Urlaubsentschädigungsanspruchs in der Insolvenz

  • Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2008 eröffnet und im Jahr 2011 aufgehoben. Der Schuldner ist in der Baubranche tätig und hat in die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes eingezahlt. Nunmehr hat der Schuldner dort einen Antrag auf Entschädigung für verfallenen Urlaubsansprüche des Jahres 2010, also zeitraum des eröffneten Insolvenzverfahrens gestellt. Nach Auskunft der Kasse beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf ca. 700,00 €.

    Ich überlege mir, ob und wie diese Entschädigung dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Nach BAG 9 AZR 611/99 ist die Urlaubsabgeltung nach dem BUrlG ja pfändbar. Hier handelt es sich aber um keine Abgeltung nach dem BUrlG, sondern um eine Entschädigung aus der Urlaubskasse für verfallenen Urlaub aus der Urlaubskasse (Zugehörigkeit und Rechtsgrundlage aufgrund eines Tarifvertrags). Dennoch meine ich, dass diese Rechtsprechung auf den Entschädigungsanspruch übertragbar ist, da vergleichbarer Sachverhalt. Wie seht Ihr das?

    Mein weiteres Problem ist, dass diese 700,00 € das Jahr 2010 betreffen. Muss ich also diese Summe anteilig auf jeden Monat aufteilen und zu damaligen Nettoeinkommen addieren?

  • Hilft das?

    Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht.


    BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 239/10 -


    Gestern von RainermdvZ eingestellt: Neue Rechtssprechung

  • Hilft das?

    Das hilft m. E. nicht.

    Vielmehr muss man

    - Urlaubsabgeltung nach dem BUrlG
    - Urlaubsentschädigung aus der Urlaubskasse nach Tarifvertrag und
    - Schadensersatz in Höhe nicht gewährten Urlaubs

    in punkto Pfändbarkeit gleichbehandeln. Damit wäre die Frage # 1 beantwortet. Diese drei sekundären Urlaubsansprüche werden in vielerlei Hinsicht gleich behandelt, z. B. bei der Frage, dass sie nicht in die Höhe des Insolvenzgelds einfließen (LSG Sachsen-Anhalt, NZI 2012, 332). Es gibt keinen Grund, bei der Pfändbarkeit anders zu verfahren. Ich stimme daher # 1 zu.

    Dagegen ist das in # 2 angesprochene Urlaubsgeld etwas völlig anderes. Ein Vergleich mit der im Thread aufgestellten Problematik lässt sich nicht ziehen, es sei denn, man vergliche Äpfel mit Birnen.

  • Wozu ist diese gemeinnützige Urlaubskasse? Um im Falle des Urlaubs eine Zuwendung zu erhalten oder nur um verfallenen Urlaub zu entschädigen?Wer führt diese Beträge ab, der AG oder der AN? werden die Beträge vielleicht aus dem unpfändbaren Einkommen entnommen?Ich würde es nämlich grundsätzlich nicht so sehen, schließlich handelt es sich nicht um Ansprüche gegen den AG wegen nicht genommenem Urlaub sondern um eine Zahlung aus einer Kasse, die zu wer weiß was nütze ist. Deshalb dürfte es sich auch nicht um "Einkommen" im Sinne der §§ 850 ff ZPO handeln.

  • Ich will das Thema nochmal aufgreifen, da ich in einem Verfahren nun von der Urlaubskasse für das Jahr 2011 EUR 950 erhalten habe. Der Schuldner will den ganzen Betrag ausgezahlt haben. Da aber die Urlaubsabgeltung grundsätzlich unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen pfändbar ist, stellt sich mir nur die Frage wie der pfändbare Betrag zu berechnen ist. Teile ich den Betrag durch 12 Monate und rechne so dann den erhöhten Betrag aus dem erhöhten Monatseinkommen oder rechne ich nun im Monat der Auszahlung einmalig durch Hinzurechnung den pfändbaren Betrag aus?

  • Kannste getrost an den Schuldner auszahlen.

