Den derzeitigen Anbieter könnte man weiter beauftragen, zusätzliche Veröffentlichungen sind ja möglich (§ 40 II ZVG).
...genau darum geht es nur..um die zusätzlichen Veröffentlichungen des § 40 Abs.2 ZVG wo es heißt:
(2) " Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen."
Ich denke, diese Begrifflichkeit "Ortsgebrauch" ist schon lange einem Wandel unterlegen....
Als ich 1996 erneut wieder mit K-Sachen angefangen habe, gab es als Veröffentlichungsmedium nur die "Printmedien" Tages- oder Lokalzeitung. Da war es keine Frage auch hier bzw. ausschließlich nur hier ....noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen....
Dieser Absatz 2 in § 40 ZVG wurde bislang wenig bis kaum seitens der verantwortlichen Stellen in den Ministerien, den OLGs .... betrachtet, weil dieser Absatz im Grunde überhaupt nicht die notwendige und unumstrittene Veröffentlichungserfordernis des § 40 Abs.1 betrifft.
In vielen Bundesländern ist der Gebrauch, die Anwendung des § 40 Abs.2 ZVG auch mittlerweile den Gerichten freigestellt ohne das eine gesetzliche Ausführungsbestimmung hierin eingreift.
Früher war es uns als Rechtspfleger doch eher "gleich", wie und wo weitere Veröffentlichungen zu erfolgen haben....
Heute sehen wir es anders denke ich. Da wo ich 180,- € bis 250,-€ und mehr ? für eine weitere Veröffentlichung zu Lasten der Verfahrenskosten, des Schuldners ausgebe, sollte ich auch nachfragen inwieweit diese Kosten gerechtfertigt und gut angelegt sind?
Erfahre ich kaum ein Feedback meiner Veröffentlichung in der Lokalpresse, weil eben "unser" Klientel kaum mehr die Lokalzeitung liest, so ist die Frage berechtigt und angebracht, ob nicht auch hier ein Umdenken und eine Neuorientierung hin zu den "Veröffentlichungsprofis der ZVG Fachportale" möglich sein sollte.
Denkt an den Automobilsektor. Da wo früher die Printmedien das entscheidende Infoportal war um eine PKW-Anzeige zu platzieren oder eine Anzeige zu suchen, geht es heute nicht mehr ohne die bekannten Plattformen wie "moxxx.de" oder "Axxxsxxt24.de" und viele andere....
In NRW ist uns jedenfalls der Riegel für weitere Veröffentlichungen im Sinne des § 40 Abs.2 ZVG durch ZVG-Fachportale untersagt worden......
Wie seht ihr Kollegen aus anderen Bundesländern diese Entwicklung ?