Rechnungsnummer für Abrechnung Ergänzungspflegschaft

  • Nur mal so: Der Vergütungsantrag bei Gericht ist keine Rechnung.

    Ich kenn mich da nicht aus, aber klingt gut, vgl. FG Nürnberg, 20.10.2006, II 174/2006. Wenn der Festetzungsantrag keine Rechnung ist, müssen auch die Angaben für eine Rechnung nicht enthalten sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich bin mit Absicht bisher nicht auf diesen Punkt eingegangen.
    Er ist m. E. nicht stichhaltig.
    Der Betreuer ist nach der Definition des § 14 BGB Unternehmer. Unternehmer haben steuerrechtlich eine Rechnung in der von den Steuervorschriften vorgegebenen Form zu erstellen.
    Die Gegenmeinung übersieht, dass der Betreuer den Vergütungsantrag im Sinne der §§ 292, 168 FamFG zwar nicht in dieser steuerrechtlich vorgeschriebenen Form stellen muss, jedoch diesem Antrag eine Rechnung im Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetzes unterlegen müsste, was allerdings vom Gericht nicht geprüft werden muss.

  • Der Antragsteller beantragt bei Gericht die Festsetzung einer bestimmten Vergütung für eine Leistung, die er erbracht hat. Hiervon unabhängig hat der jeweilige Kostenträger einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung für die erbrachte Leistung. Das ist z. B. in Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldner und nicht das Gericht.

    Mir fehlt es jetzt an Ahnung im Betreuungsrecht, ob dort der Betreute der grds. Kostenträger ist und z. B. Vergütungen der Gerichtskasse grds. aus seinem Vermögen ersetzen müsste, so dass das Gericht schon hiernach gar nicht Rechnungsempfänger sein könnte. Jedenfalls kann man Rechnung und Vergütungsantrag keinesfalls gleichsetzen. Über einen Vergütungsantrag müsste in jeden Fall auch entschieden werden, wenn dieser nicht den Anforderungen einer Rechnung entspricht. Andernfalls müsste das Gesetz die Vergütung an die Erfüllung der Anforderungen für Rechnungen knüpfen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn die Rechnungsnummer aus einer Kombination der Anfangsbuchstaben des Auftraggebers und seiner Familienmitglieder besteht - was kaum einer machen wird - dann ist die Rechnung eindeutig bezeichnet. Mehr ist nicht erforderlich.
    Aber man kann sich natürlich auch stur an den reinen Gesetzeswortlaut halten ...

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