Rechtsmittel danach Aufhebung der Betreuung

  • Hallo, ich habe in einem Verfahren einen Wiedereinziehungsbeschluss gemacht, da der Betroffene zwar kein kurzfristig verwertbares Vermögen hat, aber Acker im Wert von 100.000€. Ich wollte das ganze zum Soll stellen und die Gerika könnte ja dann ggf eine Sicherungshypothek eintragen lassen.

    Nun hat der Betreuer dagegen Rechtsmittel eingelegt, ich sollte den Beschluss so abändern, dass darin steht dass eine Einziehung durch Sicherung an den Grunstücken erfolgt. Da das meiner Meinung nach die Gerika entscheidet wollte ich nicht abhelfen.

    Mittlerweile ist die Betreuung aufgehoben- Was mache ich mit dem Rechtsmittel? Wen beteilige ich jetzt noch? Der Betroffene wird wohl erfahrungsgemäß nichts dazu sagen

    Danke

  • Was ist ein Wiedereinziehungsbeschluss? Ein Regressbeschluss nach § 1836e BGB?

    Wenn ja, warum sollte der nicht geändert werden können? :gruebel: Da wir einen solchen Regressbeschluss ja auch nach Aufhebung der Betreuung erlassen können, müssen wir den Beschluss doch auch entsprechend ändern dürfen.

    Inhaltlich sehe ich auch tatsächlich das Gericht, nicht die Gerichtskasse bzw. Justizkasse in der Pflicht.

    Die sächsischen Bezirksrevisoren haben sich auf folgende Empfehlung geeinigt:

    Soll die Befriedigung der Staatskasse nur aus einem bestimmten Vermögenswert erfolgen, ist dieser im Tenor konkret zu bezeichnen. Ist z.B. beabsichtigt, den Anspruch der Staatskasse auf die Einziehung eines dem Zahlungspflichtigen möglicherweise zustehenden Anspruch gegen eine Erbengemeinschaft zu beschränken, ist dieser Anspruch im Tenor zu benennen („Die Einziehung ist beschränkt auf ...“), vgl. OLG Hamm, FamRZ 2003, 1873.

    Erfolgt die Beschränkung nicht im Tenor, so vollstreckt die Landesjustizkasse in das gesamte Vermögen des Zahlungspflichtigen, also auch in geschütztes Vermögen.

    Neben dem Vermögensgegenstand soll der Tenor den Regressanspruch samt dem Zeitraum, aus dem die übergegangenen Ansprüche aus der Staatskasse gezahlt wurden, die gesetzlichen Grundlagen und die Fälligkeit enthalten.

  • Also die speziellen Verhältnisse einer Erbengemeinschaft heranzuziehen, ist nicht erlaubt.

    Im Ausgangsfall ist auch überhaupt nicht beabsichtigt gewesen, die Forderungseinziehung auf eine wie auch immer geartete Verwertung nur eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu beschränken.

    Ob und inwieweit und wie vollstreckt wird, entscheidet die Einziehungsbehörde, das ist die Gerichtskasse.
    Die Sorge, dass "in geschütztes Vermögen" vollstreckt wird, ist unbegründet. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gibt es kein "geschütztes Vermögen", von § 811 ZPO abgesehen. Eigenbewohnte Hausgrundstücke können auch über die Wupper gehen. Das wäre ja ein toller Trick: Ich nehme ein Darlehen auf, baue damit meinen Kleinpalast (Eigenheim), zahle keine Zinsen, tilge nichts, sondern berufe mich auf den Begriff "geschütztes Vermögen" und nach 30 Jahren auf die Verjährung.

    Das Rechtsmittel ist so zu behandeln, als wenn die Betreuung nicht aufgehoben wäre. Entweder Abhilfe (täte ich nicht) oder Vorlage dem Beschwerdegericht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!