Dispokredit

  • hallo,

    Ehefrau als Betreuerin für ihren Mann nimmt ständig auf dem geführten Gemeinschaftsgirokonto einen Dispo in Anspruch. Eherau hat keine eigenen Einkünfte, sondern lebt von der Rente und dem Pflegegeld. Eine Nachfrage in der Vergangenheit ergab, dass der Dispo im Rahmen eines Hauskaufes benötigt wurde. Das Haus soll mit Hilfe ihrer Eltern finanziert worden sei; Eigentümerin ist ausschließlich die Betreuerin. Was tun ?

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Betreute geschäftsunfähig ist. Der Sachverhalt schildert dies nicht, lässt es aber vermuten.

    Mit der Ausnutzung des Dispo-Rahmens (= Aufnahme eines Darlehens = Darlehensvertrag) wird auch der betreute Ehemann verpflichtet (§§ 420, 421 BGB). Da ist nach §§ 1908i I, 1822 Ziffer 8 BGB die gerichtliche Genehmigung nötig.

    Nun kann man natürlich argumentieren, die Eheleute - also auch der Ehemann - hätten in Zeiten der Geschäftsfähigkeit einen jeweils aufschiebend bedingten (Bedingung: Ausnutzung des Dispo-Rahmens) Darlehensvertrag abgeschlossen mit der Folge, dass der Darlehensvertrag vom Ehemann selber abgeschlossen ist und von dessen mittlerweile eingetretener Geschäftsunfähigkeit nicht berührt ist (§ 130 II BGB).
    Das sehe ich aber nicht so. Die Vereinbarung eines Dispositionsrahmens ist kein Darlehensvertrag. Es handelt sich vielmehr um eine einzelne Abrede im Rahmen des Zahlungsdienstevertrag im Sinne des § 675f BGB. Es wird nur vereinbart, dass bis in Höhe des vereinbarten Rahmens der Kontoinhaber das Konto überziehen kann, ohne dass der Zahlungsdienstleister die Überziehung verweigern kann.
    Das Darlehen wird erst aufgenommen, wenn die Überziehung vorgenommen wird.

  • Wie hoch ist denn der Kreditrahmen? Wie hoch ist das Haus der Betreuerin belastet?
    Gänseblümchen dürfte zwar zuzustimmen sein, aber bei peanuts würde ich nicht eingreifen.

  • Gänseblümchen dürfte zwar zuzustimmen sein, aber bei peanuts würde ich nicht eingreifen.

    Es geht doch nicht darum, ob man "eingreifen" möchte oder würde, sondern um die Rechtslage und die hat Gänseblümchen zutreffend dargelegt.

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