Folgender (Theorie)Fall:
1. A = eingetragener Eigentümer von drei Grundstücken (Blatt 100) und verstirbt
2. Alleinerbe nach einem öffentlichen Testament = Sohn B, Ehefrau C wird Grundstück BV/3 vermacht
3. Ehefrau beantragt Grundbuchberichtigung im Namen des Kindes und im eigenen Namen
Grundbuchberichtigung bezüglich der Grundstücke BV/1 und BV/2 ist unstreitig und kann erfolgen,
hinsichtlich BV/3 ist B nach §1922 I BGB kraft Gesetz Eigentümer geworden, das Vermächtnis zugunsten der Ehefrau begründet ja erst einmal nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben B.
Damit die Eigentumsumschreibung hinsichtlich BV/3 auf die Ehefrau erfolgen kann, ist die Auflassung des Grundstücks erforderlich.
Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück nicht von B an C aufgelassen, sodass C noch nicht als Eigentümer des Grundstücks BV/3 eingetragen werden kann.
Ich frage mich jetzt nur, wie die Eintragung bezüglich beider Eigentumsumschreibungen vorgenommen wird bzw. welche Möglichkeiten der Eintragung bestehen.
<> Im Blatt 100 wird B als Erbe des A eingetragen und das Grundstück BV/3 auf ein neu anzulegendes Blatt übertragen. (soweit klar)
<> Im neu anzulegenden Blatt könnte (wenn die Auflassung Erbe B --> Ehefrau C als Vermächtnisnehmerin bereits erfolgt wäre) C umgehend als neue Eigentümerin eingetragen werden.
-> Hier ist die Auflassung nicht erfolgt und nach der Falllösung wird in das neu angelegte Blatt der Erblasser als Eigentümer eingetragen. Erst nach Auflassung B --> C wird diese als neue Eigentümerin eingetragen.
Ist das der einzig mögliche Weg? Mir gefällt der nämlich nicht. Ich hätte in das neu anzulegende Blatt zunächst den Erben als neuen Eigentümer eingetragen und nicht den bereits verstorbenen Erblasser.
Leider ist meine Praxiszeit in der GB-Abteilung schon vorbei und einen solche Konstellation habe ich nicht gesehen.