Ich habe vom Nachlassgericht eine Erbausschlagung bekommen, in der die Mutter eines mdj. Kindes die Erbschaft nach ihrem Vater für sich und für ihr Kind ausschlägt.
Sie ist jedoch nicht allein sorgeberechtigt. Sie erklärt, der Kindesvater, von dem ich nur den ausländisch klingenden Namen habe, sei in die Ukraine abgeschoben worden. Der Aufenthaltsort sei ihr unbekannt.
Eine fam. Genehmigung ist nicht nötig, aber für den Papa habe ich an das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gedacht (§ 1674 BGB). Inwieweit würdet Ihr dem Vater hinterher ermitteln? Würdet Ihr Euch zB von der Kindesmutter das Geburtsdatum des Vaters geben lassen, um damit zumindest von der Ausländerbehörde die Ausweisung bestätigen zu lassen?
Aus der Nachlassakte ergebne sich bisher nur Ausschlagungen; keine Gläubigeranfragen.