Aufbewahrungsfristen

  • Wie lange werden an anderen Sozialgerichten die Akte von ruhenden Verfahren aufbewahrt?
    Gibt es dafür bundesweite Vorschriften?
    Und gibt es eine Vorschrift, die besagt, wie lange man solche Verfahren wieder aufrufen kann? - Unbegrenzt? Das würde dann aber bedeuten, dass wir die Akten die Maximalzeit (30 Jahre) aufheben sollten, was wir hier z.Z. auch machen.

  • Wird ein ruhendes Verfahren statistisch erledigt (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 SG-Statistik) wird es gem. § 16 Abs. Satz AktO-SG weggelegt. Die SG-Statistik und die AktO-SG sind bundeseinheitliche Vorschriften, die Aufbewahrung richtet sich nach Landesrecht. In Berlin wird dann die Akte gem. der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten des Landes Berlin (SchrAV-FachG) 10 Jahre aufbewahrt, da kein Urteil ergangen ist (II. B Nr. 5 Bst. d) der Anlage SchrAV-FachG).

    Einmal editiert, zuletzt von audideus (10. Mai 2012 um 11:58) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Landesrecht, das jedoch zumindest im Justizbereich weitestgehend übereinstimmt (einer der Punkte, wo ich mich nach dem Sinn des Landesrechts frage).

    Bei uns wissen die Staatsarchive auch sehr gut Bescheid, wo warum welche Aufbewahrungsfrist gilt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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