Ruhen der elterlichen Sorge: Ermittlungen?

  • Ich habe vom Nachlassgericht eine Erbausschlagung bekommen, in der die Mutter eines mdj. Kindes die Erbschaft nach ihrem Vater für sich und für ihr Kind ausschlägt.

    Sie ist jedoch nicht allein sorgeberechtigt. Sie erklärt, der Kindesvater, von dem ich nur den ausländisch klingenden Namen habe, sei in die Ukraine abgeschoben worden. Der Aufenthaltsort sei ihr unbekannt.

    Eine fam. Genehmigung ist nicht nötig, aber für den Papa habe ich an das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gedacht (§ 1674 BGB). Inwieweit würdet Ihr dem Vater hinterher ermitteln? Würdet Ihr Euch zB von der Kindesmutter das Geburtsdatum des Vaters geben lassen, um damit zumindest von der Ausländerbehörde die Ausweisung bestätigen zu lassen?

    Aus der Nachlassakte ergebne sich bisher nur Ausschlagungen; keine Gläubigeranfragen.

  • Schöne Frage!

    So lange kein Bedürfnis für das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge eintritt, sollte man es lassen, da niemend etwas davon hat.

    Wenn aber irgendwann der Fall eintritt, dann will die Mutter etwas vom Gericht. Dann muss und wird sie mehr über den Kindesvater angeben als den Namen.

  • hmm....

    also theoretisch ist das eine fgg-sache, es gilt also der amtsermittlungsgrundsatz.
    deshalb würde ich zumindest ein paar grundsätzliche ermittlungen anstellen, schon um mich selber für alle fälle abzusichern.
    außerdem muß man bedenken, dass das, was die leute einem erzählen ja nicht unbedingt stimmen muß. vor allem dann, wenn die wahrheit für die leute unangenehm wäre.
    was ist z.B., wenn die gute frau nur mit ihrem ex nix mehr zu tun haben will und deswegen behauptet, dass der irgendwohin verschwunden ist ?
    also ich wäre wie gesagt auf jeden fall vorsichtig und würde solche behauptungen auf jeden fall überprüfen.
    eine anfrage bei der ausländerbehörde scheint mir da auch am vielversprechensten.
    .

  • Um dem Amtsermittlungsgrundsatz zu genügen, ist eine Anfrage beim Ausländeramt sicherlich hilfreich, in der FGG-Sache selbst bestehen dem Grunde nach weniger Bedenken, da das Kind ja nur deshalb Erbe wird, weil die Mutter ausschlägt und es somit nahe liegt, dass auch die Ausschlagung des Kindes (hier nur vertreten durch die Mutter) nicht ohne Grund erfolgt.

    Für die Wirksamkeit der Ausschlagung des Kindes muss m.E. jedoch das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters festgestellt werden, da die Vertretung des Kindes ja anderenfalls durch beide Eltern vorgenommen werden muss (sofern nicht Teilbereiche der elt. Sorge einem übertragen worden sind).

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