Hallo !
Vielleicht ist meine Frage ja zu einfach, weil ich weder im Forum noch in den Kommentaren was dazu finde.
Ein Alleineigentümer - Übergeber - übergibt an seine beiden Kinder - der Übernehmer - jeweils eine Hälfte seines Grundstücks. Es wird eine Rückauflassungsvormerkung beantragt, wobei der Übergeber mit seiner Ehefrau nach § 428 BGB berechtigt sein soll (Schöner, Stöber 1498) und der Übergeber Schuldner sein soll.
Bei der Formulierung des bedingten Rückübertragungsanspruchs ist immer nur der Übernehmer verpflichtet.
Ich frage mich jetzt, ob nicht vielleicht zwei Vormerkungen - jeweils auf der übergebenen Hälfte - einzutragen wären. Was passiert nämlich, wenn der Rückübertragungsanspruch nur durch eine Person erfüllt wird ?