Folgende Ausgangssituation bei der Vergütung für den vorläufigen Verwalter:
Die Berechnungsmasse beträgt € 50.000, davon entfallen € 30.000 auf Aus- und Absonderungsrechte mit erheblicher Befassung. Ferner wird ein Zuschlag beantragt. Die erhebliche Befassung und der Zuschlag sind unstreitig. Den Zuschlag habe ich aber nur nach einer reduzierten Berechnungsmasse von € 20.000 gegeben.
Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass die Einbeziehung der übrigen € 30.000 in die Berechnungsgrundlage für den Zuschlag nicht in Betracht kommt, da insoweit schon für die Berücksichtigung bei der Regelvergütung erhebliche Befassung erforderlich und die Erheblichkeit damit "verbraucht" ist und es keine "besonders erhebliche" Befassung gibt, die über normale Erheblichkeit hinaus einen Zuschlag begründen könnte. Nach § 3 InsVV gibt es die den Regelsatz übersteigende Vergütung, was aber m.E. nicht zwingend bedeutet, dass der Zuschlag nach dem gesamten für die Regelvergütung relevanten Betrag berechnet wird (ich meine auch, dass ich mal irgendwo in irgendeiner BGH-Entscheidung gelesen habe, dass der Zuschlag nicht unbedingt nach dem Ausgangswert für die Regelvergütung ermittelt werden muss).
Mit anderen Worten: von Null auf Zuschlag geht nicht.
Im Vergütungskommentar von Keller wird das auch problematisiert. Wenn ich es richtig verstanden habe, sagt er, dass das eine Frage von "ganz oder gar nicht" und irgendwie unbefriedigend ist.
Im konkreten Fall wurde keine sofortige Beschwerde eingelegt, das Thema ist aber für künftige Fälle noch nicht ad acta gelegt. Von daher meine Frage: Wie wird das denn hier gesehen?