Grundstücksverkauf

  • Hallo,

    mich hat gerade eben eine Betreuerin angerufen. Sie möchte das Hausanwesen der Betroffenen verkaufen. Sie versucht Anfang 2010 das Objekt mit Hilfe eines Immobilienmaklers zu verkaufen. Der hat zu dieser Zeit der Betreuerin eine Bescheinigung ausgestellt, dass er für das Objekt einen Kaufpreis von ca. 50.000 EUR erzielen könne. Ein Kollege von mir war im Anschluss daran zur Ortsbesichtigung. Aus seinem Aktenvermerk geht hervor, dass durch den Leerstand erhebliche Schäden aufgetreten sind. Er hielt einen Kaufpreis von 40.000 EUR für realistisch. Seitdem versucht sie das Haus ohne Erfolg zu verkaufen. Nunmehr hat sie einen Käufer gefunden, der bereit wäre 25.000,- EUR zu zahlen. Seit der Ortsbesichtigung wären weitere Schäden aufgetreten. Das Kreissozialamt hat eine Grundschuld von 40.000,00 EUR zur Absicherung der Zahlung von Pflegeheimkosten eingetragen. Das Kreissozialamt verzichtet auf eine weitere Forderung und ist mit dem Verkauf zu 25.000,00 EUR einverstanden. Weder das Sozialamt noch die Betreuerin haben ein Gutachten. Die Mitarbeiterin des Sozialamtes bestätigte, dass es sich nur noch um eine "Bruchbude" handeln würde. Diese ist nicht mehr bewohnbar und könnte nur noch abgerissen werden, was für den Käufer ja nochmal zusätzliche Kosten verursachen würde.
    Ich kann mir durchaus vorstellen, dass bei dem heutigen Immoblienmarkt nicht mehr erzielen kann. Aber ohne Gutachten genehmigen?? Da habe ich Bauchschmerzen. Was würdet ihr tun???

  • a) Maklerangaben über seine bisherigen (vergeblichen) Bemühungen
    b) Makleraussage über den aktuell erzielbaren Preis
    anfordern,
    c) eigenen Eindruck verschaffen
    d)notfalls Gutachten erstellen lassen (warum die Scheu, wenn b) nicht vertrauenswürdig?)
    e) Anhörung Betroffener
    f) Verfahrenspfleger.

    Mehr kannst du nicht tun.

    Die Äußerungen des Sozialamtes sind ohne Belang. Die interessieren überhaupt nicht.

  • "Die Äußerungen des Sozialamtes sind ohne Belang. Die interessieren überhaupt nicht. "

    Irrtum, die interessieren sehr wohl. Wenn das Sozialamt (als Gläubigerin der GS von 40000€) dem Verkauf zu einem Preis von 25.000€ nicht zustimmt, kann der Verkauf nicht durchgeführt werden, da keine Lastenfreiheit erreicht werden kann. Und wenn der Verkauf nicht durchgeführt werden kann, dann muss sich Sebba auch keine Gedanken wegen Genehmigungsfähigkeit machen!

  • Aber sowas von zustimm zu unserer Bezirksnotarin .:daumenrau

    Wenn in meinen Fällen das Sozialamt dinglich abgesichert ist ( in der Regel durch Höchstbetragssicherungshypothek ) verlange ich auch von den Betreuern , dass diese den anvisierten Verkauf vorher ( ! ) mit dem Kostenträger abgestimmt haben.

  • Ich bezog dies auf die Höhe des Kaufpreises in dem Sinne, dass das Sozialamt im Genehmigungsverfahren Schall und Rauch ist. Wer mich natürlich missverstehen will, kann das tun.

    Des weiteren darf ich entgegenhalten, dass unbekannt ist, wie weit die Hypothek valutiert ist und entsprechend gemäß §§ 1163, 1177 BGB eine Eigentümergrundschuld vorliegt.

  • Nachdem das Grundsätzliche geklärt ist, können wir zum zweckmäßigen Vorgehen übergehen :D

    Ich würde dem Betreuer aufgeben, nachzuweisen, wie hoch die Forderung des Sozialamts tatsächlich ist. Wenn sie bei 40.000 oder darüber ist, Verkauf kein Problem, wenn sie zwischen 25.000 und 40.000 liegt, würde ich vor Ort mich schlau machen und danach nach meinem Eindruck entscheiden, ob ich ein Gutachten brauche oder der Fall klar ist.

  • Nachdem das Grundsätzliche geklärt ist, können wir zum zweckmäßigen Vorgehen übergehen :D

    Ich würde dem Betreuer aufgeben, nachzuweisen, wie hoch die Forderung des Sozialamts tatsächlich ist. Wenn sie bei 40.000 oder darüber ist, Verkauf kein Problem, wenn sie zwischen 25.000 und 40.000 liegt, würde ich vor Ort mich schlau machen und danach nach meinem Eindruck entscheiden, ob ich ein Gutachten brauche oder der Fall klar ist.

    Sieht wie ein Rückzug aus.:D

  • Also, ich habe mich mit dem Kreissozialamt in Verbindung gesetzt. Die haben mir jetzt schriftlich bestätigt, dass die Forderung in Höhe von 46.000,- EUR valutiert und sie ausdrücklich mit dem Verkauf zu 25.000,00 EUR einverstanden sind. Sie sagen, das Haus sei so marode, dass sie nicht mit einer Erzielung eines höheren Kaufpreisen rechnen. Ich werde jetzt noch eine Ortsbesichtigung durchführen. Ich gucke mir mal das Haus an, wenn es so marode ist, dass es man eigentlich nur noch abreissen kann, werde ich genehmigen. Die Verfahrenspflegerin kommt mit. Die macht normalerweise Zwangsverwaltungssachen und hat einen Blick dafür wieviel das Haus wert sein könnte. Ich denke, so komme ich zu einer guten Lösung.

  • :daumenrau
    Gute Idee das mit dem Augenschein.
    Habe ich letzens erst in einer Familiensache so gemacht und damit die Einholung eines Gutachtens vermieden.

  • Nur am Rande:
    Wenn der Grundbesitz so gerade 25.000,00 € wert ist, ist er nur in dieser Höhe verwertbar und damit nur insoweit einzusetzendes Vermögen (§ 90 I, II SGB XII).
    Das Sozialamt hat somit keine Forderung von 46.000,00 €, es hätte schon längst - nach Erreichung einer Darlehenshöhe von 25.000,00 € - seine Leistungen von "Darlehen" auf "verlorenen Zuschuss" umstellen müssen. Da kann es mit Leichtigkeit den "Verzicht" aussprechen.

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