Rechnungsnummer für Abrechnung Ergänzungspflegschaft

  • Guten Abend ans Forum,

    ich muss meine Tätigkeit im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft abrechnen.

    Muss man - unabhängig davon, ob man auf Zeitbasis oder nach RVG abrechnet - eine Rechnungsnummer vergeben?

    Gibt es Muster für derartige Abrechnungen?

    Herzlichen Dank für Tips.

    Schachterlteufel

  • Das Gericht braucht keine Rechnungsnummer. Die wäre sicher für den Anwalt/Pfleger für die Zuordnung der Buchungen auf den Kontoauszügen sinnvoll, ist aber deine Entscheidung.
    Und Muster gibt es sicher, aber wo ... :nixweiss:
    Es gibt jedenfalls keinen Vorduckzwang.

  • Sehe ich wie die Vorredner: Gegenüber dem Gericht ist die Vergabe einer Rechnungsnummer nicht erforderlich, aber durchaus sinnvoll.

    Wie das im Hinblick auf das Finanzamt ist kann ich nicht sagen.

    Vielleicht hier mal umschauen. Es handelt sich um das Programm, welches quasi mit der von den Gerichten in NRW verwendeten Software identisch ist.

    @ Mod: Falls Verlinkung (z. B. wegen "Werbung" o. ä.) nicht erwünscht, dann bitte löschen. Ich versichere jedoch mit der verlinkten Fa. in keiner Art und Weise verbandelt zu sein und von dem Link in irgendeiner Art zu profitieren.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (7. Mai 2012 um 20:11)

  • Aus den bekannten umsatzsteuerrechtlichen Gründen wird die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer wohl zwingend erforderlich sein.

    Nein! Dies ist nur der Fall, wenn der Rechnungsempfänger von seiner Vorsteuerabzugsberechtigung Gebrauch machen will.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich meine, wer Umsatzsteuer geltend macht, muss auch die steuerlichen Voraussetzungen an die Rechnungserstellung einhalten, also fortlaufende Rechnungsnummer und Steuernummer!

  • Falsch, diese Angaben sind kein Selbstzweck, sondern dienen dazu, dem Geschäftspartner den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Der Staat ist aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nur eine Seite der Medaille und hat nichts mit der Frage zu tun, zu welchen Angaben der Ersteller der Rechnung gesetzlich verpflichtet ist.

    Und da hilft -wie so oft- ein Blick ins Gesetz: § 14 Abs.4 UStG (hier: Nr. 2 für die Steuernummer und Nr. 4 für die laufende Rechnungsnummer).

  • schon mal was von Sinn und Zweck gehört; man muss sich auch fragen, ob das Gericht der Leistungsempfänger ist

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Jede Rechnung muss eine einmalige (nicht zwingend fortlaufende) Rechnungsnummer enthalten. Das einzige, was aber passiert, wenn eine Rechnungsnummer nicht enthalten ist, ist, dass der Vorsteuerabzug des Auftraggebers gefährdet ist. Für den Staat irrelevant.
    Insoweit hat Gegs vollkommen recht.

  • Die Threadstarterin ist Rechtsanwältin und als solche hat sie sich, wenn sie Umsatzsteuer berechnet, an die gesetzlichen Vorgaben des § 14 Abs.4 UStG zu halten, und zwar ganz unabhängig davon, ob davon die Vorsteuerabzugsberechtigung des Rechnungsempfängers abhängt. In § 14 Abs.4 Nr. 4 UStG wird des weiteren ausdrücklich die Angabe einer "fortlaufenden Nummer" der Rechnung verlangt.

  • Es gibt eben Menschen, die immer das letzte Wort haben müssen und Widerspruch nicht ertragen können. Was für eine Armseligkeit.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (9. Mai 2012 um 10:14)

  • Die Threadstarterin ist Rechtsanwältin und als solche hat sie sich, wenn sie Umsatzsteuer berechnet, an die gesetzlichen Vorgaben des § 14 Abs.4 UStG zu halten, und zwar ganz unabhängig davon, ob davon die Vorsteuerabzugsberechtigung des Rechnungsempfängers abhängt. In § 14 Abs.4 Nr. 4 UStG wird des weiteren ausdrücklich die Angabe einer "fortlaufenden Nummer" der Rechnung verlangt.

    Bevor Du Dich auf etwas versteifst, lies z.B. mal =1&cHash=f6345bef06"]diese Rundeverfügung der OFD Koblenz, die quasi mit bundesweiter Geltung klargestellt hat, dass eine Rechnungsnummer "eindeutig", nicht aber "fortlaufend" sein muss.

  • Die besagte Verfügung definiert lediglich den Begriff der im Gesetz genannten "fortlaufenden Nummer", die auch ich stets verwendet hatte. Von einer zwingenden zahlenmäßigen Abfolge der Rechnungsnummern hatte ich nicht gesprochen. An der Notwendigkeit einer "fortlaufenden Nummer" besteht somit kein Zweifel, sondern es fragt sich nur, was man darunter zu verstehen hat.

    Ansonsten: Armseligkeit - nicht Armseeligkeit.

  • An der Notwendigkeit einer "fortlaufenden Nummer" besteht somit kein Zweifel, sondern es fragt sich nur, was man darunter zu verstehen hat.

    Doch, weil es eben keine fortlaufende Nummer, sondern eindeutig sein muss.

    Aber dabei belass ichs jetzt und klink mich aus ...

  • Ich zitiere § 14 Abs.4 Nr.4 UStG:

    (4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
    ...
    ...
    ...
    4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer).

    Es geht also nicht um den Begriff als solchen, sondern nur darum, wie er zu interpretieren ist. Und insoweit muss die Rechnungsnummer eben nur nicht "zahlenmäßig fortlaufend" sein.

    Alles, was ich bislang vorgetragen hatte, ist demnach zutreffend.

  • Es ist unüblich, wenn nicht idiotisch, eine "fortlaufende Zahlenreihe" etwa mit 1, 5, 10, 21, 35 ... zu gestalten. Zulässig ist es allemal, wie Cromwell deutlichst herausgearbeitet hat.

    Es ist so wie mit den Aktenzeichen/Geschäftsnummern. Das Gericht beginnt mit 1, 2, 3 etc. in seinen jeweiligen Abteilungen.
    Ich kenne Fälle, in denen in der eingehenden Korrespondenz die Geschäftszeichen dreistellig sind. Nicht "009/12", das wäre ja noch nachvollziehbar, sondern beispielsweise "351/12" zwecks Vorspiegelung einer nicht vorhandener Menge von Fallzahlen.

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