Insolvenzanfechtung Grundschuldatretung

  • Hallo!

    Ich bin weiterhin an dieser Sache dran, die bereits Gegenstand meines früheren Postings war.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post804186

    Bislang hielt ich die Sache für harmlos. Nun habe ich meine Meinung geändert.

    Der Insolvenzschuldner bzw. Darlehensnehmer (C) hat mit dem Darlehensgeber (B) einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Forderung daraus wurde durch eine Grundschuld gesichert. B verkauft dann die Briefgrundschuld an A (neuer Grundschuldgläubiger). Die Grundschuld valutiert noch und wird per notareller Abtretungserklärung abgetreten. Die Forderung verbleibt bei B. In weniger als einem Monat wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird der Grundschuldbrief übergeben. A macht sein Absonderungsrecht hinsichtlich der abgetretenen Grundschuld geltend.

    Haltet Ihr diese Grundschuldabtretung für anfechtbar? Ich meine damit § 130 und § 131 InsO. Infolge der Abtretung fand nur ein Austausch des Grundschuldgläubigers statt. Ich tue ich schwer, in der Abtretung der Grundschuld eine Gläubigerbenachteiligung zu erblicken.

    Danke vorab!

  • Da kann man leider gar nix zu sagen, da sämtlicher Lebenssachverhalt fehlt. Könnte an den objektiven Gläubigerbenachteiligung scheitern, muss aber nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da kann man leider gar nix zu sagen, da sämtlicher Lebenssachverhalt fehlt. Könnte an den objektiven Gläubigerbenachteiligung scheitern, muss aber nicht.



    Gegs, vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

    Du meinst wohl die Angaben, ob das Grundstück wertausschöpfend belastet ist, oder? Aus dem Verkaufserlös des Grundstücks werden voraussichtlich sämtliche Grundschuldgläubiger befriedigt werden.

    Für die Abtretung der Grundschuld hat A an B einen bestimmten Geldbetrag gezahlt; der Betrag entspricht jedoch nicht der Höhe der erworbenen Grundschuld, sondern ist um ca. 30% weniger.

  • Zunächst würde ich eine Anfechtbarkeit nur bei der ursprünglichen Eintragung sehen, wenn sie denn vorliegt, danach fehlt es wohl an der Gläubigerbenachteiligung. Es sei denn, die nachfolgenden Geschäfte dienten dazu, das Verfahren zu verkomplizieren und die Verwertung zu erschweren.

    Ich stelle mir vor allem die Frage, wofür A das Absonderungsrecht geltend macht. Was ist denn mit der Grundschuld gesichert? Möglicherweise gibt es doch dort keine Forderung mit der Folge, dass der Erlös ohnehin an die Masse herauszugeben wäre.

    Außerdem würde ich die Sache einmal grundbuchlich-formal durchleuchten, vielleicht sind durch die zeitliche Nähe zur Insolvenzeröffnung "Lücken" entstanden, wodurch Rechte tatsächlich beschränkt sein können.

  • Mit zu wenig Sachverhalt meinte ich eher, dass man §§ 130, 131 InsO nur anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen beurteilen kann.

    Es gibt nicht viele vertragliche Vereinbarungen hierzu: Abtretungsvertrag und Sicherungsvertrag (Zweckerklärung)

    Der "Abtretungsvertrag" besteht aus wenigen Zeilen und enthält weder Beschränkungen für den A als Zedenten noch Bezugnahmen auf andere Verträge (damit zusammenhängender Darlehensvertrag und Kaufvertrag), sondern nur zwei gegenseitige Verpflichtungen des A (neuer GS-Gläubiger bzw. Zessionar) und B (alter GS-Gläubiger bzw. Zedent).

