Ich denke niemand hat ein grundsätzliches Problem damit mal einzuspringen wenn Not herrscht, aber es darf halt nicht unbedingt zum Normal und Regelfall werden,...
Falsch gedacht. Ich habe ein grundsätzliches Problem damit- auch wenn es Engpässe gibt. Es gibt den schönen Begriff der normativen Kraft des Faktischen. Auf Justizdeutsch: Hammerimmasogemacht. Warum sollte man fremder Leute Arbeit verrichten, wenn der Gesetzgeber das gar nicht will. Netter Typ sein, generös zeigen, Flexibilität, Teamfähigkeit (nach dem Aussprechen eine Mundspülung mit "Meister Propper"), Unterwürfigkeit? Wer macht denn für euch (laufbahnübergreifend) den Job als Rechtspfleger, wenn ihr euch mal so ein bisschen überlastet und unwohl fühlt? Der Richter vielleicht, gem. § 8Abs. 1 RPflG?
Gem. § 153 Abs. 3 Nr. 1 kann mit den Aufgaben des UdG betraut werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Mit dieser Vorschrift können sowohl personelle Engpässe überbrückt werden als auch mit Rücksicht auf besondere Schwierigkeiten Aufgaben gezielt auf den Rechtspfleger übertragen werden.
Das ist nicht nichtig. Aber ich will nicht ausschließen, dass diese vermeintliche Option Gegenstand der feuchten Träume eines manchen Behördenleiters ist. § 153 GVG regelt, wer auf Grund seines Ausbildungslevels die Tätigkeiten der Geschäftsstelle grundsätzlich verrichten darf. D.h. §153 Abs. 3 Nr. 1 GVG bietet die Grundlage dafür, dass der Beamte, der im gehobenen Dienst als Rechtspfleger nicht klar kommt (etwa weil er ständig viel lieber Geschäftsstellentätigkeiten verrichten möchte) die Befähigung hat, auf der Geschäftsstelle eingesetzt zu werden. Mit seiner Zustimmung geht das auch beamtenrechtlich. Ich kenne einen solchen Fall. In diesem Zusammenhang: § 27 Abs. 1 Satz 1 RPflG ist auch keine geeignete Grundlage. Diese Vorschrift meint ausschließlich den U.d.G. des gehobenen Dienstes.
Aus Kommentar zum Rechtspflegergesetz, Arnold/Meyer-Stolte u.a., 7. Aufl., Rn II Nr. 3 m.w.Nw.: ... Geschäfte einer anderen Laufbahngruppe braucht er regelmäßig nicht übernehmen; eine Unterbesetzung im mittleren Justizdienst (Serviceeinheit) ist kein ausreichender Grund. Ein solches Organisationsverschulden der Justizverwaltung kann nicht zu Lasten einer höheren Laufbahn , die dafür auch zu teuer ist, gehen. ... Der Dienstherr verstößt auch gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er die vom BVerwG aufgestellten Grundsätze der amtsangemessenen Tätigkeit (beruhend auf Art. 33 V GG) nicht berücksichtigt."
Deshalb folgende kollegiale Handlungsempfehlung. Vorstehenden Absatz kopieren und als Textdokument anlegen (z.B. als: "HabedieEhre".doc). Auf 72 dpi vergrößern, sichern, ausdrucken. Den Ausdruck (lesbar) auf einem Ziegelstein kleben oder anderweitig dauerhaft anbringen. Im Bedarfsfall dieses Infopaket dem Behördenleiter in geeigneter Form zur Kenntnis bringen. Es mag sich anfangs eine gewisse Bevorratung empfehlen.
Was meint die "Ja-Aber-Fraktion"?