nach PKH-Bewilligung erworbenes Vermögen

  • Wenn die Partei nach der PKH-Bewilligung Vermögen erworben hat, hat sie daraus alle bereits fällig gewordenen Kosten zu zahlen, Zöller, 29. Auflage, § 120, Rdnr. 24. Umfasst der Begriff der bereits fällig gewordenen Kosten auch die Wahlanwaltskosten?

  • Natürlich - sofern der Anwalt diese beantragt hat. Du hebst doch die PKH nicht auf, wenn die Partei Vermögen erlangt sondern ordnest Raten oder die Zahlung eines Einmalbetrages an. Und da wird die Wahlanwaltsvergütung mit reingerechnet, wenn der entsprechende Antrag da ist und nach Geldeingang an den RA ausgezahlt.

  • Natürlich - sofern der Anwalt diese beantragt hat. Du hebst doch die PKH nicht auf, wenn die Partei Vermögen erlangt sondern ordnest Raten oder die Zahlung eines Einmalbetrages an. Und da wird die Wahlanwaltsvergütung mit reingerechnet, wenn der entsprechende Antrag da ist und nach Geldeingang an den RA ausgezahlt.


    :daumenrau
    Aufforderung an den RA zur Geltendmachugn nach § 50 RVG, nach Fristablauf kann dann ohne die weitere Vergütung entschieden werden, wenn kein Antrag da ist. Daher musst du vor der Festsetzugn der Einmalzahlung die Aufforderung abwarten...

  • Interessant ist hier nur, dass erst ein Beschluss über die Einmalzahlung gemacht wurde und dann die Aufforderung nach § 50 RVG kam, die jetzt wieder zurückgezogen werden soll, weil die Festsetzung der Differenzkosten angeblich nur möglich sei, wenn PKH aufgehoben oder PKH mit Ratenzahlung angeordnet wurde. Ich hab natürlich keine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Einmalzahlung eingelegt. :(

  • Ah, jetzt seh ich: du bist auf der RA-Seite...

    Da muss aber seitens des Gerichts jemand etwas mächtig verwechselt haben.

    Bei nachträglicher Aufhebung kann nie die weitere Vergütung geltend gemacht werden.
    Da käme mir nur der § 11 RVG in den Sinn (siehe Gerold/Schmidt, 19. Aufl. § 11 RdNr. 181).

    Da in deinem Fall eine Einmalzahlung aus dem Vermögen (über die Gerichtskosten und PKH-Vergütung) festgesetzt wurde, melde einfach nochmals die weitere Vergütung an und weise auf die seinerzeit "merkwürdige" Ansicht des Gerichts hin (ich hoffe, das ist dokumentiert)...

  • ...und dann die Aufforderung nach § 50 RVG kam, die jetzt wieder zurückgezogen werden soll,...


    Du musst das doch nicht zurückziehen. Teile denen mit, dass du die Auszahlung auch der Wahlanwaltsvergütung aus der Staatskasse wünschst. Da müssen die eben noch eine Einmalzahlung veranlassen. Ich wüsste nicht, warum das nicht gehen sollte.

  • Ich habe das so verstanden, dass das Gericht die Einmalzahlung angeordnet hat, bevor die Aufforderung nach § 50 RVG veranlasst wurde.

    Da jedoch nach der Rechtsprechnung bei Anordnung der Einmalzahlung in jedem Fall der konkrete (!) Betrag der gesamten (!!) Verfahrenskosten zu nennen ist, frage ich mich bereits, wie man eine Einmalzahlung anordnen kann, wenn man zum Zeitpunkt der Anordnung weder einen Antrag zur weiteren Vergütung hat, noch folglich deren Betrag bekannt ist.

    Auch ist mir nicht klar, wie die "Zurückziehung" einer Aufforderung zur Anmeldung der weiteren Vergütung aussehen soll.

    Daher würde ich als Anwalt meine weitere Vergütung in jedem Fall anmelden und um Mitteilung bitten, wie das Gericht weiter zu verfahren gedenkt.

    Wie die anderen User schon schrieben: Die Anordnung der Einmalzahlung erfolgt noch während der PKH-Bewilligung. Es besteht kein Unterschied zur normalen Ratenanordnung. Auch bei Ratenanordnung wird die PKH ja nicht aufgehoben. Der einzige Unterschied bei der Einmalzahlung ist, dass eben nicht mehrere Raten aus dem Einkommen, sondern nur eine Rate aus dem Vermögen angeordnet wird.

    Ein Grund zur Aufhebung der PKH besteht (nur), wenn die Einmalzahlung nicht gezahlt wird (§ 124 Nr. 4 ZPO).

