Rechtsnachfolgeklausel KfB

  • Hallo, ich habe folgendes Probelm:

    Es sind 3 KfBs ergangen. Die Gläubigerin hat nun jeweils in notariell beglaubigter Urkunde bestätigt,

    ... dass die Rechtsschutz Versicherung aufgrund Versicherungsvertrag die Deckungszusage erteilt und die angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten übernommen hat. Außerdem wurden die Zwangsvollstreckungskosten vom Versicherer ausgeglichen.

    Aufgrund der geleisteten Zahlungen ist der Erstattungsanspruch gem. § 86 VVG auf den Versicherer übergegangen.
    Es besteht Einverständnis, dass der Rechtsschutz Versicherung für den KfB vom ... die Rechtsnachfolgeklausel erteilt wird/bzw. eine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt und diese i. H. v. 100 EUR nebst Zinsen auf den Versicherer umgeschrieben wird.

    Sollte das GEricht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 VVG mit dieser Erklärung nicht als erfüllt ansehen, werden die ERstattungsansprüche hilfsweise an die Rechtsschutz VErsicherung abgetreten.

    Unterschrift: Gläubiger nebst not. Unterschriftsbeglaubigung.

    Jetzt kommt die Rechtsschutzversicherung und beantragt unter Vorlage der KfBs und der Erklärung der Gläubigerin die Rechtsnachfolgeklausel gem § 727 ZPO zu erteilen bzw. in einem Fall eine vollstreckbare Teilausfertigung über 100,00 EUR nebst Zinsen zu erteilen.


    Da ich einen solchen Antrag noch nicht hatte, hoffe ich auf eure Hilfe und einen "Fahrplan"

    Vor Erteilung der Klausel muss ich jeweils den Schuldner anhören?
    Reicht mir als Nachweis der Rechtsnachfolge die Erklärung der Gläubigerin aus?
    Fallen für die Erteilung der Klausel extra Gebühren (15 EUR) an?

    Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

  • Zu den Kosten, im Falleeiner Klausel nach § 727 ZPO, siehe Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 727 Rn. 40. Vor der Entscheidung ist der Schuldner regelmäßig anzuhören, vgl. auch § 730 ZPO.
    Nachweis der Rechtsnachfolge siehe BGH Beschluss vom 5.7.2005 -VII ZB 23/05-

  • Vor Erteilung der Klausel muss ich jeweils den Schuldner anhören?
    Reicht mir als Nachweis der Rechtsnachfolge die Erklärung der Gläubigerin aus?
    Fallen für die Erteilung der Klausel extra Gebühren (15 EUR) an?

    Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

    1. "Kann"-Vorschrift im Sinne von "sollte" - ich höre regelmäßig an.
    2. Wenn der Berechtigte mir schriftlich erklärt, dass die Forderung nunmehr seiner Rechtsschutzversicherung zustehen soll, so reicht mir das i.V.m. § 86 VVG. Der Berechtigte ist schließlich im Verfahren Herr über diese Forderung.
    3. nein, keine Gebührentatbestand für Rechtsnachfolgeklausel, besteht nur für weitere vollstreckbare Ausfertigungen nach § 733 ZPO.

  • Nachweis der Rechtsnachfolge siehe BGH Beschluss vom 5.7.2005 -VII ZB 23/05-

    Oh, dann habe ich in diesen Fällen in der Vergangenheit wohl falsch gehandelt.

    Ich habe den Antrag des Rechtsschutzversicherers dem bisherigen Gläubiger und auch dem Schuldner zugeleitet, auch hat der bisherige Gläubiger in der Regel ausdrücklich zugestimmt. Aber oftmals hat der Schuldner nicht darauf reagiert, und da § 138 III ZPO nicht anwendbar sein soll, hätte ich die Klausel nicht erteilen dürfen.

    Dann muss ich wohl in Zukunft in solchen Fällen auf eine formgerechte Abtretung bestehen.

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