Geltendmachung Gesamtschaden gegen Insoverwalter

  • Hallo,

    ich habe hier folgenden Fall: ein Gläubiger fordert das Insolvenzgericht auf, tätig zu werden. Nach seiner Ansicht seien in dem vorliegenden Fall Grundstücke und der Betrieb der Schuldnerin zu "billig" verkauft worden. Der Insolvenzverwalter habe nicht mal Anzeigen geschaltet und habe hinsichtlich des Betriebes auch keine weiteren Anstrengungen unternommen, mehr Bieter an Land zu ziehen und einen höheren Preis zu erreichen.

    Mir geht es jetzt eigentlich um das Procedere. Der behauptete Schaden ist ja ein Gesamtschaden. Der kann eigentlich während des Verfahrens nur vom Insoverwalter geltend gemacht werden, der natürlich selber alles bestreitet. Ich kann es selbstverständlich auch nicht rechtlich letztendlich beurteilen, ob nun alles optimal gelaufen ist. Spielt ja eigentlich auch nicht sooo eine Rolle. Bloß, was mache ich jetzt? Muss ich denn in solchen Fällen, wo Ansprüche behauptet werden, einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich selber hatte *dreimal auf den Kopf klopf* solche Fälle noch nicht.

    Hier noch ein paar Entscheidungen:

    BGH v. 18.06.2009, AZ: IX ZA 13/09
    Dem Schuldner steht ein Beschwerderecht nicht zu, wenn das Insolvenzgericht keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bestellt.

    BGH v. 05.02.2009, AZ: IX ZB 187/08
    Der einzelne Insolvenzgläubiger hat keine Beschwerderecht, wenn das Insolvenzgericht keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bestellt.

    Nach AG Göttingen, Beschl. v. 30.12.2005 - AZ: 74 IN 262/00, ZInsO 2006, 50 soll dazu bereits der Antrag eines einzelnen teilnahmeberechtigten Gläubigers genügen können; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 20.01.1987 - AZ: 25 W 3137/86, wonach jedenfalls ausreicht, dass das Bestehen einer Schadensersatzpflicht nicht auszuschließen ist und auch nicht völlig fern liegt.

  • kann es der Gläubiger denn begründen ? "Zu billig" ist ein weites Feld.

    Gibt es denn Wertgutachten ?
    Wie sieht es denn mit § 160ff InsO aus, hat die GV da schon was gesagt?
    Gibt es einen Grundpfandrechtsgläubiger und wie hat der sich zur freihändigen Veräußerung positioniert ?

    Wo kann man den Anzeigen schalten wie: Verkaufe insolventen Betrieb unter Berücksichtigung des § 613a BGB?

    Wir haben ja schon einiges übertragend saniert. Ich kann mich da aber an keinen Fall erinnern, bei welchem der Käufer aufgrund einer Anzeige in der "Frau im Schrank" oder "insolvenzschnäppchen.de" zu uns gefunden hätte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich selber hatte *dreimal auf den Kopf klopf* solche Fälle noch nicht.

    Hier noch ein paar Entscheidungen:

    BGH v. 18.06.2009, AZ: IX ZA 13/09
    Dem Schuldner steht ein Beschwerderecht nicht zu, wenn das Insolvenzgericht keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bestellt.

    BGH v. 05.02.2009, AZ: IX ZB 187/08
    Der einzelne Insolvenzgläubiger hat keine Beschwerderecht, wenn das Insolvenzgericht keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bestellt.

    Nach AG Göttingen, Beschl. v. 30.12.2005 - AZ: 74 IN 262/00, ZInsO 2006, 50 soll dazu bereits der Antrag eines einzelnen teilnahmeberechtigten Gläubigers genügen können; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 20.01.1987 - AZ: 25 W 3137/86, wonach jedenfalls ausreicht, dass das Bestehen einer Schadensersatzpflicht nicht auszuschließen ist und auch nicht völlig fern liegt.

    Oh, Danke, sehr schön, da werde ich mich mal ein bißchen einlesen.

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  • kann es der Gläubiger denn begründen ? "Zu billig" ist ein weites Feld.

    Gibt es denn Wertgutachten ?
    Wie sieht es denn mit § 160ff InsO aus, hat die GV da schon was gesagt?
    Gibt es einen Grundpfandrechtsgläubiger und wie hat der sich zur freihändigen Veräußerung positioniert ?

    Wo kann man den Anzeigen schalten wie: Verkaufe insolventen Betrieb unter Berücksichtigung des § 613a BGB?

    Wir haben ja schon einiges übertragend saniert. Ich kann mich da aber an keinen Fall erinnern, bei welchem der Käufer aufgrund einer Anzeige in der "Frau im Schrank" oder "insolvenzschnäppchen.de" zu uns gefunden hätte.

    Er trägt vor, man hätte auch an die drei "Mitkonkurrenten" offerieren können. Es wäre alles viel zu schnell gegangen etc.

    Mich treibt ja eher noch der Schritt vorher herum. Muss ich denn wirklich Wertgutachten etc. prüfen, andere Gläubiger anhören etc.? Die Gläubigerversammlung war schon längst, dort war keiner anwesend.

