Neuregelung öffentliche Lasten in Schleswig-Holstein

  • Ich sehe es wie Wattwurm. Erst für Abgaben ab 01.01.13 kann ich das Vorrecht berücksichtigen. Die Bechlagnahme ist in diesem Fall unrelevant. Laut Art. 3 tritt das Gesetz am 01.01.13 - ohne Übergangsregelung - in Kraft. (für Hessen).

  • Ich sehe es wie Wattwurm. Erst für Abgaben ab 01.01.13 kann ich das Vorrecht berücksichtigen. Die Bechlagnahme ist in diesem Fall unrelevant. Laut Art. 3 tritt das Gesetz am 01.01.13 - ohne Übergangsregelung - in Kraft. (für Hessen).


    Das verstehe ich nicht. Die Idee, das Gesetze grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten könnten, bedarf der Begründung.

    Eine Übergangsregelung braucht es m.E., wenn die Neuregelung nicht sämtliche von ihrem Wortlaut umfasste Lebenssachverhalte abdecken soll. Hier also, wenn diese Relegung nicht für sämtliche (schon entstandenen und noch entstehenden) grundstückbezogenen Nutzungsgebühren gelten soll.

    Eine Übergangsregelung wurde aber gerade nicht getroffen. Also gilt nicht altes Recht für entstandene Gebühren und neues Recht für neue Gebühren. Vielmehr wird sämtlichen grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren der Status einer öffentlichen Grundstückslast eingeräumt. Und zwar auch den Gebühren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes angefallen sind.

    So wie ja auch bei Einführung des Vorrangs für Hausgeldforderungen (§ 10 I 2 ZVG) Hausgelder mit dem Vorrang noch vor den Öffentlichen Grundstückslasten ausgestattet wurden. Die Übergangsvorschrift dazu fand sich in § 62 WEG und regelte, dass in Altverfahren altes Recht gelten sollte.
    Das heißt im Umkehrschluss, ohne Übergangsregelung wäre der neu begründete Vorrang auch in den Altverfahren einzuräumen gewesen.

    Und dies wohlgemerkt für Hausgeldansprüche, die vor der Gesetzesänderung entstanden sind.

    Warum sollte das nicht für z.B. Müllgebühren, die man kraft Gesetzes zur öffentlichen Grundstückslast erklärt, ebenso gehen?

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