Genehmigung Abhebung von Geld

  • Meine Kollegin, die jetzt bei einer überörtlichen Fortbildung in Trier war, berichtet mir gerade, dass die Genehmigungen an die Betreuer hinsichtlich Verfügung/ Abhebung von Konten/ Sparbücher nicht der Rechtskraft bedürfen, da es sich insoweit um eine Art "Innengeschäft" zwischen Betreutem und Betreuer handele. Diese Ansicht wurde auch von einem Dozenten der Bayerischen FHS so vertreten.

    Wir haben das bislang immer von der Rechtskraft abhängig gemacht, wie viele andere Gerichte in der Umgebung auch, aber andere wiederum vertraten bislang schon diese Ansicht.

    Solche Unterschiede zur Ansicht zu einem so alltäglichen Fall sind natürlich alles andere als befriedigend.

    Meiner persönlichen Ansicht macht es rein formell doch keinen Unterschied, ob der Betreute vertreten durch den Betreuten mit der Bank einen Vertrag zur Auszahlung einer größeren Geldsumme abschließt oder ob es sich um ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Dritten handelt - es handelt sich doch hier um eine Verfügung, die nach § 1812 BGB zu bewerten ist, es sei denn der Betreuer wäre auf Grund einer anderen Vorschrift (1813) oder durch eine Entscheidung nach § 1817 BGB davon befreit.

    Wenn der Betreuer nicht von 1812 befreit ist, kann ich aus dem Gesetz nicht erkennen, woraus sich die Wirksamkeit der Genehmigung ohne Rechtskraft ableiten ließe.

    Vielleicht kann mir da ja jemand mal auf die Sprünge helfen. Ich kann ein "Innengeschäft" auch nicht auf Grund der §§ 1806 - 1811 BGB erkennen. Entweder braucht der Vormund i.V.m. § 1813 BGB eine Genehmigung oder er braucht sie nicht - wenn er sie aber braucht, handelt es sich um die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gegenüber der Bank (also ein "Außengeschäft"), also ist auch § 40 Abs. 2 FamFG anwendbar !??

  • Wenn diese Aussage in Trier so gefallen ist, steht dies jedenfalls im Widerspruch zu dem entsprechenden Skript von Spanl S. 26 - 28 , welches bei der Tagung ausgehändigt wurde.
    Das Skript liegt mir vor , auch wenn ich bei der Tagung selbst nicht anwesend war.

    Ich gehe davon aus , dass das Skript auch deiner Kollegin vorliegt.

    Da auch Spanl grs. von der Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB ( Ausnahme Girokonto bzw. befreite Betreuer ) ausgeht, kommt man um den ganzen Tanz bis zur Rechtskraft nicht herum.

    Daran wird sich auch "nach Trier" nichts ändern.

  • Die Verwirrung kann ich verstehen. Es gibt überhaupt keinen Zweifel, dass es sich bei der nach § 1812 benötigten Genehmigung um eine Außengenehmigung handelt, die der Rechtskraft bedarf, eben weil es sich um eine "Außengenehmigung" handelt.
    Anders ist es mit den Genehmigungen, die für die Anlage von Geld nach § 1810 oder § 1811 benötigt werden (= Innengenehmigungen). Da das Geschäft auch ohne Genehmigung im Außenverhältnis wirksam ist, fällt eine solche Genehmigung nicht in den Anwendungsbereich von § 40 II (vgl. Keidel/Meyer-Holz 17. Aufl., § 40 Rdn. 28, 29) und damit übrigens auch nicht in den nach § 63 II Nr. 2 FamFG.

  • Wenn diese Aussage in Trier so gefallen ist, steht dies jedenfalls im Widerspruch zu dem entsprechenden Skript von Spanl S. 26 - 28 , welches bei der Tagung ausgehändigt wurde.
    Das Skript liegt mir vor , auch wenn ich bei der Tagung selbst nicht anwesend war.

    Ich gehe davon aus , dass das Skript auch deiner Kollegin vorliegt.

    Da auch Spanl grs. von der Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB ( Ausnahme Girokonto bzw. befreite Betreuer ) ausgeht, kommt man um den ganzen Tanz bis zur Rechtskraft nicht herum.

    Daran wird sich auch "nach Trier" nichts ändern.

    Gut, dann werden wir gemeinsam mal einen Blick in das Script werfen und das klarstellen. Erstmal bloß gut, dass hier einige gleich meiner Meinung beigetreten sind. :)

  • Die betreffende abwegige Auffassung wurde im Forum bereits zur Genüge erörtert - und verworfen.

    Das OLG Düsseldorf hat die betreffende Ansicht -völlig zu Recht- längst "kassiert" (OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 921 = FGPrax 2011, 104 = ZEV 2011, 424 = EE 2011, 136 m. Anm. Möller).

    Ich halte es schon für ein starkes Stück, dass derlei auf einer Fortbildungsveranstaltung auch noch ernsthaft vertreten und empfohlen wird.

  • :mad: Na, es gibt ja auch Gerichte, die für die Abhebung vom versperrten (!) Konto keine Genehmigung erteilen (wollen), weil das Geld ja benötigt wird. Wird alles abgenickt. (Die Rechnungslegung des Betreuers ist in Ordnung - aber das ist nicht das einzige, das an jenem Gericht ... hm ... SEHR STARK vereinfacht gehandhabt wird ... wenn ich so arbeiten würde, wäre ich nach einer STunde tagfertig.) :mad:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • unglaublich, was da vertönt wird. Die Veranstaltung hieß doch "Fortbildung" und nicht "Irrlehrenverbreitung".:eek:

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