Wie schnell ist schnell?

  • Am liebsten ist es mir, wenn der TH zum Prüfungstermin die Schlussunterlagen bereits dabei hat oder sie spätestens innerhalb von drei Monaten danach einreicht.

    Auf Pietätsfristen zur Einreichung nachträglich angemeldeter Forderungen oder sonstiger Gläubigerbefindlichkeiten kann ich gut verzichten, denn dadurch habe ich nur Mehrarbeit.

    Im Regelfall kommen in IK-Verfahren ohnehin kaum Nachmeldungen.

    Falls jedoch die nachstehende existenzbewahrende Zählweise richtig sein sollte, tendiere ich dazu, die Erteilung der RSB mit der Aufhebung des Verfahrens zu verbinden.

    @ trauemer71:

    Kannst Du bitte mal die genaue Quelle Deiner Zählweise angebeben?



    Nach Pebb§y wird die Statistik quartalsweise erfasst. Und da eröffnete Verfahren "mehr" zählen als Band f -Akten will man erst gar nicht zu schnell sein. :D

    Skurilerweise führt es bei ganz schneller Arbeitsweise/Erledigungen manchmal dazu, dass die Verfahren gar nicht zahlen. :D

    Wir hatten letztens den Fall von 50 UG-Insolvenzen. Fast alle innerhalb eines Quartels erledigt. In der Statistik tauchten die im Richterpensum auf, im nachgeordneten Dienst gar nicht.

  • Du Glücklicher! Ich werde mittlerweile von Nachmeldungen fast überschwemmt.

    Selbstgeschaffenes Leid sage ich meinen Sachbearbeitern immer, wenn das eigentlich schon zum PT abschlussreife Verfahren rumdümpelt und dann noch ein Gläubiger wach wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, ich hab auch nicht immer gleich Zeit Schlussrechnungen zu prüfen bzw. sammele erst mal Verfahren vom gleichen Verwalter. Und dann kommt garantiert noch die ein oder andere Nachmeldung um die Ecke gebogen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ui, hier ist ja übers Wochenende einiges an Antworten reingelaufen. Gut zu sehen, dass letztendlich überall die gleichen Meinungen existieren, letztendlich geht es doch um die Balance zwischen Tempo und Sorgfalt, d.h. vor lauter Eile darf nicht gepfuscht werden.

  • Naja, ich hab auch nicht immer gleich Zeit Schlussrechnungen zu prüfen bzw. sammele erst mal Verfahren vom gleichen Verwalter. Und dann kommt garantiert noch die ein oder andere Nachmeldung um die Ecke gebogen.

    In Null-Verfahren prüfe ich nichts, weil es nichts zu verteilen gibt.
    Also Unterschrift und aus die Maus.;)

  • Im Regelfall kommen in IK-Verfahren ohnehin kaum Nachmeldungen.

    Du Glücklicher! Ich werde mittlerweile von Nachmeldungen fast überschwemmt.

    Falls es daran liegen sollte, dass die Nachmeldungen in einem Verfahren kleckerweise Eingehen, empfiehlt es sich, mit dem IV/TH zu vereinbaren, dass nachträgliche Anmeldungen nur zusammen mit dem Schlussunterlagen zu übersenden sind und dann alle in einem Termin vor dem Schlusstermin geprüft werden.

    Das erspart ungemein Aktenumlauf, insbesondere in IN-Verfahren.


    Früher war ich ein Verfechter, die Gläubiger müssten so schnell wie möglich über das Bestehen ihrer Forderung in Kenntnis gesetzt werden.
    Habe meine Meinung aber geändert, als ich permanent die gleichen Akten in den Händen hatte und mich somit selbst unter Strom setzte.

  • @ nobody: Mit unseren Verwaltern/Treuhändern ist vereinbart, dass diese die Nachmeldungen sammeln und geschlossen einreichen. Klappt meist ganz gut.
    Auch bei 0-Masse-Verfahren prüfe ich Vergütung und Schlussverzeichnis und guck noch mal in der Akte nach, ob zu Beginn des Verfahrens wirklich gar nichts da war. Wie oft hatte ich es dann schon, dass der Schuldner was angegeben hat und der IV/TH im Laufe des Verfahrens keinen Ton dazu gesagt hat. Und wie gesagt sammele ich Schlussrechnungen des gleichen Verwalters, um dann mehrere Verfahren auf einen Tag terminieren zu können. Ändert sich jetzt vielleicht, wenn wir die IKs alle schriftlich machen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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