Bank "mistet aus"

  • Eine Bank bei uns vor Ort löst grade ihre gesamte Konten auf, bei denen sie vermuten (Jahrgang 1880 z.B) oder wissen, dass die Kunden verstorben sind und hinterlegen das Guthaben bei unserer Hinterlegungsstelle. Die fragt nun bei uns an, ob wir das Erbrecht des Fiskus feststellen können.

    In sämtlichen Verfahren fehlt eine Sterbeurkunde, die ich grade nach und nach von der HL-Stelle anfordere (Sterbeort ist meist nicht bekannt). Teilweise haben wir Nachlassakten, in denen bereits ein Erbschein erteilt wurde.

    In anderen Verfahren schreibt die Bank, dass die Kundin Geschwister hatte, die bereits verstorben sind und dass diese Kinder hinterlassen haben. Dort sind dann in Teilen Nichten und Neffen bekannt. Der hinterlegte Betrag liegt mal bei ein paar 100 € biz zu 9.000 €. Teilweise haben die bereits bekannten Erben der Bank gesagt, dass der Betrag hinterlegt werden soll. Erbrecht des Fiskus kommt dann natürlich nicht in Betracht, aber bin ich nun verpflichtet in diesen Verfahren die weiteren Erben zu ermitteln? Mein Plan war eigentlich zu schreiben, dass kein Fiskalerbrecht festgestellt werden kann und zumindest ein oder mehrere potenzieller Erbe sich bereits aus der HL-Akte ergeben und von der Hinterlegunsstelle direkt angeschrieben werden können.

    Eine Nachlasspflegschaft kommt meiner Meinung nach nicht in Betracht, da die Erben teilweise bekannt sind und kein Sicherungsbedürfnis besteht. Das würde ich erst bei sehr hohem Nachlass sehen. So würde ich die Erben ansonsten "auf eigene Faust" ermitteln.

  • Dass die Bank wegen Gläubigervollzug einen Hinterlegungsgrund hat, dürfte sicher sein.

    Dem Antrag bzw. der Anregung auf Fiskuserbrecht kann m.E. ohne weitere Recherchen nicht stattgegeben werden.

    Gibt es keine Sterbeurkunde ist ohnehin bereits fraglich, ob das angerufene Gericht überhaupt örtlich und sachlich zuständig ist.

    Selbst wenn es eine Zust. des angerufenen Gerichts gibt, kann das NLG nicht einfach so das Fiskuserbrecht feststellen, wenn die Voraussetzungen des § 1964 I BGB nicht gegeben sind. Stichwort "Erbe wird nicht ermittelt". Für weitere Ermittlungen/Recherchen vAw. sehe ich aber bei hinterlegtem Nachlass auch keinen Anhaltspunkt so dass mit der Hinterlegung die Aufgabe für das Nachlassgericht abgeschlossen sein dürfte. Das Geld liegt also jetzt die nächsten 30 Jahre bis zum Heimfall bei der HL-Stelle und gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei den hinterlegten Geldern, bei denen gar kein Erbe bekannt ist (und bei denen ich natürlich auch zuständig bin), würde ich schon beabsichtigen die weiteren Erben zu ermitteln. Bei hohem Nachlass würde ich dafür auch eine Nachlasspflgeschaft einrichten.

    Kann man nicht mit dem Hintergrund, dass der Nachlass nach 30 Jahren dem Fiskus zufällt und die Erben evtl. gar keine Kenntnis davon erhalten, bereits ein Sicherungsbedürfnis sehen?

  • Die Gefährdung des Nachlasses muss sich allerdings noch nicht konkretisiert haben. Es reicht aus, dass der Erbe von dem Anfall der Erbschaft keine Kenntnis hat und aus diesem Grunde den Nachlass nicht in Besitz nehmen kann. (Siehe Soergel/Stein, § 1960 Rn 10).

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  • Ok, das bedeutet aber für mich, dass ich in den Verfahren, bei denen kein Erbe bekannt ist, die Erben suchen muss.

    Würdest du das jedoch auch bei den Verfahren machen, bei denen zumindest ein oder einige Erben der Hinterlegungsstelle bekannt sind?

  • Das ist sicher Geschmacksache. Ich meine, dass das auch darauf ankommt, welchen Nachlasspfleger man bestellt bzw. wie man mit diesem zusammenarbeitet und wie man sich als Gericht sieht. In den letzten Tagen gab es ja dazu bereits einige Diskussionen dazu in anderen Threads.

