Eigentumsumschreibung infolge GB-Berichtigung und Vermächtnis

  • Folgender (Theorie)Fall:

    1. A = eingetragener Eigentümer von drei Grundstücken (Blatt 100) und verstirbt
    2. Alleinerbe nach einem öffentlichen Testament = Sohn B, Ehefrau C wird Grundstück BV/3 vermacht
    3. Ehefrau beantragt Grundbuchberichtigung im Namen des Kindes und im eigenen Namen

    Grundbuchberichtigung bezüglich der Grundstücke BV/1 und BV/2 ist unstreitig und kann erfolgen,
    hinsichtlich BV/3 ist B nach §1922 I BGB kraft Gesetz Eigentümer geworden, das Vermächtnis zugunsten der Ehefrau begründet ja erst einmal nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben B.

    Damit die Eigentumsumschreibung hinsichtlich BV/3 auf die Ehefrau erfolgen kann, ist die Auflassung des Grundstücks erforderlich.

    Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück nicht von B an C aufgelassen, sodass C noch nicht als Eigentümer des Grundstücks BV/3 eingetragen werden kann.

    Ich frage mich jetzt nur, wie die Eintragung bezüglich beider Eigentumsumschreibungen vorgenommen wird bzw. welche Möglichkeiten der Eintragung bestehen.

    <> Im Blatt 100 wird B als Erbe des A eingetragen und das Grundstück BV/3 auf ein neu anzulegendes Blatt übertragen. (soweit klar)
    <> Im neu anzulegenden Blatt könnte (wenn die Auflassung Erbe B --> Ehefrau C als Vermächtnisnehmerin bereits erfolgt wäre) C umgehend als neue Eigentümerin eingetragen werden.

    -> Hier ist die Auflassung nicht erfolgt und nach der Falllösung wird in das neu angelegte Blatt der Erblasser als Eigentümer eingetragen. Erst nach Auflassung B --> C wird diese als neue Eigentümerin eingetragen.

    Ist das der einzig mögliche Weg? Mir gefällt der nämlich nicht. Ich hätte in das neu anzulegende Blatt zunächst den Erben als neuen Eigentümer eingetragen und nicht den bereits verstorbenen Erblasser.

    Leider ist meine Praxiszeit in der GB-Abteilung schon vorbei und einen solche Konstellation habe ich nicht gesehen.

  • Warum willst Du BV/3 jetzt auf ein neues Blatt übertragen? Ich sehe dazu momentan keine Notwendigkeit.

    Oder ist BV/3 vom Grundbuchberichtigungsantrag explizit ausgenommen? Falls ja, kannst Du es doch genau anders herummachen, was die zu übertragenden Grundstücke angeht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe auch keine Notwendigkeit bzgl. BV 3 ein neues GB-Blatt anzulegen.
    Im GB Blatt 100 wird der Erbe als Eigentümer aller Grundstücke eingetragen. Die Auflassung zu C erfolgt als Erfüllung des Vermächtnisses, erst dann kann Übertragung BV 3 + EW auf neues GB-Blatt erfolgen.
    Wenn BV 3 vom GB-Berichtigungsantrag ausgeschlossen ist bleibt immer noch § 82 GBO oder die von Andreas aufgezeigte Möglichkeit, BV 1 und BV 2 auf ein neues GB zu übertragen, sodass BV 3 in Blatt 100 ohne EW bleibt.

  • Ausdrücklich wurde nicht eine Grundbuchberichtigung beantragt, sondern:
    "ich bitte,
    1. meinen Sohn B als Eigentümer der Grundstücke BV/1 und BV/2
    2. mich als Eigentümer von BV/3 einzutragen."

    zu Ziffer 1: kann aufgrund Unrichtigkeit und geeigneten Nachweis erledigt werden.
    zu Ziffer 2: Eine Auflassung ist noch nicht erfolgt.

    In jedem Fall finde ich es fragwürdig, auf ein neu angelegtes Blatt den Erblasser einzutragen.

  • Das würde ich auch nicht machen. Die Notwendigkeit ist auch nicht gegeben.

    Ich habe fast die Vermutung, dass die Ehefrau gar nicht weiß, dass B das Grdst. erst an sie auflassen muss. Evtl. geht sie davon aus, dass dies "automatisch" aufgrund des Testamentes erfolgt. Ich würde sie anschreiben und die Rechtslage nochmal klarstellen.

  • Wie Vogi. Nicht wenige gehen wirklich davon aus, dass die Grundbuchberichtigung auch den Vollzug der Vermächtnisse beinhaltet, denn deutlich genug steht es im Testament ja drin.

    Theoriefall ... ? :gruebel:

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Folgender (Theorie)Fall:

    Ja, war ein Theoriefall, aber auch in der Theorie kam mir der Ansatz sehr komisch vor.

    Das ist mal wieder ein schönes Beispiel, wie Theorie und Praxis divergieren.

    Danke für die schnelle Hilfe :daumenrau

  • Wieso divergieren? Es kommt immer wieder vor, dass man nichtsahnend und guter Dinge die vermeintlich beantragte Grundbuchberichtigung vornimmt (zumindest hat man ein Schreiben, woraus hervorgeht, dass man die vornehmen solle), und kaum hat man die gemacht und ist die Mitteilung draußen, da klingelt die Telebimmsel:
    "Ich habe da eine Mitteilung über eine Grundbuchänderung bekommen, da ist ein Fehler drin."
    "Was für einer denn?"
    "Da müsste bei der Hauptstraße 5 ich allein drin stehen ohne meine Schwester."
    "Aber der Erbschein weist doch Sie beide als Erben aus?"
    "Ja, aber laut Testament bekomme ich das Haus allein ..."
    usw. usf.

    (Dieser reale Sketch ist in zahlreichen Abwandlungen spielbar. Es spielt auch keine große Rolle - außer örtlich wegen der Kostenfolge -, ob ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung vorliegt ...)

    Das von Dir geschilderte Geschehen ist also recht real. Bei Dir haben die "Beteiligten" das Glück, dass das Grundbuchamt drauf kommt, was gemeint ist, und dementsprechend vorher für die richtige Weichenstellung sorgen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich meinte zur Divergenz Theorie/Praxis hauptsächlich die Eintragung, denn in der Praxis würde ich bei einem neu angelegten Blatt nicht auf die Idee kommen, den Erblasser nochmal als Eigentümer einzutragen und nach erfolgter Auflassung Erbe -> Vermächtnisnehmer diese als Eigentümerin einzutragen,
    sondern wie vogi erst abwarten, bis die Auflassung erfolgt ist.

  • Je nachdem, ob der Erbe = Sohn B schon volljährig ist, denke ich (ja, ich weiß, sie hat es natürlich nicht, sondern stellt den Antrag in diesem Falle für den B) ... deswegen bin ich nicht darauf eingegangen ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Je nachdem, ob der Erbe = Sohn B schon volljährig ist, denke ich (ja, ich weiß, sie hat es natürlich nicht, sondern stellt den Antrag in diesem Falle für den B) ... deswegen bin ich nicht darauf eingegangen ...

    Bin auch von einem minderjährigen B ausgegangen und Handeln der Mutter als gesetzl. Vertreterin für diesen.
    Ansonsten hätte sie kein Antragsrecht.

  • Die Ausführungen zur (gesetzlichen) Vertretung des Minderjährigen habe ich hier bewusst weggelassen, da diese für mich im Gegensatz zu dem Eintragungstext nicht problematisch waren.

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