Guten Morgen!
Mich plagt heute folgendes Problem: Im Zuge einer Eigentumsumschreibung wird bei den vom Erwerber dinglich übernommenen Grundpfandrechten (Grundschulden "aus" den Jahre 1966-1969) eine Inhaltsänderung bewilligt und beantragt, nach welcher "sich die Fälligkeit der jeweiligen Grundschuld nach § 1193 Abs. 1 BGB richtet".
Ein solcher Antrag ist mir bislang noch nicht begegnet; deshalb bin ich unsicher, wie ich damit umgehe. Ist das möglich bzw. evtl. sogar zwingend erforderlich bei der Übernahme alter Rechte? Trage ich dann entsprechende Vermerke in der Veränderungsspalte ein?
Vielleicht hatte jmd hier ja schon mal einen solchen Antrag und könnte mir auf die Sprünge helfen?
Meine Suche im Forum und sonstigen Datenbanken war bislang leider nicht von Erfolg gekrönt....