InsoVerfahren sinnvoll ?

  • Ist im folgenden Fall ein Regel InsoVerfahren sinnvoll ?

    Schuldner ist Handwerker. 2 Hauptgläubiger (Bank und Finanzamt) plus 10 kleine Gläubiger.

    Schuldner hat 50 % Anteil an eigenem Einfamilienhaus.

    Finanzamt wird mit Antrag auf Versagung der RSB (§ 290 InsO) nicht durchkommen, da Steuerhinterziehung aufgrund Steuerschätzung.

    Bank ist Gläubigerin aufgrund Hausfinanzierung und wird nach wie vor regelmäßig bedient.

    Welche Möglichkeiten hätte die Bank die RSB zu verhindern ?

  • Schuldner sollte sich mal einen Beratungsschein bei der Rechtsantragsstelle besorgen, zu einem Anwalt gehen und sich dort beraten lassen.



    Das ist doch jetzt nicht Dein Ernst? Lass das bloß nicht Diabolo und Ernst P. hören. Die erteilen nämlich in solchen Fällen keinen Beratungshilfeschein...

  • Es gab ein Treffen mit dem bestellten InsoVerwalter und der riet kategorisch von einem schuldnereigenem Antrag auf Eröffnung des InsoVerfahrens ab.

    Zuvor hatte er mitgeteilt, dass mangels Masse das Verfahren eingestellt werde.

  • Schuldner sollte sich mal einen Beratungsschein bei der Rechtsantragsstelle besorgen, zu einem Anwalt gehen und sich dort beraten lassen.



    Das ist doch jetzt nicht Dein Ernst? Lass das bloß nicht Diabolo und Ernst P. hören. Die erteilen nämlich in solchen Fällen keinen Beratungshilfeschein...


    Mit welcher Begründung wird dieser abgewiesen ?

  • Schuldner sollte sich mal einen Beratungsschein bei der Rechtsantragsstelle besorgen, zu einem Anwalt gehen und sich dort beraten lassen.



    Das ist doch jetzt nicht Dein Ernst? Lass das bloß nicht Diabolo und Ernst P. hören. Die erteilen nämlich in solchen Fällen keinen Beratungshilfeschein...



    OK. OK. Dann kannst ja Du die Beratung übernehmen ;)

  • Schuldner sollte sich mal einen Beratungsschein bei der Rechtsantragsstelle besorgen, zu einem Anwalt gehen und sich dort beraten lassen.



    Das ist doch jetzt nicht Dein Ernst? Lass das bloß nicht Diabolo und Ernst P. hören. Die erteilen nämlich in solchen Fällen keinen Beratungshilfeschein...


    Mit welcher Begründung wird dieser abgewiesen ?



    Das würde mich auch mal interessieren ?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Schuldner sollte sich mal einen Beratungsschein bei der Rechtsantragsstelle besorgen, zu einem Anwalt gehen und sich dort beraten lassen.



    Das ist doch jetzt nicht Dein Ernst? Lass das bloß nicht Diabolo und Ernst P. hören. Die erteilen nämlich in solchen Fällen keinen Beratungshilfeschein...



    OK. OK. Dann kannst ja Du die Beratung übernehmen ;)



    Mensch Rainer, so war das doch gar nicht gemeint. In Insolvenzfällen begründen Deine Kollegen nur die Ablehnung eines Beratehilfescheins meist mit der Begründung, dass es den Betroffenen zumutbar ist, sich zunächst an eine andere Stelle zu wenden.

  • Äh, irgendwas verstehe ich hier gerade nicht ganz: Wenn der Schuldner schon im Verbraucherinsolvenzverfahren ist, gibt es für damit in Zusammenhang stehende Beratung doch sowieso keinen Schein mehr und für die Beratung bzgl. Regelinso auch nicht die Deluxe-Edition nach § 305 InsO. Abgesehen davon: wenn hier irgendeine Problematik bzgl. der RSB-Versagung im Raum steht, bringt eine Regelinso dem Schuldner doch auch nicht mehr. :confused::gruebel:

  • Der Schuldner ist Handwerker und die Schulden resultieren aus dem Gewerbe.

    Also, das von einem Gläubiger beantragte InsoVf. wird in Kürze vom Insoverwalter mangels Masse "eingestellt".

    Der Schuldner könnte ja jetzt auch selber den Antrag auf Inso stellen, um damit nach 6 Jahren seine Schuldner los zu werden.

    Die grosse Fragte ist halt, was spräche am Ende gegen die RSB.

  • @ Rainer:
    Auch so, das konnte ich ja nicht wissen... Wollte nur keine Empfehlungen unkommentiert stehen lassen, die unter Umständen so nicht funktionieren.

  • Die grosse Fragte ist halt, was spräche am Ende gegen die RSB.



    Die große Antwort ergibt sich - wenig überraschend - aus den gesetzlichen Bestimmungen, die was zur Versagung der RSB enthalten, hier also für die allgemeine RSB aus § 290 I, und für einzelne Ausnahmen von der RSB aus § 302 (mit Blick auf das FA insbesondere Nr. 1).

    Daneben sollte noch beachtet werden, dass nach Ansicht des BGH für die gleichen Schulden nicht zweimal ein InsVerfahren durchgeführt werden kann; der diskussionsgegenständliche Schuldner sollte sich also zumindest einen neuen Gläubiger zulegen.

    Alles weitere dürfte die Grenze zur Rechtsberatung überschreiten bzw. taktisches Geplänkel sein. Nix für ungut.;)

  • der diskussionsgegenständliche Schuldner sollte sich also zumindest einen neuen Gläubiger zulegen.



    Na das ist doch mal ein Tipp, den jeder Bürger ohne weitere eigene Anstregungen in die Tat umsetzen kann. :D

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Bank könnte sich einfach weiter bedienen lassen und dann RSB-Versagung wegen § 295 Abs. 1 Nr. 4 stellen!:teufel:



  • .. und für einzelne Ausnahmen von der RSB aus § 302 (mit Blick auf das FA insbesondere Nr. 1).



    .. was aber nicht auf die Steuerschuld durchgreifen dürfte, denn die ist ja (noch) keine F.a.v.b.u.H



    Im Fall war von Steuerhinterziehung die Rede, also einer Steuerstraftat. Warum hier etwas anderes gelten soll als bei § 266a StGB leuchtet mir nicht ein. Ich habe allerdings noch nie erlebt, dass die FA auch schon vergleichbare Textbausteine haben wie die SozVersTräger. Wenn das BMF nach wie vor das BMJ anjammert, weil die bösen IV immer so gemein anfechten, dann sollte sich vielleicht zuerst mal jemand Gedanken über unerschlossene Quellen machen; und das ist nur eine, die von den FA regelmäßig verbummelt wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!