Aufnahme eines Rechtsstreits/Beschwerdeverfahren

  • Durch eine besondere Konstellation aus dem WEG-Recht habe ich eine erstinstanzliche Entscheidung, bei der wechselseitige Forderungen tituliert sind. Die Aufrechnung ist nicht möglich. Es heißt also, Insolvenzschuldner hat ... EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen; diese hat ... EUR an den Schuldner (damit Insolvenzverwalter) zu zahlen. Das Rechtsmittelverfahren ruht nach § 240 ZPO.

    Meine Kollegin, von welcher ich die Akte geerbt habe, hat nur den "aktiven Teil" aufgenommen und die Wohnungseigentümergemeinschaft darauf verwiesen, dass sie die Gegenforderungen zur Insolvenztabelle anmelden können. Ohne weitere Begründung war das Oberlandesgericht München darüber not amused und haut mir die Sache um die Ohren.

    Hat es Recht; muss ich wirklich die ganze Sache aufnehmen. Meines Erachtens steht der Umstand entgegen, dass ich nur Aktivprozesse aufnehmen kann. Oder muss ich das ganze Konstrukt als Einheit sehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • schaue doch bitte nach, ob dies passt: XII ZR 170/06.

    Ganz interessant halte ich auch noch die Entscheidung BGH, Urteil vom 7. 11. 2006 - X ZR 149/04:
    Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klageansprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Klageansprüche dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn richten.

    hat das OLG den nichts konkretes geäußert ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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