Reisekosten für Begleitperson?

  • Hallo an alle,

    ich habe gerade bei Prüfung einer Rechnungslegung festgestellt, dass der Betreute mit einer Begleitperson (nicht die Betreuerin) eine Reise gemacht hat und die vollständigen Kosten von seinem Konto beglichen wurden.

    Ist das so in Ordnung oder müsste die Begleitperson einen Teil übernehmen?

    Zwar hat sie sich während der Reise um den Betreuten zu kümmern, so dass diese hinsichtlich des Erholungswertes sicher nicht mit einem selbst gebuchten Urlaub verglichen werden kann, doch sieht sie ja auch eine andere Gegend, Sehenswürdigkeiten, wird verpflegt usw. Meines Erachtens entstehen ihr da auch Vorteile.

    Wie sähe es im vergleichbaren Fall aus, wenn die Betreuerin mitfährt (z. B. Mutter oder anderes Familienmitglied), ggf. im Hinblick auf das Schenkungsverbot?

    Viele Grüße an alle

  • Wenn der Betreute -was naheliegt- nicht alleine verreisen kann, sind die Kosten für eine Begleitperson grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die Begleitperson der Betreuer, ein Familienmitglied oder ein Dritter ist.

    Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, was die Betreuerin mit der Begleitperson vereinbart hat. Wurde von der Betreuerin eine vollständige Kostenübernahme zugesagt, so lässt sich gegen die erfolgte Erstattung nichts einwenden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es sich auch so verhalten, denn sonst hätte die Betreuerin die vollständigen Kosten nicht aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt.

  • Der vorliegende Fall sollte uns Rpfl. daran erinnern , dass im Rahmen der sachlichen Prüfung der Rechnungslegung vom Grundsatz des "redlichen" Betreuers auszugehen ist , der in alleiniger und selbständiger Verantwortung fremdes Vermögen verwaltet.

    Wir haben eben nur die Rechtsaufsicht und nicht die Fachaufsicht über den Betreuer im Rahmen des § 1837 BGB.
    Eine Zweckenttfremdung des verwalteten Vermögens ist - auf den Fall bezogen - nicht erkennbar; von daher kann ich juris2112 nur zustimmen.

  • Danke für die Antworten. Ich habe nun keine Bedenken mehr, dass die Betreuerin nicht korrekt gehandelt haben könnte. Im Fall ging es ja auch lediglich um eine kurze Reise.

    @steinkauz

    Meines Erachtens gehört zur sachlichen Prüfung der Rechnungslegung auch die Feststellung, ob die erfolgten Ausgaben angemessen sind und die gesetzlichen Vorschriften Beachtung fanden. Zu letzterem gehört sicher auch das Schenkungsverbot.

    Ich denke, dass es hier zu Problemen kommen kann, wenn z. B. eine dreiwöchige Reise ins Ausland gebucht würde, der Betreuer als Begleitperson mitfährt und der Betreute für beide den Reisepreis bezahlt. Habe da meine Bedenken, ob in diesem Fall die Mitbezahlung des Reisepreises für den Betreuer nicht gegen das Schenkungsverbot verstoßen könnte bzw. der Betreuer mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen würde.

  • zu #4:
    Alles schon erlebt.
    Auf vorsichtige Nachfrage erhält man als Antwort:" Wieso regen sie sich auf? Das haben wir schon seit Jahren so gemacht!"
    Und dann rege ich mich auf!!!

  • @Borrelio:

    Meine Antwort ( letzter Absatz ) bezog sich auf den Ausgangsfall.
    Falls der Betreuer selbst die Begleitperson gewesen wäre, wäre natürlich im Rahmen der Rechnungsprüfung das Schenkungsverbot zu beachten.

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