    Sollte die Einmalzahlung nicht gezahlt werden, hat das Gericht einen Aufhebungsbeschluss zu veranlassen, die Gerichtskosten nebst PKH-Vergütung zum Soll zu stellen und den RA über die Aufhebung zu informieren, damit dieser seine weitere Vergütung, die dann eben nicht mehr vom Gericht im Rahmen des PKH-Bewilligungsinkasso eingezogen wird, ggü. dem (ehem.) Mandanten (ggf gem. § 11 RVG) geltend machen kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (23. Oktober 2012 um 13:41)

  • Hallo zusammen,

    folgendes:

    dem Kläger wurde PKH o.R. bewilligt. Er bekommt 27 € Rente und 500 € aus Vermietung (um die wird jetzt allerdings gestritten). Er hat jeden Monat Abzahlungsverpflichtungen i.H.v. 620,00 €.

    Jetzt teilt die Betreuerin mit, dass der Kläger aufgrund eines Verkehrunfalls von der gegnerischen Seite 20.000,00 € Vorschuss Schmerzensgeld/Schadenersatz erhalten hat.
    Er benötige das Geld zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes, da er kein Einkommne erziele und kein Vermögen (nur Schulden) vorhanden seinen. Es wird gebeten, die PKH weiterhin zu gewähren.

    Raten anordnen oder nicht?

  • Pauschal kann man die Frage nicht beantworten. Werden die Schulden tatsächlich abgetragen, würde ich sie berücksichtigen, natürlich nur in dieser Höhe. Wenn dann noch was übrig bleibt und der Antragsteller keine weiteren Belastungen geltend macht, würde ich das verbleibende Vermögen zu Zahlung heranziehen.

  • Ratenzahlung geht schon mal nicht, weil die 20.000,00 EUR ja nicht in monatlichen Raten gezahlt werden.
    Fraglich ist, ob du die Rückzahlung der verauslagten PKH-Kosten in einem Einmalbetrag verlangen kannst.
    Sobald sich das Schmerzensgeld auf dem Konto des Bürgers befindet, kann er frei über den Betrag verfügen. Das Geld ist nicht zweckgebunden. Eine Pfändung wäre möglich. Damit dürfte auch verlangt werden, die PKH-Kosten zurückzuzahlen. Ich finde keine Begründung, wieso man an das Geld nicht ran darf.

  • Die vorgelegte Kontenübersicht zeigt, dass von dem Geld nicht mehr viel da ist (nur noch 6.400,00 €). Die Schulden betragen (Kredit) 63.00,00 €. Ich werde an der bewilligten PKH nichts ändern.

    Teile ich das in einem normalen Anschreiben mit, oder muss ich da per Beschluss was entscheiden?

  • Die Frage ist, wann und wofür der Kredit aufgenommen wurde und ob der jetzt (teilweise) abgelöst werden soll. Halte ich für unwahrscheinlich, so dass ich eher zu einer Einmalzahlung tendieren würde.


    EDIT: Nachtrag: Und was ist mit dem Rest passiert?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die vorgelegte Kontenübersicht zeigt, dass von dem Geld nicht mehr viel da ist (nur noch 6.400,00 €). Die Schulden betragen (Kredit) 63.00,00 €. Ich werde an der bewilligten PKH nichts ändern.


    :confused:
    Auch wenn von dem Geld ein Großteil schon weg ist, ist ja immer noch ausreichend Geld da. 6.400,00 EUR => da können 3.800,00 EUR für die PKH-Kosten eingesetzt werden.
    Wie hoch der Kredit ist, spielt keine Rolle. Gegengerechnet werden doch nicht Vermögen und offene Verbindlichkeiten. Nur monatlich gezahlte Kreditraten können ggf. berücksichtigt werden, wenn eine Ratenzahlung in Frage käme. Das ist aber hier grad nicht der Fall.
    Fazit: Ganz schnell Beschluss über Einmalzahlung machen und Sollstellung raus geben, damit nicht auch noch der Rest weg ist.

  • EDIT: Nachtrag: Und was ist mit dem Rest passiert?

    Der Kläger hatte hohe (Tilgungs-)Rückstände bei der Bank, sowie bei Gemeinde und Finanzamt - das meiste ist hierfür verwendet worden.

    Das Verfahren ist ja nun noch nicht beendet - muss ich denn, wenn ich eine Einmalzahlung anordne die Kosten schätzen?

  • Die vorgelegte Kontenübersicht zeigt, dass von dem Geld nicht mehr viel da ist (nur noch 6.400,00 €). Die Schulden betragen (Kredit) 63.00,00 €. Ich werde an der bewilligten PKH nichts ändern.


    :confused:
    Auch wenn von dem Geld ein Großteil schon weg ist, ist ja immer noch ausreichend Geld da. 6.400,00 EUR => da können 3.800,00 EUR für die PKH-Kosten eingesetzt werden.
    Wie hoch der Kredit ist, spielt keine Rolle. Gegengerechnet werden doch nicht Vermögen und offene Verbindlichkeiten. Nur monatlich gezahlte Kreditraten können ggf. berücksichtigt werden, wenn eine Ratenzahlung in Frage käme. Das ist aber hier grad nicht der Fall.
    Fazit: Ganz schnell Beschluss über Einmalzahlung machen und Sollstellung raus geben, damit nicht auch noch der Rest weg ist.


    :daumenrau

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