Freie Wahl bei Sicherheiten?

  • Gläubigerbank B hat eine Forderung in Höhe von rd. 80.000,- EUR. Als Sicherheiten stehen ihr eine zur Sicherheit abgetretene Lebensverisicherungdes Schuldners (S) zur Verfügung und eine Bürgschaft seines Vaters.

    B kündigt nun an, die Lebensversicherung zu verwerten und den Rest beim Bürgen einzukassieren. Der Bürge ist auch voll leistungsfähig, so dass B 100% befriedigt wird.

    Meine Frage: Kann B bei der Nutzung seiner Sicherheiten frei verfahren? Es wäre ja auch denkbar, dass der Bürge voll in Anspruch genommen wird und somit die Lebensversicherung für die Masse frei würde. Ich meine, ich hätte da mal was von 'Übersicherung' gehört, bei der ein Gläubiger gezwungen ist, Sicherheiten freizugeben.
    Was meint Ihr? Welche Handhabe hat der IV?

  • Gemäß dem Wettlauf der Sicherungsgeber, würde der Bürge Eigentümer der abgetretenen Lebensversicherung, wenn sich die Bank zuerst bei ihm befriedigen würde.

    Generell hat die Bank aber freie Wahl, sie muss nur aufpassen, dass die Bürgschaft nicht anfechtbar wird, weil eine Übersicherung der Forderung vorliegt.

  • Ergänzend noch:

    Ich meine, ich hätte da mal was von 'Übersicherung' gehört, bei der ein Gläubiger gezwungen ist, Sicherheiten freizugeben.


    Die Forderung ist ja weiterhin vorhanden, nachdem sich die Bank das Geld vom Vater geholt hat - dieser ist nun Gläubiger. Aus Sicht des Insolvenzverfahrens gibt es daher als Sicherheit nur das Absonderungsrecht an der LV.

  • Ergänzend noch:

    Ich meine, ich hätte da mal was von 'Übersicherung' gehört, bei der ein Gläubiger gezwungen ist, Sicherheiten freizugeben.


    Die Forderung ist ja weiterhin vorhanden, nachdem sich die Bank das Geld vom Vater geholt hat - dieser ist nun Gläubiger. Aus Sicht des Insolvenzverfahrens gibt es daher als Sicherheit nur das Absonderungsrecht an der LV.

    Geht denn die Sicherheit mit der Forderung auf den Bürgen über?

  • akzessorische Sicherheiten gehen über, andere Sicherheiten, wie Lebensversicherungen, nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Im Zweifel wird die Bürgschaftserklärung vermutlich vorsehen, dass die Bank auch andere Sicherheiten verwerten muss, mit der Folge, dass der Papa zwar auf erstes Anfordern zahlen muss, aber anschließend von der Bank die Erstattung eines Betrags fordern kann, der dem Wert der Sicherheiten entspricht.

  • akzessorische Sicherheiten gehen über, andere Sicherheiten, wie Lebensversicherungen, nicht.


    Ich bezweifle diese Aussage mal, ohne §§ oder Rspr. nennen zu können, aus einer praktischen Beobachtung: Wenn Bank mit Lohnabtretung eine Forderung an Forderungskäufer abtritt, entfällt nicht die Lohnabtretung, die ja keine akzessorische Sicherheit ist.

  • Ich hätte da §774 i.V.m. §412 BGB in den Raum geworfen.

    Der Bürge erwirbt dadurch, dass er von der Bank in Anspruch genommen wird, die Forderung der Bank gegenüber dem Schuldner.

    Im Endeffekt ist nun der Bürge Gläubiger und ich würde sagen, dass damit auch die abgetretene LV auf ihn übergeht, zumindest könnte er das auch mit der Bank so vereinbaren.

  • Nein die Sicherung entfällt nicht, muss aber mittels ausdrücklichen Übertragungsaktes mit übertragen werden. Ich hatte schon oft das kurriose Ergebnis, dass die Bank die Sicherheit hielt und die Heuschrecke die ungesicherte Forderung. Gut für die Masse.

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  • Nein die Sicherung entfällt nicht, muss aber mittels ausdrücklichen Übertragungsaktes mit übertragen werden. Ich hatte schon oft das kurriose Ergebnis, dass die Bank die Sicherheit hielt und die Heuschrecke die ungesicherte Forderung. Gut für die Masse.

    aber der 'ausdrückliche Übertragungsakt' kann doch nicht mehr im eröffneten Verfahren erfolgen, oder?

  • Nein die Sicherung entfällt nicht, muss aber mittels ausdrücklichen Übertragungsaktes mit übertragen werden. Ich hatte schon oft das kurriose Ergebnis, dass die Bank die Sicherheit hielt und die Heuschrecke die ungesicherte Forderung. Gut für die Masse.

    aber der 'ausdrückliche Übertragungsakt' kann doch nicht mehr im eröffneten Verfahren erfolgen, oder?

    mh bin ich mir jetzt nicht sicher, lass mich mal darüber nachdenken

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  • Nein die Sicherung entfällt nicht, muss aber mittels ausdrücklichen Übertragungsaktes mit übertragen werden. Ich hatte schon oft das kurriose Ergebnis, dass die Bank die Sicherheit hielt und die Heuschrecke die ungesicherte Forderung. Gut für die Masse.

    aber der 'ausdrückliche Übertragungsakt' kann doch nicht mehr im eröffneten Verfahren erfolgen, oder?

    mh bin ich mir jetzt nicht sicher, lass mich mal darüber nachdenken

    hm, auch wenn ich von solchen Dingen kaum Ahnung hab (das letzte Studium des "Sericks" ist schon verdamp lang her), wird die Sache ja so richtig interessant:

    1. Prämisse: Forderungsübergang auf den Bürgen im Rahmen seiner Inanspruchnahme (steht im Gesetz)
    2. Prämisse: nur Übergang akzessorischer Sicherheiten qua cessio legis (steht im Gesetz)
    3. prämisse: Verpflichtung zur Übertragung nicht akzessorischer Sicherheiten auf den Bürgen gem. §§ 774, 401
    BGB analog soweit kein Verzicht des Bürgen hierauf (Rspr.)

    Nähme die Bank den Bürgen in Anspruch, kommt es zum Forderungsübergang. Sie mag gegenüber dem Schuldner noch zur Übertragung der Sicherheit an den Bürgen berechtigt sein, aber mit Insolvenzeröffnung ist die Sicherheit m.E. frei.
    Angenommen, es gäbe keinen Verzicht auf die schuldrechtliche Verpfilchtung gegenüber dem Bürgen, die Sicherheit zu übertragen, wäre dies der Bank nicht möglich. Zieht sie nicht das Absonderungsrecht, sondern die Bürgschaft, ließe sich über Schadenersatz nachdenken.
    Gibt es einen Verzicht des Bürgen, wäre es egal, was sie zieht. Hier ließe sich natürlich darüber nachdenken, warum lässt sich die Bank diesen Verzicht geben und würde sie sich gegenüber der Insolvenzmasse schadenersatzpflichtig machen, nicht zuerst die Bürgschaft zu ziehen..... Gedanken über Gedanken, aber vielleicht gibt es ja schon Entscheidungen dazu (hab als unterprivilegierter nur im Job einen Juris-zugang.....).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Bank ist bei der Verwertung der Sicherheiten frei, kann also in der Reihenfolge verwerten, die ihr genehm ist, IV ZR 227/01. Die Verwertung einer LV ist da natürlich sehr angenehm, weil man da nicht viel rumzucken muss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vergiss den Post, was der Versuch witzig zu sein. Untauglicher Versuch am untauglichen Objekt :eek:.

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