Festsetzung nach § RVG in Betreuungssachen

  • Folgender Sachverhalt:
    Sohn hat Antrag auf Betreuung für seine Mutter gestellt, war dann auch Betreuer zusammen mit einem Freund der Familie (beide alleinvertretungsberechtigt), irgendwann ist dann der Freund der Familie alleiniger Betreuer geworden.

    Dann kam Streit um eine Vollmacht auf, die die Betreute wohl vorher dem Freund der Familie erteilt hat. Es ging um die "Echtheit" der Unterschrift.
    Der Sohn ( nun nicht mehr Betreuer) sollte dazu Stellung nehmen auf gerichtliche Anfrage. Der Sohn hat sich dann einen Rechtsanwalt genommen, der dann auch tätig wurde.
    Nun möchte der Rechtsanwalt in dem Betreuungsverfahren seine Kosten gegen den Sohn nach § 11 RVG festsetzen lassen.

    Geht das? Auf welcher Grundlage?

    Die Betreuung ist zwischenzeitlich auch aufgehoben.

  • Welche im Verfahren angefallene gesetzliche Vergütung will er denn haben?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • nur die Verfahrensgebühr, die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer, den Gegenstandswert weiß ich jetzt gar nicht aus dem Kopf, aber glaube 3000,00 € oder noch weniger

  • Wo ist denn das Problem?
    Selbstverständlich kann im Betreuungsverfahren gegen die eigene Partei festgesetzt werden. Rechtsgrundlage ist § 11 RVG. Regelmäßiger Streitwert nach § 23 III RVG 4.000,00 €, allerdings abhängig von der gerichtlichen Streitwertfestsetzung (§ 23 I RVG), die sich in Betreuungsverfahren sicherlich an § 30 II KostO orientiert.

  • Wo ist denn das Problem?

    Ich nehme an, es war eine rhetorische Frage. Trotzdem: Da Problem liegt oft darin, dass oftmals die Ansicht vertreten wird § 11 RVG wäre nur in C- und F-Sache relevant. Welch Trugschluss. Zwar kommt er in anderen Bereichen zwar seltener zur Anwendung, aber dies schließt die Anwendung nunmal nicht aus.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • :daumenrau

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  • Ja, habe in der Kommentierung gelesen, dass § 11 RVG (kann leider die Überschrift nicht mehr berichtigen, dort fehlt die 11 ) gilt.
    Ich war mir halt nur nicht sicher, auch wenn der Sohn Beteiligter nach § 7 FamFG ist.
    Danke für die Antworten.

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