Ich darf mich mit einem weiteren Insolvenzplanverfahren "beschäftigen". Plan wegen einer Zuwendung eines Dritten iHv 10000,00 EUR. Bei der Schlusskostenrechnung stellt sich jetzt die Frage, werden die Kosten aus der verwerteten Masse nebst der 10000,00 EUR berechnet oder ist für den Gegenstandswert ausschließlich die verwertete Masse maßgeblich. Wie seht ihr das? Hab leider keinen ähnlichen Fall im Forum gefunden....und auch im Juris... nada...
Bestimmung Gerichtskosten - Zuwendung Dritter
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Baffu -
3. Mai 2012 um 12:07
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Hat keiner einen Ansatzpunkt für mich?
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Ist das denn kein Punkt des § 1 II Nr. 5 InsVV ?
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§ 58 GKG bestimmt doch, dass Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ausschlaggebend ist. Ich würde daher alles als Berechnungsgrundlage heranziehen, mit dem Argument, dass ich fiskusfreundlich bin und heute Freitag ist.
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Fraglich ist doch, ob der Zuschuss eines Dritten zur Planerfüllung überhaupt Insolvenzmasse ist, da dieses Geld ja nie Vermögen des Schuldners sein wird, selbst Freitags nicht.
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war auch mein Gedanke...
aber Treuhänder verweist auch auf § 1 II Nr. 5 InsVV und ein Kollege im Haus argumentiert: er setzt eigentlich (immer) Insolvenzmasse an, die Verwalter auch in Vergütungsantrag aufnimmt und dann wärs ja ohne -
Ich meine, dass § 1 InsVV hier nicht einschlägig ist, da sich dieser nur auf die Vergütung des IV bezeiht und § 58 GKG hier näher am Sachverhalt liegt.
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