Hallo!
Ich überlege mir gerade, für wieviel Jahre ein Grundschuldgläubiger die rückständigen Grundschuldzinsen aus dem Verkaufsverkauferlös (freihändiger Verkauf d. Grundstücks durch IV) mit dem Rang seiner Grundschuld beanspruchen darf:
für die letzten zwei (fall ZVG insoweit anwendbar) oder drei Jahre (wg. allg. Verjährung).
Danke vorab!