Am liebsten ist es mir, wenn der TH zum Prüfungstermin die Schlussunterlagen bereits dabei hat oder sie spätestens innerhalb von drei Monaten danach einreicht.
Auf Pietätsfristen zur Einreichung nachträglich angemeldeter Forderungen oder sonstiger Gläubigerbefindlichkeiten kann ich gut verzichten, denn dadurch habe ich nur Mehrarbeit.
Im Regelfall kommen in IK-Verfahren ohnehin kaum Nachmeldungen.
Falls jedoch die nachstehende existenzbewahrende Zählweise richtig sein sollte, tendiere ich dazu, die Erteilung der RSB mit der Aufhebung des Verfahrens zu verbinden.
@ trauemer71:
Kannst Du bitte mal die genaue Quelle Deiner Zählweise angebeben?
Nach Pebb§y wird die Statistik quartalsweise erfasst. Und da eröffnete Verfahren "mehr" zählen als Band f -Akten will man erst gar nicht zu schnell sein.Skurilerweise führt es bei ganz schneller Arbeitsweise/Erledigungen manchmal dazu, dass die Verfahren gar nicht zahlen.
Wir hatten letztens den Fall von 50 UG-Insolvenzen. Fast alle innerhalb eines Quartels erledigt. In der Statistik tauchten die im Richterpensum auf, im nachgeordneten Dienst gar nicht.