Rechtsnachfolgeklausel für einen Testamentsvollstrecker?

  • Hi... ich brauche mal wieder eure Hilfe! :nixweiss:

    Die Klägerin hat beantragt, den Titel auf einen Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker umschreiben zu lassen.

    Sie möchte gerne gegen den Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreiben. Sie hat einen Antrag auf Versteigerung des Gründstücks des Beklagten gestellt. Im Grundbuch ist allerdings ein Testamentsvollstrecker eingetragen.

    Das Amtsgericht verlangt jetzt die Titelumschreibung auf den Testamentsvollstrecker.

    Ist das so einfach möglich? Welche Nachweise benötige ich hierfür?

    Ich stehe heute etwas auf dem Schlauch :gruebel: und danke euch schon mal für eine Antwort.

  • Ich danke dir für deine Antwort. Allerdings ist das Urteil hier nicht für bzw. gegen den Erblasser. Der Beklagte lebt noch und scheint wohl Erbe zu sein. Jedenfalls ist er noch Eigentümer des Grundstücks. Dann greift § 749 ZPO doch nicht, oder?:gruebel:

  • Also wer hier der Erblasser ist, ist zumindest aus der Akte nicht zu entnehmen. Ich weiß nur, dass der Beklagte noch Eigentümer des Grundstücks ist, gegen diesen kann sich jedoch aufgrund des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme richten.

    Der Beklagte scheint das Grundstück wohl mal geerbt zu haben.

    Für mich scheidet eine Rechtsnachfolgeklausel hinsichtlich des Testamentsvollstrecker ausgeschlossen, eine Namensänderung ist das hier wohl offensichtlich auch nicht.

    Aber kann ich einfach so den Titel umschreiben?

  • Das Amtsgericht weigert sich den Antrag der Klägerin auf Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Beklagten entgegenzunehmen. Der dortige Rechtspfleger will die Umschreibung des Titels auf den Testamentvollstrecker.

    Beigefügt war nichts, aber ich werde die Anwälte mal anschreiben und die sollen mir dann mal genauer sagen, was da vor sich geht. Mir kommt das auch alles komisch vor. :2gruebel:

    Ich bin ja mittlerweile auch schon der Meinung, dass die Klägerin einen Titel gegen den Testamentsvollstrecker gem. § 748 ZPO benötigt. Jedenfalls kann und ist der Testamentsvollstrecker nicht Partei dieses Verfahrens.

  • Das Amtsgericht weigert sich den Antrag der Klägerin auf Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Beklagten entgegenzunehmen.


    Zu Recht weigert sich das ZVG-Gericht die Zwangsversteigerung in das Grundstück anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes. Für die Zwangsvollstreckung in ein Nachlaßgrundstück ist daher ein Titel gegen den TV erforderlich.

  • zum Nachlesen:

    § 748
    Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker (1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

  • § 2214 BGB.

    Wenn der Titelgläubiger Eigengläubiger des Erben und nicht Nachlassgläubiger ist, kann er die Sache vergessen.

    Es handelt sich somit überhaupt nicht um die Frage, ob der Titel umgeschrieben werden kann, sondern darum, ob überhaupt in das vom TV verwaltete Vermögen vollstreckt werden kann.

  • § 2214 BGB.

    Wenn der Titelgläubiger Eigengläubiger des Erben und nicht Nachlassgläubiger ist, kann er die Sache vergessen.

    Es handelt sich somit überhaupt nicht um die Frage, ob der Titel umgeschrieben werden kann, sondern darum, ob überhaupt in das vom TV verwaltete Vermögen vollstreckt werden kann.


    Schöner Einwand, das scheint ja nach Sachverhalt so zu sein. Hatte ich garnicht drauf geachtet.:oops:

  • Hallo,
    ich glaube, mein Fall ist etwas anders:

    Bei mir hat der Rechtsanwalt beantragt, den Titel gegen eine Testamentsvollstreckerin umzuschreiben. Beklagter ist Erblasser.
    Hab eine Zwischenverfügung gemacht und auf § 749 ZPO verwiesen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangt.

    Jetzt erklärt der Anwalt, dass es für ihn und seinen Mandantin keine Möglichkeit gäbe, an das Testamentsvollstreckerzeugnis heranzukommen und fragt an, ob es evtl. möglich wäre, direkt gegen die Erbin zu vollstrecken. Er hätte schon mit mehreren Kollegen darüber gesprochen und sei zu keiner Lösung gekommen.
    Die muss ich nun allerdings finden....

  • Und warum gibt es für seinen Mandanten keine Möglichkeit dazu?

    Da ein Gläubiger einen Erbschein beantragen kann, gehe ich davon aus, dass er genauso ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen kann?

    Ich denke auch nicht, dass es Deine Aufgabe ist, für den Gläubiger eine Möglichkeit zu finden. Halte Dich ans Gesetz. Entweder Nachweis durch öffentliche oder öffentlibh beglaubigte Urkunde oder die Tatsache der Testamtentsvollstreckung wird Dir offenkndig gemacht (theoretisch ja auch möglich), oder Du weist den Antrag eben zurück. Dann gibt es Rechtsmittel und die Möglichkeit, auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu klagen.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!