    Das Geld ist für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wenn das AV am 31. eines Monats geendet hat, dann sind die 950,00 € für die folgenden Tage, je nach dem wie viel Urlaub abgegolten wurde. Aber weil die Monatstabelle anzuwenden ist, liegt der Betrag auf jeden Fall unter dem unpfändbaren Betrag in der Monatstabelle und gehört damit voll dem Schuldner.

  • @coverna: Danke für die Antwort. In meinem Fall ist der Schuldner noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt und das Arbeitsverhältnis eben nicht beendet. Muss ich hier nicht die 950 EUR dem Einkommen hinzurechnen?

  • Du hast von Urlaubsabgeltung geschrieben und die gibt es in der Regel nur bei Beendigung des AV.

    Was ist das überhaupt, was Du da bekommen hast und wofür?

    Irgendwie ist das nicht ganz klar.

  • Die Soka-Bau schreibt: Herr X hat bei uns die Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe der Urlaubsvergütung 2011 gem. § 8 Nr. 6 BRTV bei uns geltend gemacht.......

    Hintergrund ist wohl, dass das Arbeitsverhältnis für mehr als drei MOnate unterbrochen war.

  • So wie ich das sehe, ist es schon für ein beendetes AV. hier

    Das würde bedeuten, dass es für die Zeit ab Beginn der Unterbrechung angesehen werden könnte. Aber wenn man sich das so durchliest, dann wäre die Mitnahme des Urlaubsanspruchs auch nach der Unterbrechnung möglich gewesen.

    Weil hier niemand sich so richtig in den Dingen auskennen dürfte, wird es auch schwer fallen, etwas passendes dazu sagen zu können.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist das nichts anderes, als die Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber. Weil es aber eine andere Stelle zahlt, stellt sich die Frage, ob es sich im pfändungsrechtlichen Sinne um Arbeitseinkommen handelt oder nicht.

    Wenn ja, dann wäre eine Zusammenrechnung mit dem Arbeitseinkommen oder sonstigen Einkünften, die wie AE gepfändet werden könnten, möglich. Hast Du einen Zusammenrechnungsbeschluss? Vermutlich nein:gruebel: Es wäre auch zu klären, welchem Zeitraum diese Zahlung zuzuordnen ist.

    Wenn nein, dann stellt sich die Frage, ob der Schuldner noch im eröffneten Verfahren ist oder nicht. Ja, dann wäre es nach § 35 Abs. 1 InsO zur Masse zu ziehen.

    Ist es kein AE und der Schuldner ist in der WVP, wird es nicht von der Abtetung erfasst.

  • Der Schuldner ist noch im eröffneten Verfahren, Zusammenrechnungsbeschluss habe ich keinen, ist jetzt wohl auch nicht mehr möglich:confused: Da die Abgeltung für das Jahr 2011 erfolgte, müsste aus meiner Sicht 1/12 dem monatlichen Gehalt im Jahr 2011 hinzugerechnet werden und dann die Differenz nachgefordert. Ich werde wohl versuchen, mit dem Schuldner dahingehend eine Einigung zu erzielen.

  • So wie ich das (verlinkte) gelesen habe, gibt es die Abgeltung nur für ein beendetes Arbeitsverhältnis.

    Du hast geschrieben, dass es eine Unterbrechnung gab. Also könnte es sein, dass er den Urlaubsanspruch nicht mit zu einem anderen AG nehmen konnte, weil die Unterbrechung zu lange gedauert hat (nur Spekulation).

    Wenn das so war, dann wäre die Urlaubsabgeltung für die Zeit nach dem Ende des bestehenden AV gewesen und demzufolge auch diesem Zeitraum (nach Beendigung des AV) pfändungsrechtlich zuzuordnen.

    Also gehört das Geld in voller Höhe dem Schuldner (sofern man es als Arbeitseinkommen ansehen kann - wohin ich tendiere).

    Wenn Du Dir den BAG Beschluss - 9 AZR 611/99 - vom 28.08.2001 ansiehst, dann siehst Du auch, wie das BAG das aus pfändungsrechtlicher Sicht betrachtet.

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