Hallo zusamen! Habe eine kurze Frage:
Vorgelegt wird ein Zeugnis nach § 36 GBO.
Darin sind die Erben bezeichnet und diese haben ein Grundstück an einen
Miterben aufgelassen. Antrag etc. liegen vor. Alles soweit problemlos.
Was trage ich in Abt. I Sp. 4 als Eintragungsgrundlage ein?
Aufgrund Zeugnis nach § 36 GBO (AG X, Az. 26 VI 1/12)?
Zeugnis nach § 36 GBO
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Schöner/Stöber Rn. 831 nennt als Eintragungsgrundlage nur die Auflassung. Ich würde es bevorzugen, die Auflassung und die Erbfolge als Eintragungsgrundlage zu nennen.
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Ich hatte so was vor kurzem. Bei mir ist als Eintragungsgrundlage vermerkt: "Übertragungszeugnis gem. § 36 GBO vom ..... (Amtsgericht ..... , AZ: ...), eingetragen am ...."
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Hügel, GBO, Kommentar, 2. Aufl. 2010, Seite 562 ff. (§ 36 GBO):
Das Überweisungszeugnis ersetzt neben dem Erbnachweis auch die weiteren Erklärungen der Beteiligten (auch die Auflassung). Das Grundbuchamt hat das Zeugnis auf die notwendige Form (Ausfertigung), die sachliche Zuständigkeit des Ausstellers und den notwendigen Inhalt zu prüfen.
Die inhaltliche Richtigkeit hat es – auch bezüglich der weiteren Erklärungen wie etwa Auflassung – ebenso wenig wie beim Erbschein zu prüfen.
Als Eintragungsgrundlage würde ich daher auch angeben:"Übertragungszeugnis gem. § 36 GBO vom ..... (Amtsgericht ..., AZ: ...), eingetragen am ...."
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Die zutreffende Bezeichnung ist "Überweisungszeugnis".
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Habe jetzt vom NLG ein Überweisungszeugnis nach § 36 GBO "zur Kenntnis und weiteren Verwendung" übersandt bekommen.
Nach Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 7 zu § 36 GBO brauche ich trotzdem noch einen Antrag eines Antragsberechtigten, so dass ich derzeit nichts zu veranlassen habe. Richtig?
Ich frage mich außerdem, ob das Zeugnis auch die Vorlage der UB ersetzt? Dazu konnte ich konkret nichts finden. Der genannte Kommentar sagt unter Rn. 8 nur, dass "sonstige Rechtsakte" ersetzt werden. Ferner steht unter Rn. 32, dass sich das Nachlassgericht vor Ausstellung des Zeugnisses auch "sonstige behördliche Genehmigungen" nachweisen lassen muss.
Das klingt für mich danach, dass ich als GBO keine UB brauche, was mir allerdings doch sehr systemfremd und komisch vorkommt. Daher würden mich da Eure Meinungen interessieren!
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Nach § 36 Abs. 1 S. 1 GBO ersetzt das Überweisungszeugnis nur den Nachweis der Rechtsnachfolge und die für die Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten. Alle übrigen Eintragungsvoraussetzungen bleiben hiervon unberührt.
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Stimmt! Da braucht's dann eigentlich auch keinen Kommentar mehr. Danke!
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