"Berechtigte analog § 1025 BGB"

  • Guten Morgen alle zusammen!

    Ich soll Grunddienstbarkeiten eintragen. In der Bewilligung heißt es "Die jeweiligen Eigentümer sind Berechtigte analog § 1025 S. 1 BGB und als solche Berechtigt das Flurstück .... zu befahren, darauf zu gehen und Versorgungsleitungen jeder Art zu verlegen und zu benutzen...."

    Daraufhin habe ich den Notar um Mitteilung gebeten, was er mit "Berechtigte analog § 1025 S. 1 BGB" meint. Er schreibt nun, dass er damit meint, dass wenn das herrschende Grundstück sich mit einem anderen Grundstück vereinigt, die Berechtigung auf dem ursprünglich berechtigten Teil beschränkt bleiben soll; eine Ausdehung auf das ganze neue Grundstück erfolgt nicht und nimmt dabei Bezug auf Kersten/Bühling § 64 Rn. 37.

    Die zitierte Stelle hab ich hier nicht. In der Kommentierung zu § 1025 BGB findet man, dass sich bei einer Vereinigung des herrschenden Grundstückes, das neue Grundstück insgesamt herrschend ist, sich jedoch der Ausübungsbereich auf den Teil beschränkt der bisher herrschend war. Ich frage mich:

    1. Ist die Formulierung nicht zu schwammig? Hinter "analog § 1025 S. 1 BGB" kann ja alles möglich stehen...
    2. Kann das so eingetragen werden?

    Hab so etwas noch nie gesehen... :gruebel:

    Vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen.

  • § 1025 BGB besagt, dass bei Teilung des herrschenden Grundstücks die Dienstbarkeit allen aus dem herrschenden Grundstück hervorgehenden Grundstücken zusteht, sie gereiche denn einem nicht zum Vorteil.

    Die Formulierung wäre bei der Bestellung nur dann nachvollziehbar, wenn man damit ein Gemeinschaftsverhältnis ausdrücken will, dass es in Wahrheit nicht gibt und das ich deswegen für nicht eintragbar halte. Das ergibt aber nur dann einen Sinn, wenn die Dienstbarkeit bereits jetzt meheren herrschenden Grundstücken zustehen soll.

    Aber das ist hier offenbar nicht einmal gewollt. Gewollt ist - wenn ich das richtig verstanden habe - nur, dass als Dienstbarkeitsinhalt eingetragen wird, dass sich die Berechtigung der Dienstbarkeit nicht automatisch auf weitere hinzugemessene Teilflächen des herrschenden Grundstücks erstreckt. Das ist aber ohnehin gesetzliche Folge, wenn beim herrschenden Grundstück etwas zugemessen wird: Ohne Änderung des Rechts sind die zugemessenen Flächen nicht berechtigt. Und weil das, was mit diesem Passus eingetragen werden soll, nur die normale gesetzliche Folge ist, halte ich diesen Passus für nicht eintragbar (abgesehen davon, dass er völlig missverständlich ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es sollen mehrere Grundstücke herrschend sein. Jedoch soll für jedes Grundstück eine Dienstbarkeit eingetragen werden, ...

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