Mehrere Schuldner einer Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo !

    Vielleicht ist meine Frage ja zu einfach, weil ich weder im Forum noch in den Kommentaren was dazu finde.

    Ein Alleineigentümer - Übergeber - übergibt an seine beiden Kinder - der Übernehmer - jeweils eine Hälfte seines Grundstücks. Es wird eine Rückauflassungsvormerkung beantragt, wobei der Übergeber mit seiner Ehefrau nach § 428 BGB berechtigt sein soll (Schöner, Stöber 1498) und der Übergeber Schuldner sein soll.

    Bei der Formulierung des bedingten Rückübertragungsanspruchs ist immer nur der Übernehmer verpflichtet.

    Ich frage mich jetzt, ob nicht vielleicht zwei Vormerkungen - jeweils auf der übergebenen Hälfte - einzutragen wären. Was passiert nämlich, wenn der Rückübertragungsanspruch nur durch eine Person erfüllt wird ?

  • Formularmäßig. Bei uns haben die Notariate das inzwischen so angepaßt, daß jeder Anteil mit einer Vormerkung belastet wird. Es muß also nur derjenige seinen Anteil zurückgeben, in dessen Person die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs eintreten. Bei nur einem Anspruch (und ensprechend einer Vormerkung) kann das sonst nur auf die Rückgabe des Grundstücks insgesamt hinauslaufen.

  • Also ohne Verwirrung stiften zu wollen, aber ich lese das so:

    A war bzw. ist noch Eigentümer und übergibt an seine Kinder C und D.
    Die Rückauflassungsvormerkung soll für A und die Ehefrau B eingetragen werden.

    Für B könnte doch in dieser Konstellation gar keine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden, sondern lediglich eine Auflassungsvormerkung, oder seh ich das grad falsch?:gruebel:

  • Wie man die Vormerkung nennt, ist nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben. Sie muß nur das Anspruchsziel erkennen lassen. Hier muß man also sehen können, daß sie die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat. Entsprechend könnte auch die Vormerkung für A als bloße "Auflassungsvormerkung" eingetragen werden.

  • Bei uns wird auch nur eine Vormerkung bestellt und auch eingetragen. Dies ist unzweifelhaft möglich, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass beide Übernehmer/schuldner evt. ihre Übertragungsobjekte gleichzeitig zurück übertragen müssen (weils sie z.B. vertragswidrig eine Grundschuld ohne Zustimmung des Übergebers bestellt haben).
    Die Frage müsste eher lauten, schützt die so eingetragene Vormerkung (am ganzen Grundstück und nicht an jeder 1/2 Miteigentumsanteil) überhaupt die Rückübertragungsverpflichtung an nur einem 1/2 Anteil.

  • Die Frage müsste eher lauten, schützt die so eingetragene Vormerkung (am ganzen Grundstück und nicht an jeder 1/2 Miteigentumsanteil) überhaupt die Rückübertragungsverpflichtung an nur einem 1/2 Anteil.

    Und das ist, was ich nicht glaube, da der Anspruch (und damit der Belastungsgegenstand) in der Bewilligung zu benennen ist und der Anspruch nicht alternativ auf Übertragung von Anteilen oder dem Grundstück als Ganzes gerichtet sein kann. Wird jeder Anteil belastet, erübrigt sich das Problem auch, da der Übergeber ggf. zusammen mit den Anteilen (im Ergebnis) auch das ganze Grundstück zurückbekommt.

  • Ich beanstande in solchen Fällen immer, wenn nur eine Vormerkung bewilligt und beantragt ist. Haben bis jetzt auch immer alle ohne zu meckern abgeändert. Da nach meiner Auffassung 2 Ansprüche vorliegen, (verschiedene Schuldner, unterschiedliche Gegenstände= Miteigentumsanteile) müssen auch 2 Vormerkungen eingetragen werden, vgl. hierzu auch Demharter, 27. Aufl., Rz. 108 zu Anhang § 44 GBO.

