Insolvenzplan - Erbe

  • Ihr überseht in der Diskussion immer noch alle, dass die Erbschaft nicht erst mit Annahme (also nach Sch.meinung nach Plan-annahme) in die Masse fällt, sondern schon im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers.
    Und damit bietet der Sch im Plan etwas an, was sowieso Masse ist.

  • Ihr überseht in der Diskussion immer noch alle, dass die Erbschaft nicht erst mit Annahme (also nach Sch.meinung nach Plan-annahme) in die Masse fällt, sondern schon im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers.
    Und damit bietet der Sch im Plan etwas an, was sowieso Masse ist.

    Und was hat das mit der Zulässigkeit des Plans zu tun? Mit einem Insolvenzplan können die Gläubiger das Verfahren so regeln, wie sie das wollen. Also könnte ein Plan auch so aussehen, dass die Gläubiger 7,5 % kriegen, der Schuldner kriegt die RSB und den Rest nach Abzug der Kosten. Wo steht im Gesetz, dass das nicht geht?
    Ob die Gläubiger dem zustimmen ist ein andere Frage; aber ich würde nicht behaupten, dass so etwas keine Aussicht auf Erfolg hat, da eben die Ausschlagung im Raum steht.

  • Ich habe ja auch nie gesagt dass das nicht geht,

    man wird aber z.Bsp. nie beim Obstruktionsverbot argumentieren können, dass die Gläubiger mit Plan besser stehen als ohne, weil sie halt nur etwas kriegen, wass sowieso zur Masse gehört.

    und im darstellenden Teil sollte schon richtig stehen, dass die Erbschaft in die MAsse fällt und auch im Rahmen der Regelabwicklung an die Gläubiger zu verteilen wäre.

  • und im darstellenden Teil sollte schon richtig stehen, dass die Erbschaft in die MAsse fällt und auch im Rahmen der Regelabwicklung an die Gläubiger zu verteilen wäre.

    Aber nicht, wenn der Schuldner ausschlägt, was er ja offenbar beabsichtigt, wenn kein Plan zustande kommt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ihr überseht in der Diskussion immer noch alle, dass die Erbschaft nicht erst mit Annahme (also nach Sch.meinung nach Plan-annahme) in die Masse fällt, sondern schon im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers.
    Und damit bietet der Sch im Plan etwas an, was sowieso Masse ist.

    Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass vorläufig in die Masse. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht aber ausschließlich dem Schuldner zu, § 83 InsO. Hat er die Erbschaft angenommen, kann er sie gem. § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein, IX ZR 42/05.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach Rücksprache mit dem Verwalter haben wir uns verständigt, dass der Schuldner einen Antrag nach § 233 InsO stellen wird. Damit ist die Verwertung des Nachlasses zunächst ausgesetzt und der Plan kann umgesetzt werden.

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