Titel gegen GmbH - Nachlasspflegschaft?

  • Hallo,

    ich habe hier folgendes Problem:
    Der Erblasser war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.
    Alle bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.

    Nun meldet sich der Anwalt eines Gläubigers der GmbH, der einen rechtskräftigen Titel gegen diese hat.
    Es wird zwar keine NL-Pflegschaft nach § 1961 BGB beantragt (was ja, da der Titel gegen die GmbH lautet, auch nicht möglich wäre), aber mitgeteilt, dass die GmbH ja weiterhin existiere und nicht handlungsfähig sei und es deshalb nachlassgerichtlicher Maßnahmen bedarf um die GmbH fortzuführen oder abzuwickeln.
    Würdet ihr hier eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB einrichten??
    Oder ist der Anwalt auf andere Maßnahmen (z. B. Beantragung der Bestellung eines Not-Gf) zu verweisen?

  • Wenn die GmbH noch existiert und damit ja ggf. auch Vermögenswerte für den Gesellschafter = Erblasser verbunden sind, dann kann man m.E. sogar nach § 1960 BGb einen Pfleger bestellen oder zumindest den Vortrag des Gläubigers als Antrag auf Pflegschaft nach § 1961 BGB auslagen.

    Ein Not-Geschäftsführer ändert nich nichts daran, dass der Erblasser alleiniger Gesellschafter der GmbH war.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ...Ein Not-Geschäftsführer ändert nich nichts daran, dass der Erblasser alleiniger Gesellschafter der GmbH war.

    Aber er kann für die GmbH handeln, also sie in der Zwangsvollstreckung vertreten, die Forderung freiwillig bezahlen, die GmbH abwickeln oder was auch immer.

  • Richtig, aber aus der Sicht des Nachlassgerichts gibt es noch immer das evtl. Bedürfnis wg. unbekannten Erben und sicherungsbed. Nachlass eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB oder eine Klagepflegschaft nach § 1961 BGB anzuordnen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Erblasser z.B. nicht der GF sondern nur der Gesellschafter gewesen wäre und ein ganz munterer GF vorhanden wäre.

    Und ich bin mir auch nicht sicher, ob das Registergericht bei einem verstorbenen Alleingesellschafter mit unbekannten Erben "einfach so" einen Notgeschäftsführer bestellen kann. Irgendwem wird das RegGericht diese Maßnahme sicher auch ggü. anzeigen und zur Stellungnahme geben wollen. Also wird man auch darüber dazu kommen, dass die unbekannten Erben für die Bestellung des NotGF ebenfalls einen Vertreter brauchen.

    M.E. führt an einer Nachlasspflegschaft kein Weg vorbei.

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