Guten Morgen alle zusammen!
Ich soll Grunddienstbarkeiten eintragen. In der Bewilligung heißt es "Die jeweiligen Eigentümer sind Berechtigte analog § 1025 S. 1 BGB und als solche Berechtigt das Flurstück .... zu befahren, darauf zu gehen und Versorgungsleitungen jeder Art zu verlegen und zu benutzen...."
Daraufhin habe ich den Notar um Mitteilung gebeten, was er mit "Berechtigte analog § 1025 S. 1 BGB" meint. Er schreibt nun, dass er damit meint, dass wenn das herrschende Grundstück sich mit einem anderen Grundstück vereinigt, die Berechtigung auf dem ursprünglich berechtigten Teil beschränkt bleiben soll; eine Ausdehung auf das ganze neue Grundstück erfolgt nicht und nimmt dabei Bezug auf Kersten/Bühling § 64 Rn. 37.
Die zitierte Stelle hab ich hier nicht. In der Kommentierung zu § 1025 BGB findet man, dass sich bei einer Vereinigung des herrschenden Grundstückes, das neue Grundstück insgesamt herrschend ist, sich jedoch der Ausübungsbereich auf den Teil beschränkt der bisher herrschend war. Ich frage mich:
1. Ist die Formulierung nicht zu schwammig? Hinter "analog § 1025 S. 1 BGB" kann ja alles möglich stehen...
2. Kann das so eingetragen werden?
Hab so etwas noch nie gesehen...
Vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen.