Hinterlegung und Pfändungen

  • Hallo!
    Ich bin neu hier im Forum (und auch im Amt) und bearbeite seit ein paar Tagen Hinterlegungen. Ich habe so meine Schwierigkeiten mit Pfändungen. Was ich bislang hier aus dem Forum entnommen habe ist, dass ein Hinterlegungsgrund besteht, sofern Abtretungen mit Pfändungen zusammentreffen. Nur frage ich mich, ob der Drittschuldner einen auch bereits einen Hinterlegungsgrund hat, sofern der Schuldner Einwendungen gegen die titulierte Forderungen geltend macht und bisland keine Vollstreckungsabwehrklage o.ä. erhoben hat. Ist in dem Fall ein Hinterlegungsgrund gegeben oder ist zunächst die Vollstreckungsabwehrklage zu erheben und erst dann kann hinterlegt werden?
    Bereits jetzt schonmal vielen Dank für die Mühe.

  • Grundsätzlich gibt es für den Drittschuldner vier Hinterlegungsgründe:

    1. bei Anordnung der Hinterlegung nach § 839 ZPO,

    2. bei Mehrfachpfändung (aber nur Pfändungen, also keine Abtretung dabei) nach § 853 ZPO,

    3. bei Ungewissheit über die Person des tatsächlich bestberechtigten Gläubigers nach § 372 BGB und/oder

    4. bei Einstellung Zwangsvollstreckung.

    Einwendungen des Schuldners gegen den Bestand der Forderung sind dem Drittschuldner egal, also kein Hinterlegungsgrund, Ein solcher besteht dann nur, wenn die ZV aus dem Titel einstweilen eingestellt wurde.

  • Dem ist nichts hinzuzufügen. Wenn dem Drittschuldner nur eine Pfändung zugestellt wurde und der Schuldner meckert, hat das den Drittschuldner nicht zu interessieren und er hat auch keinen Hinterlegungsgrund. Der Schuldner kann ja seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Dann bekommt der Drittschuldner schon eine gerichtliche Einstellung zugestellt.
    Legt der Schuldner zur Pfändung noch eine Abtretung vor, dann kommt man zu § 372 BGB.

  • [FONT=&quot]Das Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung ist für sich genommen kein Grund zur Hinterlegung. Für beide Rechtsinstrumente gilt das Prioritätsprinzip. Es müssen noch weitere Umstände hinzukommen. [/FONT]

  • Ich habe folgende Problemstellung. Die Abtretung erfolgte am 12.05.2017 und die Pfändung am 01.06.2017. Der Drittschuldner hat bereits hinterlegt. Was muss ich als Hinterlegungsstelle beachten? Normalerweise kann doch an den Abtretungsgläubiger ohne weiteres ausgezahlt werden, oder benötige ich noch die Zustimmung des Pfändungsgläubigers?

  • Ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers würde ich nicht auszahlen.
    Die materielle Berechtigung ist hier gar nicht so leicht feststellbar. Die Abtretung war zwar vor der Pfändung, aber vielleicht ist sie erst danach dem Drittschuldner offengelegt worden. Dies kann die HL-Stelle nicht prüfen, und das hat sie auch nicht zu prüfen. Es ist nicht Aufgabe der HL-Stelle, die materiellrechtl. Berechtigung zu klären.

  • Man hätte den DS vor der Hinterlegung fragen können warum er meint, dass Gläubigerungewissheit besteht und warum er nicht den Abtretungsempfänger befriedigt.

    Da jetzt aber schon hinterlegt wurde, hat AKoehler recht. Es ist streng nach den Vorschriften des HintG vorzugehen.

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