übernommene Grundpfandrechte - Inhaltsänderung - § 1193 BGB

  • Guten Morgen!

    Mich plagt heute folgendes Problem: Im Zuge einer Eigentumsumschreibung wird bei den vom Erwerber dinglich übernommenen Grundpfandrechten (Grundschulden "aus" den Jahre 1966-1969) eine Inhaltsänderung bewilligt und beantragt, nach welcher "sich die Fälligkeit der jeweiligen Grundschuld nach § 1193 Abs. 1 BGB richtet".
    Ein solcher Antrag ist mir bislang noch nicht begegnet; deshalb bin ich unsicher, wie ich damit umgehe. Ist das möglich bzw. evtl. sogar zwingend erforderlich bei der Übernahme alter Rechte? Trage ich dann entsprechende Vermerke in der Veränderungsspalte ein? :gruebel:
    Vielleicht hatte jmd hier ja schon mal einen solchen Antrag und könnte mir auf die Sprünge helfen?
    Meine Suche im Forum und sonstigen Datenbanken war bislang leider nicht von Erfolg gekrönt.... :confused:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Hallo,

    zwingend ist die Änderung nicht. Bereits bestehende Reche werden durch § 1193 BGB nicht betroffen. Möglich ist die Eintragung als Inhaltsänderung (Veränderungsspalte - z. B. die Fälligkeitsbestimmung ist geändert) unter Mitwirkung (Bewilligung) des Gläubigers nebst Briefvorlage bei Briefrechten.

    Gruß
    Ron

  • Volle Zustimmung zu den Aussagen von Ron!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Gläubiger muss mitwirken bzw. bewilligen? Weil er betroffen ist? Woraus ergibt sich das?
    (Sorry, stehe heute ein wenig auf dem Schlauch...) :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Die Fälligkeit der Rechte wird hinaus geschoben. Deshalb ist der Gl. m.E. betroffen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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