    A zahlt an B 100.000 €
    B tritt an A die Grundschuld von 150.000 € ab

    Die hierfür relevanten Teile der Zweckerklärung beschränken den Sicherungszweck der Grundschuld auf die Sicherung der Tilgung des Kaufpreises und regeln im Übrigen die Rechtsfolgen für den Fall der Entstehung des Rückgewähranspruches. Letzteres ist noch nicht eingetreten, weil die zur sichernde Forderung (Darlehen zur Kaufpreisfinanzierung) zumindest in der Höhe der abgetretenen Grundschuld noch besteht.

  • Zunächst würde ich eine Anfechtbarkeit nur bei der ursprünglichen Eintragung sehen, wenn sie denn vorliegt, danach fehlt es wohl an der Gläubigerbenachteiligung. Es sei denn, die nachfolgenden Geschäfte dienten dazu, das Verfahren zu verkomplizieren und die Verwertung zu erschweren.

    Die ursprüngliche Bestellung der Briefgrundschuld erfolgte viele Jahre vor der Krise des C bzw. dem Eröffnungsantrag.

    Ich stelle mir vor allem die Frage, wofür A das Absonderungsrecht geltend macht. Was ist denn mit der Grundschuld gesichert? Möglicherweise gibt es doch dort keine Forderung mit der Folge, dass der Erlös ohnehin an die Masse herauszugeben wäre.

    Die mit der Grundschuld gesicherte Forderung besteht noch in der Höhe des durch A geltend gemachten Absonderungsrechts.

    Außerdem würde ich die Sache einmal grundbuchlich-formal durchleuchten, vielleicht sind durch die zeitliche Nähe zur Insolvenzeröffnung "Lücken" entstanden, wodurch Rechte tatsächlich beschränkt sein können.

    "Lücken" konnte ich keine feststellen: Die Abtretungserklärung ist sogar notariell beglaubigt und beurkundet worden; der beim Notar in Verwahr befindliche Brief wurde an A übergeben.

  • erfolgten alle Vereinbarungen gleichzeitig oder zeitlich versetzt

    Die Zweckerklärung wurde zwischen B unn C vor vielen Jahren zusammen mit dem dazugehörigen Kauf- und Darlehensvertrag vereinbart, der Abtretungsvertrag zw. B und A aber kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens .

  • Gibt es bei der letzten Abtretung auch ein Grundgeschäft, sonst könnte man auch mal über § 134 InsO nachdenken.

    Wenn Du das Verpflichtungsgeschäft meinst, dann ist das der o.g. grds. entgeltliche Abtretungsvertrag zw. B als ehem. Absonderungsberechtigtem (alter GS-Gläubiger) und A als neuem Absonderungsberechtigtem (neuer GS-Gläubiger).

    Als unentgeltich könnte man die Abtretung der Grundschuld nur in Höhe von 50.000 € ansehen, weil A eine in Höhe von 150.000 € valutierte Grundschuld nur für 100.000 € abgetreten bekommen hat. Verstehe ich Dich richtig?

    Abgetreten hat jedoch nicht der Insolvenzschuldner, sondern der Insolvenzgläubiger. Ist § 134 InsO auf Rechtshandlungen der Insolvenzgläubiger bzw. Absonderungsberechtigter anwendbar?

  • So wie es für mich jetzt aussieht, ist der reine Austausch des Insolvenzgläubigers, also Gläubigers einer noch voll valutierenden Grundschuld, in dieser Konstellation kaum angreifbar. Ich habe gerade ein Urt. des BGH (IX ZR 255/06) gefunden, das evtl. Parallelen zu meinem Fall aufweisen könnte, und werde es mir gleich reinziehen.

  • Nochmal den Ursprungspost:

    B verkauft dann die Briefgrundschuld an A (neuer Grundschuldgläubiger). Die Grundschuld valutiert noch und wird per notareller Abtretungserklärung abgetreten. Die Forderung verbleibt bei B.

    Dieses Auseinanderfallen zwischen Forderung und GS kapiere ich noch nicht - wieso verbleibt die Forderung bei B?

