlicherweise gezahlten bzw. zu viel gezahlten Betrages müsste dann aktiv von der betroffenen Seite betrieben werden?

    :gruebel:

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