Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2008 eröffnet und im Jahr 2011 aufgehoben. Der Schuldner ist in der Baubranche tätig und hat in die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes eingezahlt. Nunmehr hat der Schuldner dort einen Antrag auf Entschädigung für verfallenen Urlaubsansprüche des Jahres 2010, also zeitraum des eröffneten Insolvenzverfahrens gestellt. Nach Auskunft der Kasse beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf ca. 700,00 €.
Ich überlege mir, ob und wie diese Entschädigung dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Nach BAG 9 AZR 611/99 ist die Urlaubsabgeltung nach dem BUrlG ja pfändbar. Hier handelt es sich aber um keine Abgeltung nach dem BUrlG, sondern um eine Entschädigung aus der Urlaubskasse für verfallenen Urlaub aus der Urlaubskasse (Zugehörigkeit und Rechtsgrundlage aufgrund eines Tarifvertrags). Dennoch meine ich, dass diese Rechtsprechung auf den Entschädigungsanspruch übertragbar ist, da vergleichbarer Sachverhalt. Wie seht Ihr das?
Mein weiteres Problem ist, dass diese 700,00 € das Jahr 2010 betreffen. Muss ich also diese Summe anteilig auf jeden Monat aufteilen und zu damaligen Nettoeinkommen addieren?