    Ich würde denken, entweder
    1) hat B dem A eine Teilfordernug über 100 TEUR nebst Sicherheit verkauft und hat selbst noch 50 TEUR unbesicherte Forderung ODER
    2) die gesamte Forderung über 150 TEUR ist bei A und B ist dann vollständig raus.

    Bei 2) käme man wohl kaum dazwischen und das wäre daher unproblematisch, bei 1) könnte es sein, dass die Sicherheit größer ist als die 100 TEUR und man prüfen kann, ob B noch etwas davon bekommt oder ob man einen Anspruch gegen A hat, den seine Forderung übersteigenden Teil herauszurücken.

  • Nochmal den Ursprungspost:

    B verkauft dann die Briefgrundschuld an A (neuer Grundschuldgläubiger). Die Grundschuld valutiert noch und wird per notareller Abtretungserklärung abgetreten. Die Forderung verbleibt bei B.

    Dieses Auseinanderfallen zwischen Forderung und GS kapiere ich noch nicht - wieso verbleibt die Forderung bei B?

    Ich würde denken, entweder
    1) hat B dem A eine Teilfordernug über 100 TEUR nebst Sicherheit verkauft und hat selbst noch 50 TEUR unbesicherte Forderung ODER
    2) die gesamte Forderung über 150 TEUR ist bei A und B ist dann vollständig raus.

    Bei 2) käme man wohl kaum dazwischen und das wäre daher unproblematisch, bei 1) könnte es sein, dass die Sicherheit größer ist als die 100 TEUR und man prüfen kann, ob B noch etwas davon bekommt oder ob man einen Anspruch gegen A hat, den seine Forderung übersteigenden Teil herauszurücken.

    Danke, tube.

    Ich habe keine Ahnung, warum die gesicherte Forderung an A nicht mit abgetreten wurde, vielleicht will B diese Forderung als Insolvenzforderung geltend machen.

    Es kann sein, dass hier bzgl. des Abtretungsvertrages noch Auslegungsbedarf besteht. Man könnte hier in jede Richtung auslegen. Auch so:

    3) Erwerb der isolierter Grundschuld durch die Abtretung

    Glaubst Du, dass diese Auslegung nicht in Frage kommt? Wegen fehlender Akzessorietät ist das rechtlich möglich und wird oft genug praktiziert. Es wäre m.E. naheliegend, zumal die Abtretung der Grundschuld iHv 150.000 € im synallagmatischen Verhältnis zur Zahlung von 100.000 € steht.

    Kann bei 3) eine Gläubigerbenachteiligung möglich sein?

  • Die Grundschuld ist ja keine eigenständige Vermögensposition sondern eine (Kredit)Sicherheit, die im weiteren Sinne an einer Forderung hängt. Wenn die GS nicht mehr valutiert, kann Löschung gefordert werden. Daher würde ich sämtliche Unterlagen zur Abtretung anfordern, sofern diese nicht ohnehin schon vorliegen. Im für die Masse besten Fall hat sich der Gläubiger die Sicherheit komplett zerstört.

  • Es stimmt, dass die GS mit der gesicherten Forderung durch den Sicherungsvertrag verknüpft ist. Diese Verknüpfung wird aber durch die Abtretung der GS vernichtet, weil die Rechte und insb. Pflichten (z.B. Rückgewähr) aus diesem nicht stillschweigend mit abgetreten werden. Damit steht C bzw. der Masse kein Rückgewähranspruch (Löschung, Verzicht, Abtretung) gegenüber A zu. Dieser Anspruch besteht weiterhin nur gegenüber B. Darin könnte die Benachteiligung der Masse gesehen werden.

  • Tritt der Gläubiger die durch eine Grundschuld gesicherte Forderung ab, so steht dem Sicherungsgeber ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld nur dann zu, wenn nach den Gesamtumständen der Sicherungszweck entfallen ist.

    BGH vom 02.10.1990 - XI ZR 205/89.

    Jetzt stellt sich nur die Frage, wie es visaversa geht..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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