    Eigentlich bräuchte man (in dem von dir jetzt angesprochenen SV) nach § 1960 BGB keinen NLP bestellen, aber wenn genügend Geld da ist, kann der NLPfleger ggf. recht unkompliziert und ohne Risiko für die Staatskasse die Erben ermitteln und dann den NL zur Abwicklung bringen. Es sollte aber m.E. schon mehr als ca. 3.000 Euro da sein, weil es sich darunter in der Regel weder für den NLPfleger noch für die Erben rentieren dürfte. Dass man dann natürlich als NLPfleger nicht anfängt in III. ErbfO zu suchen, dürfte klar sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • also ich als (nunmehrige) Hinterlegungsrechtspflegerin muss nach 5 Jahren in Hinterlegungen die betreffend eines Nachlass getätigt wurden die Aufforderung an das zuständige Nachlassgericht machen..

    unsere lautet dann so...

    ...Unter obigen Aktenzeichen wurde von .... ein .... hinterlegt. Als Empfänger wurden die unbekannten Erben nach .... zuletzt wohnhaft angegeben. Die Frist zur Benachrichtigung des Nachlassgerichts gemäss § 16 AVHO ist deshalb am abgelaufen. Weitere Veranlassung gemäß § 1964 Abs. 1 BGB wird anheim gestellt. Soweit Feststellungsbeschluss ergeht, wird um Übersendung gebeten.....


    Als (nun leider ehemalige :oops:) Nachlassrechtspflegerin habe ich dann den Vorgang versucht zu ermittelt ob Erben bekannt sind oder nicht.. bei einem langen Ausschlagungsverfahren hab ich dann noch mal geschaut ob jemand nicht ausgeschlagen hat.. bzw. wenn ich Erben habe hab ich das kurz mitgeteilt.

    Sofern ich keine Erben ermitteln konnte hab ich den Fiskus festgestellt.

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    In deinem Fall - ist das alles eine Bank? - würde ich sowohl mit der Bank als auch mit der Hinterlegungsstelle sprechen ob Anhaltspunkte für deine Zuständigkeit belegt werden können...
    Da die "vermeintlichen" Erblasser ja lediglich Konten dort hatten müssen sie ja nicht zwingend da gewohnt haben.

    Die Hinterlegungstelle muss ja auch die Vorraussetzungen prüfen aufgrund dessen hinterlegt werden soll.

    Ich brauche zumindest alle Sterbedaten um die Hinterlegung anzunehmen. Die bloße Vermutung genügt mir nicht.

    Hat die Bank nicht in ihren Klauseln irgendwo nen Verfall der Auszahlungsansprüche für Guthaben verankert *wäre wünschenswert*


    Ansonsten wäre dein Plan..

    Mein Plan war eigentlich zu schreiben, dass kein Fiskalerbrecht festgestellt werden kann und zumindest ein oder mehrere potenzieller Erbe sich bereits aus der HL-Akte ergeben und von der Hinterlegunsstelle direkt angeschrieben werden können.


    genau richtig...
    als Nachlassrechtspflegerin hast du lediglich das Sicherungsbedürfnis zu prüfen und das dürfte bei einem hinterlegten Betrag wenn zumindest teilweise Erben bekannt sind zu verneinen sein...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Entschuldigt, dass ich jetzt erst schreibe...

    Ja, es handelt sich um ein und dieselbe Bank. Die Hinterlegungsstelle hat die Beträge bereits angenommen. Bei den Anträgen wurde angegeben, dass der jeweilige Konteninhaber dort mal gewohnt hat, es also die letzte bekannte Anschrift ist. Ob es eine entsprechende Klausel gibt weiß ich nicht.

    Zitat

    als Nachlassrechtspflegerin hast du lediglich das Sicherungsbedürfnis zu prüfen und das dürfte bei einem hinterlegten Betrag wenn zumindest teilweise Erben bekannt sind zu verneinen sein...

    ... das wiederspricht jedoch dem...

    Zitat

    Die Gefährdung des Nachlasses muss sich allerdings noch nicht konkretisiert haben. Es reicht aus, dass der Erbe von dem Anfall der Erbschaft keine Kenntnis hat und aus diesem Grunde den Nachlass nicht in Besitz nehmen kann. (Siehe Soergel/Stein, § 1960 Rn 10)

    Einmal editiert, zuletzt von Franzi1808 (22. Mai 2012 um 15:31) aus folgendem Grund: Zitate eingefügt

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