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  • Da sitzt man als Insolvenzgericht ja mal wieder schön zwischen allen Stühlen...
    Bestellst Du keinen Sonderinsolvenzverwalter, regt sich der eine Gläubiger auf, dass Du nichts machst.
    Bestellst Du einen Sonderverwalter und es kommt nix dabei rum außer viel Kosten für die Masse, nölen die anderen Gläubiger rum, dass man das hätte gleiche sehen können...
    Eine Möglichkeit wäre es m.E. noch eine Gläubigerversammlung einzuberufen (wenn es wirklich um viel Geld geht, kann man auch alle Gläubiger extra laden), in der die Argumente ausgetauscht werden können und evtl. über einen Antrag (wohl besser Anregung) zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgestimmt wird. Das ist zwar so nicht in der InsO vorgesehen, das ist ein Sonderverwalter aber auch nicht...
    Außerdem ist es ja schließlich das Geld der Gläubiger und man kann so im Vorfeld schon Meckereien den Wind aus den Segeln nehmen, da sich die Gläubiger nun beteiligen können.

  • Den Vorschlag von Astaroth finde ich sehr gut - letztlich geht es um die Belange der Gläubiger, sollen diese das Problem diskutieren (sofern jemand zur Versammlung kommt).

    Zum Sachverhalt an sich:

    Handelt es sich um bloße Behauptungen oder hat der Gläubiger Belege, die seinen Vortrag untermauern (z.B. konkrete Unterlagen zum Wert -Gutachten, Bodenrichtwerttabellen, ernsthafte Angebote) ?

    Andersrum könnte sícher auch der Verwalter (sofern stattgefunden) glaubhaft darlegen, dass es die bestmögliche Verwertung war (Verkaufsbemühungen, Angebote, Recherchen).

  • Die Idee von Asta habe ich schon durchgeführt gesehen, mit Veröffentlichung nur im Internet.....

    Ob dies in diesem speziellen Fall klappt, wäre noch zu hinterfragen, da ja wenigstens der Gläubiger, der hier die Welle macht, zum Termin erscheinen wird, so dass der IV gezwungen sein wird, seine weißen Ritter mitzubringen...

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  • Wurde denn bei dieser Gläubigerversammlung evtl. die Genehmigung des Verkaufs beantragt? (wird ja manchmal gemacht...) Wenn ja: dannkönnen sie ja nicht hinterher kommen und meckern...

  • Ohje, ein ganzer Hut voll neuen Fragen. Es ist ein riesengroßes Verfahren mit dreistelliger Gläubigerzahl. Der meckernde Gläubiger ist ein Kleingläubiger, der aber aus dem internen Kreis der Schu'in ist.
    Der Verkauf wurde zwar in der Gl.Versammlung genehmigt, aber ich denke, die Enwände könnten ja davon unabhängig sein. Der Verwalter hat den Gläubigern natürlich nicht groß dargelegt, wie er zu dem Verkauf gekommen ist. Er meinte, es gäbe keine andere Alternative. Und jetzt kommt ein Gläubiger (der nicht in der Gl.V. anwesend war) und behauptet, hätte sich der Verwalter auch noch an den und den und den gewandt, hätte er einen höheren Preis erzielt. Theoretisch wäre das ein Gesamtschaden. Und ob da wirklich etwas dran ist, wie soll ich das beurteilen?
    Grundsätzlich finde ich Asta's Vorschlag nicht schlecht. Darüber muss ich erstmal nachdenken. Der Aufwand ist ja schon megagroß (für die Gläubiger). Und wenn ich eigentlich gar keine Anhaltspunkte habe? Und einen etwaigen Quotenschaden - habe ich das recht verstanden? - kann der Gläubiger doch zivilrechtlich immer geltend machen? Und er kann doch auch noch nach Ende des Verfahrens Schadenersatzansprüche geltend machen oder?

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  • Ups, da hat Schmetterling1 schärfer nachgedacht als ich.
    Wenn der Verkauf von der Gläubigerversammlung genehmigt wurde, dann müsste m.E. der Gläubiger schon ganz gewichtige Vorwürfe in der Art, dass der IV die Zustimmung pflichtwidrig herbeigeführt hat, also, dass er z.B. Informationen zurückgehalten hat o.ä. nachweisen. Ansonsten kann man den Gläubiger ja freundlich darauf hinwiesen, dass es seine Sache gewesen wäre, in der Gläubigerversammlung die anderen Gläubiger davon zu überzeugen, dass es bessere Möglichkeiten gegeben hätte.
    Bei Gläubigern, die auch mit der Schuldnerseite in Verbindung stehen, muss man nach meiner Erfahrung immer besonders vorsichtig sein. Erst den Karren in den Dreck fahren und dann nachher immer besser wissen, wie man ihn denn herauszieht...
    Nach dem ergänzten Sachverhalt würde ich wohl nun eher dazu tendieren, den Gläubiger auf seinen Quotenschaden nach Aufhebung des Verahrens zu verweisen (gibts da ein Verjährungsproblem?).

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