Insolvenzplan - Erbe

  • Der Schuldner reicht InsoPlan ein. Er will eine Sonderzahlung in Höhe seiner Erbschaft einbringen. Schuldner ist gesetzlicher Erbe.

    Eine konkrete Höhe des einzubringenden Betrages wird nicht benannt. Er gibt an die Gläubiger mit 7,5% ihrer angemeldeten Forderung befriedigen zu wollen.

    U.A. stellt sich mir folgende Frage: Schuldner gibt an, Erbschaft ausschlagen zu wollen, wenn Plan nicht angenommen wird. Liefert er damit einen Versagungsgrund für die RSB, wenn wir den Plan ablehnen?

    Ich denke nämlich der Plan ist unzulässig, da das Erbe als Neuerwerb in die Masse fällt. Der Schuldner ist damit ja nicht verfügungsbefugt über Erbschaft...

  • Das Ausschlagungsrecht ist aber doch ein höchstpersönliches Recht und wenn er denn ausschlägt guckt die Masse in die Röhre. Insofern erscheint es mir recht fraglich, ob man einen Plan mit deiner Begründung ablehnen kann.
    Ich frage mich eher, was der Schuldner macht, wenn er jetzt das Erbe annimmt, einen Plan macht und dann die Gläubiger das Ganze ablehnen. Ausschlagen kann er dann wohl nicht mehr und die Annahme anfechten eher auch nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Er will die Gläubigerversammlung noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist und damit die Zustimmung der Gläubiger. Er hatte schon auf den Erbfall "gewartet"....

  • Das erscheint mir nachlassrechtlich etwas seltsam, um nicht zu sagen dünn.
    Aber gut.Wenn ich das richtig verstehe, hat er gesagt, ich mache einen Plan und stelle euch dadurch besser, weil ich nicht ausschlage. Sehr merkwürdige Idee. Ich bin nun fast geneigt dir zuzustimmen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Möglichkeiten des Schuldners erschöpfen sich in der Ausschlagung. Ob das mit den Fristen des § 1944 BGB und denen des Insolvenzplanverabschiedung deckend hinbekommen kann, ist sicher spannend.

    Die Ausschlagung einer Erbschaft ist kein Versagensgrund, ebenso wie die Weigerung, einen Pflichtteil nicht geltend zu machen.

    Das Problem für den Schuldner wird eher sein, wenn gegen den Plan, aus Gründen wie auch immer, nach Ablauf der Ausschlagungsfrist Rechtsmittel eingelegt werden, die schlussendlich den Plan zufall bringen würden.

    So schlecht werden sich die Gläubiger sicher auch nicht stellen, da der Massezufluss aus Erbschaft ein Minderungskriterium darstellt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Für das eröffnete Verfahren sagt doch § 83 InsO explizit, dass ein Schuldner ausschlagen darf. Daraus dann einen Versagungsgrund zu basteln, halte ich für abwegig.

    Ob die Fristen mit Ausschlagung und Insolvenzplan dann noch passen, ist natürlich was anderes...

  • Für die Ausschlagung ist noch Zeit. Der Schuldner will, sollte bis zum Ende der Frist nicht die Gläubigerversammlung stattgefunden haben, noch kurzfristig ausschlagen.

  • Für das eröffnete Verfahren sagt doch § 83 InsO explizit, dass ein Schuldner ausschlagen darf. Daraus dann einen Versagungsgrund zu basteln, halte ich für abwegig.

    Sicher, aber die Gläubiger zu drängen, dass 7,5% angenommen werden oder die Erbschaft wird ausgeschlagen halte ich auch nicht unbedingt für redlich.

    Das AG Worms hat schon mal in dieser Richtung entschieden, wurde jedoch vom LG Mainz aufgehoben:

    AG Worms - 20.02.2003 - AZ: 1 IK 21/00
    LG Mainz - 23.04.2003 - AZ: 8 T 79/03

  • Einen Versagensgrund nach § 290 InsO zu konstruieren ist kühn, nach § 295 InsO, der hier keine Rolle spielt, ist ja schon die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils kein Versagensgrund, IX ZB 196/08.

    Allerdings greift der BGH die Entscheidung IX ZB 247/07 auf und sagt was von Mitwirkungspflichten gem. § 290 InsO, über die bislang aber in einem solchen Zusammenhang noch nicht entschieden worden seien..

    Bislang habe ich die Mitwirkungspflichten immer anders gesehen, insbesondere was der BGH unter "nach diesem Gesetz" so subsummiert hat.

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  • Tricky, tricky.
    Nach der bisherigen Rechtsprechung dürfte die Ausschlagung keinen Versagungsgrund darstellen.
    M.E. gibt es keinen Grund, den Plan vom Gericht abzulehnen. Es ist doch Sache der Gläubiger, ob sie sich mit 7,5 % zufrieden geben. Vielleicht können sie ja auch noch mehr raushandeln. Ist sicher spannend und wäre ein Thema für einen Aufsatz mit dem Thema "Gefangenendilemma beim Insolvenzplan...".

  • Das Gefangenen-Dilemma wird dann durch eine nachträgliche Forderungsanmeldung oder eine Schar von Forderungsanmeldungen noch verrückter.

    Ich denke auch, dass das dumm aussieht, aber die Gläubiger keinen Anspruch auf Nicht-Ausschlagung haben.

    Um das "dumm aussehen" mal zu quantifizieren: wie hoch sind denn die angemeldeten Forderungen und wie hoch soll die Erbschaft sein - würden mit ihr 100 % der Forderungen oder 9,5 % der Foderungen erfüllt werden können???