  • Ich glaube die Eintragung kann man aber nicht "offiziel" beanstanden, (siehe mein vorhergehenden Beitrag), nur über den Sinn und Zweck kann man streiten.

  • Hängt halt von der Ausgestaltung ab. Üblicherweise steht da doch, daß der Übernehmer verpflichtet sei, "den Vertragsgegenstand" an den Übergeber zurückzugeben. Wenn man als Vertragsgegenstand das gesamte Grundstück ausmachen kann (und es z.B. nicht als "der jeweilige Übernehmer" versteht), wird man nicht beanstanden können.

  • Noch gefunden (aus MünchKomm/Bydlinski § 420 Rn 5):

    "Verkaufen alle Miteigentümer in einem Vertrag die im Miteigentum stehende Sache, so ist zunächst im Wege der Auslegung zu klären, wer sich wozu verpflichten wollte. Als Grundsatz wird dabei gelten, dass sich jeder Miteigentümer nur zu Leistungen verpflichtet, die er auch selbst erbringen kann, also bloß zur Verschaffung des (Mit-)Eigentums an seinem Anteil. [...] Im Regelfall wird der Käufer von jedem der Verkäufer also nur Übereignung von dessen Anteil fordern können; [...]. Anderes kann aber selbstverständlich vereinbart werden. So liegt dann eine gemeinschaftliche Schuld vor [...], wenn sich mehrere Miteigentümer einem Gläubiger gegenüber tatsächlich gemeinsam zur Verschaffung des Alleineigentums an ihrer Sache verpflichtet haben, also ersichtlich auch Pflichten in Bezug auf fremde Anteile übernehmen wollten."

  • Wie ist das denn, wenn bei drei Übernehmern sich jeder zur Rückübertragung verpflichtet, aber nur eine Vormerkung bestellt werden soll. Kann ich dann auch nur eine Vormerkung eintragen ? Ich tendiere dazu.

  • Mit dem Problem einer Rück-AV für mehrere als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, wobei aber nur einer einen originären Rückübertragungsanspruch hat und der Ehegatte einfach nur mit einbezogen werden sollte, hat sich bereits das OLG Brandenburg mit Beschlüssen vom 18.01.2010 und 12.10.2011 beschäftigt. Vielleicht hilft es ja ein wenig für die Lösung des Falles. Dort wurde die Eintragung verneint, da eine Unvererblichkeit des Anspruchs vereinbart war und bei dessen Tod einer weiteren Forderungsberechtigter nicht mehr existent war. Ich zumindest schaue jetzt bei unseren Bewilligungen ein wenig genauer hin.

  • OLG Brandenburg ... 18.01.2010

    wo finde ich diese Entscheidungen

    Beschluss des OLG Brandenburg vom 18.01.2010, 5 Wx 3/09

    Dabei geht es allerdings um die Sukzessivberechtigung und darum, wie der Anspruch von einem auf den nächsten Berechtigten übergeht. Vorliegend ist es die gleiche Frage, wie im Ausgangsfall. Sollen alle zur Übertragung des Grundstücks als Ganzes verpflichtet sein, auch wenn die Bedingung nur in Bezug auf einen der Erwerber eintritt oder ist dann nur dieser zur Rückübertragung seines Anteils verpflichtet. Belastungsgegenstand ist in jedem Fall dasjenige, was letztendlich "den Gegenstand der Veräußerung" (Schöner/Stöber Rn 1502) bildet. Bei einer Vormerkung kann der Anspruch nur auf Übertragung des gesamten Grundstücks lauten. "Jeder" läßt sich dabei in alle Richtungen deuten: jeder im Sinne von alle zusammen oder jeder einzeln.

  • Genau so ist es, wir haben hier das Problem hinsichtlich des Belastungsgegenstandes und des Anspruchs auf Übertragung des gesamten Flst oder nur eines oder mehrerer Anteilsbruchteile

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