GbR kauft Grundstück einer ist geistig verwirrt

  • Hallo ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Ein GbR bestehend aus den Rechtsanwälten A,B und C schließt mit dem D einen Kaufvertrag über ein Grundstück ab. Bei der späteren Auflassung vor dem Notar ist nun der C von einer vorübergehenden geistigen Störung betroffen. Wiederum später wird die GbR all Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

    Meine Frage ist nun, ist diese Einigung zwischen Erwerber (GbR) und dem Veräußerer (D) so in Ordnung, obwohl der C eigentlich nicht geschäftsfähig war?

    Ich würde zu ja tendieren, aufgrund dessen, dass der C bei dem Kaufvertrag ja auch schon dafür war und die anderen also A und B bei der Auflassung ja eigentlich auch nur nach seinem Willen gehandelt haben.

    Vielen Dank für die Hilfe im voraus

  • Die Frage lässt sich so wohl nicht beantworten, weil es darauf ankommt, wer - nach dem Gesellschaftsvertrag - zum Zeitpunkt der Auflassung zur Vertretung der GbR berechtigt war.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Ein GbR bestehend aus den Rechtsanwälten A,B und C schließt mit dem D einen Kaufvertrag über ein Grundstück ab. Bei der späteren Auflassung vor dem Notar ist nun der C von einer vorübergehenden geistigen Störung betroffen. Wiederum später wird die GbR all Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

    Meine Frage ist nun, ist diese Einigung zwischen Erwerber (GbR) und dem Veräußerer (D) so in Ordnung, obwohl der C eigentlich nicht geschäftsfähig war?

    Ich würde zu ja tendieren, aufgrund dessen, dass der C bei dem Kaufvertrag ja auch schon dafür war und die anderen also A und B bei der Auflassung ja eigentlich auch nur nach seinem Willen gehandelt haben.

    Vielen Dank für die Hilfe im voraus


    Interessanter Fall für unsere Studenten:), aber ich schließe mich der Meinung von Ulf an.

  • Ich habe gerade nochmal recherchiert es scheint so als läge eine gemeinschaftliche Geschäftsführung vor gemäß § 709 BGB, da es keinen Gesellschaftsvertrag gibt.

    Dies macht jedoch die Sache ja vom Wesen her nicht einfacher.

    Kann man dann einfach argumentieren, dass wenn 2/3 es wollten dieser Anteil reicht? In der Praxis müsste es doch eine solche Lösung geben oder?

  • Ich habe gerade nochmal recherchiert es scheint so als läge eine gemeinschaftliche Geschäftsführung vor gemäß § 709 BGB, da es keinen Gesellschaftsvertrag gibt.

    Dies macht jedoch die Sache ja vom Wesen her nicht einfacher.

    Kann man dann einfach argumentieren, dass wenn 2/3 es wollten dieser Anteil reicht? In der Praxis müsste es doch eine solche Lösung geben oder?

    Nein! Gesamtvertretung bleibt Gesamtvertretung! (§§ 714, 709 I letzter HS BGB)

    Schönes WE
    Lasst die GbR GbR sein :D

  • Wie marcus77. Aus § 167 BGB würde ich folgern, dass der Geschäftsunfähige nicht (mehr) vertreten kann. Mangels wirksamer Vertretung ist die GbR nicht Eigentümer geworden.

    Ich würde einen Vermerk in den Aktendeckel tackern, dass und warum die GbR nicht Eigentümer ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zunächst:

    Natürlich gibt es immer einen Gesellschaftsvertrag, sonst könnte die GbR als solche im Rechtssinne überhaupt nicht existieren. Nur werden viele Gesellschaftsverträge eben nur mündlich geschlossen. Da hier offensichtlich keine Abweichung von der gesetzlichen Regel vereinbart wurde, bleibt es beim Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter.

    Sodann:

    Ob A und B "dafür" waren, ist unerheblich. Genauso wenig können A und B ohne Bevollmächtigung des C eine Grundschuld am Privatgrundbesitz von A, B und C bestellen, selbst wenn C den betreffenden Darlehensvertrag mitunterzeichnet und sich ebenfalls zur Bestellung der Grundschuld verpflichtet hat. Schuldrecht und dingliche Verfügung sind zwei verschiedene Dinge.

    Schließlich:

    Ob die GbR Eigentümerin wurde, hängt alleine davon ab, ob C im Zeitpunkt der (auch von ihm) als Gesellschafter der GbR erklärten Auflassungsannahme objektiv geschäftsfähig war oder nicht. War er es, gibt es kein Problem, und war er es nicht, hätte seine Mitwirkung durch einen zu bestellenden Betreuer erfolgen müssen, der als gesetzlicher Vertreter des Gesellschafters dessen Gesellschafterrechte (hier: zur Vertretung) wahrnimmt. Dass die Auflassung an die GbR für sich alleine betrachtet lediglich rechtlich vorteilhaft ist, hilft nicht weiter, weil es schon an der zutreffenden Vertretung der GbR fehlt. Der lediglich rechtliche Vorteil könnte nur eine Interessenkollision (nach §§ 181, 1795 BGB) in der Person des -ansonsten wirksam handelnden- Vertreters überbrücken.

    Es gibt demnach zwei Lösungsmöglichkeiten:

    a) Wenn C nach wie vor nicht geschäftsfähig ist, könnte ein zu bestellender Betreuer für C (in dessen Eigenschaft als Gesellschafter) nachgenehmigen. Eine etwa nach § 1908 i Abs.1 S.1 BGB i.V.m § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung (an diesem Erfordernis könnte man zweifeln, weil der schuldrechtliche Teil wirksam ist) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die GbR die Erwerberin ist und nicht A, B und C persönlich.

    b) Ist C inzwischen wieder geschäftsfähig, kann er selbst in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nachgenehmigen.

  • Könnte die GbR durch den Grundbucheintrag wirksam Eigentum erworben haben, wenn die Auflassung durch die vorübergehende Geshcäftsunfähigkeit des S unwirksam war?

  • Nein.

    Selbst wenn die Geschäftsfähigkeit nach Erklärung der Auflassung wieder hergestellt wird, ändert dies nichts am Vertretungsmangel im Zeitpunkt der Erklärung.

    Eine andere Fallgestaltung ist diejenige der fehlenden Verfügungsbefugnis. Hier wird die Verfügung (ec ninc) wirksam, wenn der Verfügende das Recht, über das er (als Nichtberechtigter) verfügt hat, später erwirbt (§ 185 Abs.2 S.1 Alt.2 BGB).

  • Jetzt bleibt nur noch zu hoffen, dass der Dozent der selben Ansicht ist oder sich durch die Forummeinung belehren lässt:D

  • Wie wirkt sich denn eine demnach ja unwirksame Auflassung auf den Grundbucheintrag und den Eigentumsübergang aus?

  • Naja ich denke dass eine wirksame Auflassung schon Voraussetzung für eine wirksame Grundbucheintragung ist. Daher bin ich das Ansicht, dass die GbR in dem Fall nicht Eigentümerin geworden ist.

  • Hallo nochmal,

    also zunächst einmal vielen Dank für eure Meinungen. Unser Fall hat sich leider noch nicht "entschieden" es dauert noch ein bisschen.

    Ich habe aber zu dem Thema einen interessanten Aufsatz von Prof. Dr. Marina Wellenhofer gefunden er heißt "Grundstücksgeschäfte mit der BGB-Gesellschaft" erschienen in der JuS 2010, 1048.

    Scheint ja ein spannendes Thema zu sein.

    Danke für die schnelle Hilfe!

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