  • Ich muss nochmal was grundsätzliches Fragen... Die Diskussion im Haus ist hierzu auf hochtouren.

    Wir streiten über die Zulässigkeit des Planes.

    Der Schuldner verfügt über den Nachlass. Sobald er die Erbschaft angenommen hat, ist diese doch als Neuerwerb Teil der Insolvenzmasse. Verfügungsbefugt über die Masse ist aber ausschließlich der Verwalter.

    Eine Kollegin führt an, dass Plan schon unzulässig ist, da der Schuldner über den Nachlass nicht verfügungsbefugt ist und über diesen mithin nicht im Insolvenzplan verfügen kann.

  • Über den Nachlass nicht. Aber er hat das "Verfügungsrecht" über die Ausschlagung.

    Allerdings - und da hast Du recht - sobald er nicht ausgeschlagen hat, somit die Erbschaft angenommen hat, ist die Erbschaft, wenn es sich um ein noch eröffnetes verfahren handelt, Massebestandteil. Insofern gibt es dann auch keine Verfügungsbefugnis mehr und der Plan ist Essig

    Ich kenne mich mit solchen Plänen nun selber überhaupt nicht aus, aber im eröffneten Verfahren wäre ein InsoPlan demnach ja nur mit einer Zahlung von Dritten möglich?

  • Mal eine andere Frage: Macht es überhaupt Sinn, dass der Schuldner in einem Plan etwas anbietet, was er letzten Endes noch gar nicht hat? Tatsächlich Erbe ist er erst geworden, wenn er angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen íst. Was ist, wenn er den Plan durchboxt und dann doch ausschlägt?:gruebel:

  • Mal eine andere Frage: Macht es überhaupt Sinn, dass der Schuldner in einem Plan etwas anbietet, was er letzten Endes noch gar nicht hat? Tatsächlich Erbe ist er erst geworden, wenn er angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen íst. Was ist, wenn er den Plan durchboxt und dann doch ausschlägt?:gruebel:


    Was hätte er denn davon? Dann könnte er den Plan nicht erfüllen, das bringt ihm doch nichts.
    Die Frage dürfte doch auch nicht sein, ob der Schuldner verfügungsberechtigt ist oder der Verwalter, sondern vielmehr muss der Schuldner die Besserstellung der Gläubiger durch den Plan darlegen. Und das kann er, denn wenn er ausschlägt gucken die Gläubiger in die Röhre. Trotzdem stört mich diese "Knebelung" der Gläubiger. Aber ob das ein Zurückweisungsgrund ist :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • ...
    Eine Kollegin führt an, dass Plan schon unzulässig ist, da der Schuldner über den Nachlass nicht verfügungsbefugt ist und über diesen mithin nicht im Insolvenzplan verfügen kann.

    Was hat denn das mit der Zulässigkeit zu tun? Das Gericht hat nur im Rahmen von § 231 InsO zu prüfen. Der Plan ist doch im Prinzip so ähnlich wie Pläne, in denen der Schuldner von dritter Seite noch Geld auftreiben kann.
    Das läuft dann doch auch nach dem Motto "Ihr gebt mir die RSB und dafür kriegt Ihr von meiner Omma 10.000 €...; ansonsten kriegt ihr gar nix"
    hier eben: "Ihr gebt mir die RSB und dafür kriegt Ihr aus meiner Erbschaft 7,5 % eurer Forderungen, ansonsten gar nix"
    Wenn Omma nicht zahlen kann oder der Schuldner die Erbschaft doch ausschlägt, haben die Gläubiger doch keinen Nachteil, da dann § 255 I InsO eintritt.
    Ich sehe hier nach wie vor keinen Grund, warum man nicht die Gläubiger darüber entscheiden lassen sollte.
    Irgendwelche Billigkeitserwägungen sollte man den Gläubigern überlassen; es würde ja auch niemand auf die Idee kommen, einen Insolvenzplan mit Zahlung von dritter Seite als unzulässig zurückzuweisen, da er ja von Omma 20.000 statt 10.000 € hätte loseisen können..

  • das beißt sich wirklich alles ...

    Der Schuldner ist jetzt Erbe (er hat nicht - oder noch nicht - ausgeschlagen), also ist die Erbschaft TEil der MAsse. Der Anfall der Erbschaft erfolgt ja am Tag des Todes und nicht erst bei Ablauf der Ausschlagungsfrist.

    Also gehört die ERbschaft vollständig zur Masse. In einem Plan kann er gern deren Verteilung an die Gläubiger und die sofortige RSB regeln (wenn die Gläubiger dem zustimmen). Er kann aber nicht bestimmen, dass nur ein Teil der Erbschaft, also der Masse an die Gläubiger verteilt werden. D.h. eigentlich kann man ja auch das in einem Plan regeln, dem wird aber kein Gläubiger zustimmen, da er dann schlechter steht als bei der Regelabwicklung.

    Lediglich falls der Schuldner ausschlägt, entfällt der Zufall der Erbschaft in die Masse.

    Da aber der Plan auf dem Anfall der Erbschaft beruht, würde ich meine gerichtliche Bestätigung definitiv erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erteilen. Die Gläubiger könnten gern vorher zustimmen, aber allein das hilft dem Schuldner ja noch gar nichts.

  • Der Unterschied ist hier aber, dass die Zuwendung von der Omma nie Masse werden würde, die Erbschaft bei Annahme aber schon.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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